Urteil Nr. B 12 R 8/18 R des Bundessozialgericht, 2019-02-26

Judgment Date26 Febrero 2019
ECLIDE:BSG:2019:260219UB12R818R0
Judgement NumberB 12 R 8/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist noch die Feststellung der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist für die Klägerin erfolge im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.

Die Klägerin ist eine GmbH. Der 1937 geborene Beigeladene zu 1. war ihr einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter, bis er durch Gesellschafterbeschluss vom 12.11.2014 als Geschäftsführer abberufen und ihm zugleich Prokura erteilt wurde. Der Sohn des Beigeladenen zu 1. ist seitdem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin. Der Beigeladene zu 1. bezieht eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aufgrund des am 12.11.2014 abgeschlossenen Prokuristen-Dienstvertrages eine Vergütung von monatlich 6600 Euro brutto zuzüglich einer gewinnabhängigen Tantieme.

Am 8.12.2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Im Rahmen der Anhörung teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, der Beigeladene zu 1. habe ihm seinen Gesellschaftsanteil im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge aus rein steuerlichen Gründen übertragen. Tatsächlich sei die Firma seit über 20 Jahren eine reine Familiengesellschaft. Faktisch sei der Beigeladene zu 1. auch nicht aus seiner Position als alleiniger Anteilseigner ausgeschieden.

Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. fest, dass (1.) dessen Tätigkeit als Prokurist im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und (2.) seit Beginn der Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Renten- (GRV) sowie der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte sie aus, in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1. die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige bzw dieser eine volle Regelaltersrente beziehe (Bescheide vom 2.3.2015; Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung des angegriffenen Bescheides im Ganzen und die Feststellung begehrt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde und nicht der Versicherungspflicht unterliege. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.8.2016).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren zunächst umfassend weiterverfolgt, zuletzt jedoch nur noch die Aufhebung des Urteils des SG sowie des angefochtenen Bescheides beantragt, soweit darin festgestellt werde, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem Umfang hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 25.7.2017). Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine eigenständige Feststellung des Vorliegens von abhängiger Beschäftigung zusätzlich zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zu treffen.

Die Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt. Das LSG habe zu Unrecht nicht über den Antrag der Klägerin auf Feststellung, ob der Beigeladene zu 1. bei ihr in der strittigen Zeit abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen sei, entschieden. Es halte eine Feststellung zum Status als Elementenfeststellung für unzulässig, wenn es nicht zu einer positiven Feststellung von Versicherungspflicht komme. Es dürfe nach der Rechtsprechung des BSG aber in einem Verfahren nach § 7a SGB IV nicht offenbleiben, ob versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Versicherungsfreiheit und Versicherungsbefreiung seien nicht denkbar ohne zugrunde liegende Versicherungspflicht, sodass eine Statusentscheidung, die neben der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung auch die Versicherungsfreiheit feststelle, keine unzulässige Elementenfeststellung enthalte.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 aufzuheben und...

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