Urteil Nr. B 12 R 25/18 R des Bundessozialgericht, 2019-09-19

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date19 September 2019
ECLIDE:BSG:2019:190919UB12R2518R0
Judgment NumberB 12 R 25/18 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und Seele-Rechtsprechung - gesetzliche Anforderungen an Abschluss einer Betriebsprüfung - Verpflichtung zur Prüfung und Verbescheidung von im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers
Leitsätze

1. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Geschäftsführer von Familiengesellschaften besteht kein Vertrauensschutz in die sogenannte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung.

2. Auch eine beanstandungsfrei durchgeführte Betriebsprüfung muss durch einen Verwaltungsakt beendet werden, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt und Gegenstand sowie Ergebnis der Prüfung angibt (Fortentwicklung von BSG vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R = BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5 und BSG vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R).

3. Die Betriebsprüfung erstreckt sich zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 115 325,53 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die klagende GmbH wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung der beklagten DRV Bund über 115 325,53 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 wegen Versicherungspflicht ihrer zu 1. und 2. beigeladenen GmbH-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die klagende GmbH betreibt ein Autohaus. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2002 gegründet. Gesellschafter sind die Beigeladenen zu 1. und 2., die miteinander verheiratet sind, sowie der Bruder der Beigeladenen zu 2., Herr K.

Alle Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt, zur Alleinvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Herr K ist als "Werkstattleiter, After Sales" tätig, der Beigeladene zu 1. verantwortet den Geschäftsbereich "Leiter Neu- und Gebrauchtfahrzeuge" und die Beigeladene zu 2. die "Kaufmännische Abteilung/Buchhaltung". Vom Gesellschaftskapital (iHv 25 000 Euro) halten Herr K einen Anteil von 51 vH, die Beigeladene zu 2. einen Anteil von 26 vH und der Beigeladene zu 1. einen Anteil von 23 vH. Der Gesellschaftsvertrag sieht für die Beschlussfassung im Grundsatz die einfache Mehrheit und ausnahmsweise Mehrheiten von 75 vH der abgegebenen Stimmen vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. bürgen für Verbindlichkeiten der GmbH iHv 850 000 bzw 250 000 Euro. Darüber hinaus bürgen alle Gesellschafter gemeinsam für Verbindlichkeiten iHv weiteren 50 000 Euro.

Am 27.12.2002 schlossen die Beigeladenen zu 1. und 2. mit der klagenden GmbH jeweils einen "Geschäftsführervertrag". Beiträge zur Sozialversicherung führte die klagende GmbH für deren Tätigkeit nicht ab. In Betriebsprüfungen betreffend die Zeiträume bis 31.12.2010 beanstandete die Beklagte dies nicht (Prüfungsmitteilungen vom 11.12.2007 und 14.4.2011). Ab dem 12.11.2015 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 durch, aufgrund derer sie nach vorheriger Anhörung die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung feststellte und Beiträge iHv insgesamt 115 325,53 Euro nachforderte (Bescheid vom 25.4.2016; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2016).

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 20.9.2017; Urteil des LSG vom 27.6.2018). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beigeladenen zu 1. und 2. seien Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität und somit beschäftigt gewesen. Auch die Übernahme von Bürgschaften rechtfertige keine andere Beurteilung, da mit diesen keine weiterreichende gesellschaftsvertraglich verankerte Einflussmöglichkeit einhergegangen sei. Dies werde durch die geschlossenen Geschäftsführerverträge bekräftigt, die durch eine Vielzahl arbeitsvertragstypischer Regelungen gekennzeichnet seien. Die Nacherhebung der Beiträge verletze auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Zunächst begründeten die Abschlussmitteilungen der vorangegangenen Betriebsprüfungen kein schutzwürdiges Vertrauen. Ebenso wenig habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer Familiengesellschaft als selbstständig zu beurteilen gewesen seien. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer seien nicht generell und allein wegen einer familiären Verbundenheit mit anderen Gesellschaftern als selbstständig anzusehen gewesen. Auch habe sich die Fachkompetenz und Entscheidungsautonomie der Beigeladenen zu 1. und 2. im Wesentlichen auf die von ihnen jeweils verantworteten betrieblichen Ressorts beschränkt. Schließlich komme ein begründeter Vertrauenstatbestand regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine konkret-individuelle Verwaltungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers nicht herbeigeführt worden sei.

Mit ihrer Revision rügt die klagende GmbH eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV, § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV iVm Art 20 Abs 3 GG. Bis zur Entscheidung des BSG vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R), die jedoch noch keine Änderung der Rechtsprechung dargestellt habe, sei es einhellige Auffassung aller Gerichte und der Beklagten gewesen, dass familienhafte Bindungen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern haben könnten. Es habe insoweit eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden, bei deren Anwendung die Beigeladenen zu 1. und 2. selbstständig tätig gewesen wären. Bis zum Ende des Streitzeitraums sei eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht erfolgt. Die Beklagte habe ihre Weisungslage erst im April 2014 geändert.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2018 und des Sozialgerichts Köln vom 20. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Beigeladenen zu 1. und 2. unterlagen im Streitzeitraum (1.1.2011 bis 31.12.2014) in ihren Tätigkeiten bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung und die Beklagte hat deshalb zu Recht eine Beitragsnachforderung gegen die Klägerin festgesetzt.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. waren im Streitzeitraum als Geschäftsführer bei der Klägerin beschäftigt und damit versicherungspflichtig in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu 1.). Die Klägerin kann sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in eine anderslautende Rechtsprechung des BSG oder eine entgegenstehende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen (dazu 2. und 3.) oder Rechte aus den vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfungen herleiten (dazu 4.).

1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Beigeladenen zu 1. und 2. waren in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin beschäftigt.

a) Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 18 ff und BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 5/16 R - juris RdNr 13 ff).

b) Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 20; BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 79). Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der...

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