Urteil Nr. B 12 BA 13/23 R des Bundessozialgericht, 2025-05-13

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date13 May 2025
ECLIDE:BSG:2025:130525UB12BA1323R0
Judgment NumberB 12 BA 13/23 R
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2023 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 44 317,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig. In der Sache streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen aufgrund einer Betriebsprüfung.

Der Kläger war alleiniger Inhaber eines Unternehmens, das Beton- und Estricharbeiten ausführte. Die Beklagte setzte nach einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 44 317,44 Euro fest (Bescheid vom 25.2.2020, Widerspruchsbescheid vom 15.9.2020).

Das SG hat die betroffenen Versicherungsträger und Arbeitnehmer notwendig beigeladen (Beschluss vom 30.9.2021). Nachdem die Zustellung des Beiladungsbeschlusses an die Beigeladenen teilweise fehlgeschlagen war, hat das SG nach erfolglosen Ermittlungen zu ladungsfähigen Anschriften die öffentliche Zustellung an diese Beigeladenen beschlossen (Beschluss vom 20.10.2021) und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.1.2022).

Gegen den am 5.1.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 2.2.2022 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist dem LSG über das besondere Anwaltspostfach (beA) qualifiziert elektronisch signiert im Dateiformat DOCX übermittelt worden. Das LSG hat den Schriftsatz am 3.2.2022 ausgedruckt und mit dem Transfervermerk zur führenden Papierakte genommen. Mit Schreiben vom 22.3.2023 hat es den Kläger unter Verweis auf § 65a Abs 6 SGG darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Format DOCX eingereicht worden, elek-tronische Dokumente nach § 65a Abs 2 SGG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) jedoch zwingend im Dateiformat PDF zu übermitteln seien. Sei ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, gelte es als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin nur die PKH-Erklärung nebst Anlagen im Format PDF eingereicht und an Eides statt die inhaltliche Übereinstimmung der "zuvor eingereichten Dokumente mit dem zuerst eingereichten Dokument" versichert.

Das LSG hat die Beteiligten - die Beigeladenen erneut zum Teil durch öffentliche Zustellung (Beschluss vom 9.8.2023) - zur mündlichen Verhandlung geladen. Im Termin am 27.9.2023, in dem die durch öffentliche Zustellung geladenen Beigeladenen weder vertreten noch anwesend gewesen sind, hat es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die im Format DOCX eingelegte Berufung entspreche nicht den formalen gesetzlichen Anforderungen und habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Das nicht im Dateiformat PDF übermittelte Dokument sei nicht i S von § 65a Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung bei Gericht geeignet gewesen. Die Bearbeitbarkeit könne auch nicht aufgrund des innerhalb der Berufungsfrist zur führenden Papierakte genommenen Ausdrucks angenommen werden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete keine andere Auslegung (Urteil vom 27.9.2023).

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 65a Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 ERVV. Rein formale Verstöße gegen die ERVV bedingten bei führender Papierakte nicht die Formunwirksamkeit, wenn das Gericht die Datei ausdrucke und so weiterbearbeiten könne. Dies sei verfassungsrechtlich geboten.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landesozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2023 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 4. Januar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die zwecks Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Berichterstatterin veranlassten Ermittlungen zum Aufenthalt der vom LSG durch öffentliche Zustellung geladenen Beigeladenen haben für die Beigeladenen zu 11. und 13. Meldeanschriften ergeben, unter denen die jeweilige Ladung mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

1. Das Verfahren des LSG leidet an einem wesentlichen Mangel, den das Revisionsgericht im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten hat. Jedenfalls die Beigeladenen zu 11. und 13. (im Folgenden: die Beigeladenen) waren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 27.9.2023 nicht iS des § 202 Satz 1 SGG (in der Fassung <idF> des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.7.2018, BGBl I 1151) iVm § 547 Nr 4 ZPO (idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202) nach Vorschrift der Gesetze vertreten. Dieser absolute Revisionsgrund erfasst auch die nicht ordnungsgemäße oder fehlende Ladung, wenn dadurch der Beteiligte weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (stRspr; vgl BSG Urteil vom 3.11.1993 - 1 RK 30/92 - SozR 3-1500 § 75 Nr 21, juris RdNr 13 mwN, auch dort zur nicht ordnungsgemäßen Ladung eines Beigeladenen). Die Beigeladenen...

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