Urteil Nr. B 12 R 1/17 R des Bundessozialgericht, 2018-01-18

Judgment Date18 Enero 2018
ECLIDE:BSG:2018:180118UB12R117R0
Judgement NumberB 12 R 1/17 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten - Anknüpfung an Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Leitsätze

Zuwendungen Dritter werden nicht schon dann im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mitursächlich ist, sondern erst, wenn sie an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers anknüpfen, die dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses im weitesten Sinn auch im Interesse des zuwendenden Dritten erbringt, und sie zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 198,72 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verzicht einer Bausparkasse auf Abschlussgebühren bei Personen, die nicht ihre Arbeitnehmer sind, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist.

Die Klägerin ist eine Genossenschaftsbank, der Beigeladene zu 1. einer ihrer Beschäftigten. Die Klägerin gehört zur Genossenschaftlichen Finanzgruppe der Volks- und Raiffeisenbanken des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Verbundpartner des BVR ist auch eine Bausparkasse, die ihre Produkte unter anderem über Genossenschaftsbanken vertreibt. Die Mitglieder des BVR sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Schließen Arbeitnehmer der Genossenschaftsbanken selbst, ihr Ehegatte oder ihre Kinder einen Bausparvertrag mit der Bausparkasse ab, verzichtet diese ganz oder teilweise auf die Abschlussgebühr.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund von der Klägerin 22 591,45 Euro Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach. Davon entfielen 198,72 Euro auf den Beigeladenen zu 1.; insoweit habe es die Klägerin unterlassen, den im Verzicht auf die Abschlussgebühr liegenden geldwerten Vorteil in den Monaten September und Dezember 2004 als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (Bescheid vom 22.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.2.2011).

Das SG hat die Bescheide aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 16.1.2013). Im Berufungsverfahren hat das LSG das Verfahren getrennt, soweit es neben dem Beigeladenen zu 1. weitere Arbeitnehmer betrifft und dieses Verfahren (Az L 7 R 5008/17) zum Ruhen gebracht. Sodann hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ob der Gebührenvorteil der Beschäftigten der Klägerin Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV sei, richte sich gemäß § 17 SGB IV iVm der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (SvEV) nach dem Einkommensteuerrecht. Lohnsteuerpflicht liege aber weder nach § 38 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz (EStG) noch nach § 38 Abs 1 S 3 EStG vor (Urteil vom 26.1.2017).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 14 Abs 1 SGB IV und § 17 Abs 1 SGB IV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Steuerrechtliche Regelungen dürften nicht undifferenziert im Beitragsrecht der Sozialversicherung zum Tragen kommen. Bei der ersparten Abschlussgebühr handele es sich um Arbeitsentgelt, auch wenn die Bausparkasse nicht Arbeitgeberin sei. Die ersparten Abschlussgebühren, die als geldwerter Vorteil unter § 14 Abs 1 SGB IV fielen, seien nicht lohnsteuerfrei iS der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bzw SvEV. Sie würden zwar keinem Lohnsteuerabzug unterzogen und seien insoweit steuerrechtlich kein Arbeitslohn. Der Verordnungsgeber sehe aber in den Begriffen "lohnsteuerfrei", "steuerlich nicht belastete Zuwendungen" und "steuerrechtlich kein Arbeitslohn" durchaus Unterschiede. Wäre die Bedeutung der Begriffe identisch, hätte es der besonderen eigenständigen Regelung in § 2 Abs 2 Nr 8 ArEV (in Kraft getreten am 10.8.2002; ab 2007: § 1 Abs 1 S 1 Nr 11 SvEV) und § 1 Abs 1 S 1 Nr 15 SvEV (in Kraft getreten am 22.7.2009) nicht bedurft. Hieraus ergebe sich, dass eine vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte Leistung, die im Steuerrecht nicht unter § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG falle, also im steuerrechtlichen Sinne kein Arbeitslohn sei, nicht mit einer "steuerfreien" Leistung iS des § 1 ArEV bzw § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV gleichzusetzen sei.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 insgesamt und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als dort der Bescheid vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2011 hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. aufgehoben worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die in den Monaten September und Dezember 2004 beim Beigeladenen zu 1. oder dessen Angehörigen angefallenen Vorteile in Form des (teilweisen) Verzichts der Bausparkasse auf eine Abschlussgebühr nacherhoben werden. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen den die Bescheide der Beklagten aufhebenden Gerichtsbescheid des SG zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22.2.2011 sind rechtswidrig.

1. Der (teilweise) Verzicht auf...

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