Urteil Nr. B 12 KR 13/17 R des Bundessozialgericht, 2018-03-14

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date14 March 2018
ECLIDE:BSG:2018:140318UB12KR1317R0
Judgement NumberB 12 KR 13/17 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität - Kapitalbeteiligung - Erwerbsoption auf Gesellschaftsanteile - Rechtsmacht - keine Berücksichtigung von außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommenen Abreden - abhängige Beschäftigung - selbststänSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität - Kapitalbeteiligung - Erwerbsoption auf Gesellschaftsanteile - Rechtsmacht - keine Berücksichtigung von außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommenen Abreden - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit)
Leitsätze

1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt.
2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist.
3. Eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.
4. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger ist Geschäftsführer der von ihm und seinem Bruder A. (A) durch Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2006 gegründeten, zu 1. beigeladenen GmbH. Nachdem am 25.9.2012 ein Beteiligungsvertrag mit der V. GmbH (V) sowie der S. GmbH (S) geschlossen worden war, wurde das Stammkapital durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag um 8212 Euro auf 34 212 Euro erhöht. Davon halten der Kläger 15 600 Euro (45,6 vH), sein Bruder 10 400 Euro (30,4 vH) und V sowie S jeweils 4106 Euro (12 vH). Der von der Gesellschafterversammlung zugleich geänderte Gesellschaftsvertrag sieht für eine Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit, für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Gegenstände eine Mehrheit von 80 vH der abgegebenen Stimmen vor. In einer zum 1.1.2012 getroffenen "Stimmbindungsabrede" verpflichtete sich A, nur im "Sinne und nicht gegen den Willen" seines Bruders abzustimmen. Der am 25.9.2012 mit Wirkung zum 1.10.2012 vereinbarte "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag" sieht vor, dass dem Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 5500 Euro gezahlt (§ 4 Nr 1), ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt (§ 4 Nr 6), im Fall der Arbeitsunfähigkeit das Grundgehalt für sechs Wochen weitergezahlt (§ 5) und bezahlter Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen gewährt wird (§ 6).

Der Kläger beantragte im Dezember 2012 die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status als geschäftsführender Gesellschafter. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass seit dem 1.10.2012 die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheid vom 23.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.9.2013).

Während des Klageverfahrens ist dem Kläger von seinem Bruder durch notariellen Vertrag vom 11.8.2014 über "Option und Angebot zum Erwerb von Geschäftsanteilen" für die Zeit vom 1.5.2014 bis zum 1.8.2017 das unwiderrufliche Angebot unterbreitet worden, 1849 Geschäftsanteile zu je einem Euro zu erwerben. Das SG Berlin hat die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger wegen selbstständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Urteil vom 24.6.2015). Das LSG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht selbstständig tätig. Er verfüge nicht über mindestens die Hälfte des Stammkapitals und habe damit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft. Seine Sperrminorität beziehe sich nicht auf sämtliche den Geschäftsführer selbst betreffenden Angelegenheiten. Die Stimmbindungsabrede habe sowohl ordentlich als auch aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Ein beherrschender Einfluss in der Gesellschafterversammlung ergebe sich schließlich nicht aus dem Angebot zum Erwerb von 1849 Geschäftsanteilen (Urteil vom 10.5.2017).

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 2, 7 und 7a SGB IV, der §§ 103, 128 und 170 Abs 2 SGG sowie der §§ 35, 38 Abs 2, 45 und 46 GmbHG. Das LSG sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit unzutreffend von einer nicht umfassenden Sperrminorität ausgegangen. Es habe eine Bindung an Weisungen der Gesellschafterversammlung angenommen, ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten festzustellen und auszuführen, bei welchen konkreten Maßnahmen keine Sperrminorität bestehen würde. Da er - der Kläger - einer Vertragsänderung zustimmen müsse, könne er sämtliche ihn betreffenden Weisungen verhindern. Auch seine Abberufung als Geschäftsführer bedürfe einer Mehrheit von 80 vH der abgegebenen Stimmen. Eine außerordentliche Kündigung der Stimmbindungsabrede sei nicht möglich. Solange das Unternehmen nicht verkauft sei, stelle die Kaufoption einen beherrschenden Einfluss sicher. Die angegriffene Entscheidung verstoße schließlich gegen die Rechtsprechung des BSG und sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das LSG habe die Regelungen zur Beweiserhebung, Amtsermittlung sowie Beweiswürdigung verletzt und mit seinen überraschenden Ausführungen zum Optionsvertrag gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2015 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.9.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach einer Gesamtwürdigung der vom LSG für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (dazu 1.) war der...

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