Urteil Nr. B 12 R 1/18 R des Bundessozialgericht, 2018-12-12

Judgment Date12 Diciembre 2018
ECLIDE:BSG:2018:121218UB12R118R0
Judgement NumberB 12 R 1/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialversicherung - Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens - frühere Entscheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht hat keine Sperrwirkung
Leitsätze

Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist nicht wegen einer früheren Entscheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren zu tragen.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

Mit Bescheid vom 24.7.1992 stellte die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen als Künstlersozialkasse (KSK) fest, dass der Kläger ab 20.3.1992 nach § 1 KSVG als selbstständiger Künstler und Publizist der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Seinen im Mai 2011 gestellten Antrag, als Status der für die Beigeladene zu 1. ab 1992 ausgeübten Tätigkeit als Reporter, Redakteur und Autor eine Beschäftigung festzustellen, lehnte die Beklagte ab. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sei ausgeschlossen, weil bereits die KSK über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses entschieden habe (Bescheid vom 14.7.2011; Widerspruchsbescheid vom 14.5.2012).

Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.7.2013). Das LSG Baden-Württemberg hat den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Bei dem Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK handele es sich nicht um ein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV, weil die Prüfungsgegenstände nicht kongruent seien. Auch treffe die KSK keine Entscheidung zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 13.12.2017).

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV. Mit der Feststellung der Künstlereigenschaft und Versicherungspflicht nach dem KSVG werde auch (mittelbar) über eine Beschäftigung entschieden. Die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit sei nicht erst nach der Entscheidung der KSK aufgenommen worden und daher von ihr umfasst.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juli 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Weigerung der Beklagten, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Aufhebung des Bescheids vom...

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