Urteil Nr. B 12 KR 20/17 R des Bundessozialgericht, 2018-09-04
Judgment Date | 04 Septiembre 2018 |
ECLI | DE:BSG:2018:040918UB12KR2017R0 |
Judgement Number | B 12 KR 20/17 R |
Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Beitragserhebung auf eine Kapitalleistung einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der 1950 geborene Kläger traf mit seinem Arbeitgeber am 19.12.2000 eine Aufhebungsvereinbarung, wonach er eine Abfindung in Höhe von 97 893 Euro erhalten sollte. Am 30.9.2001 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Zuvor, am 24.7.2001, schloss der Arbeitgeber für den Kläger eine Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung bei einem Versicherungskonzern mit einer Laufzeit von zwölf Jahren zugunsten des Klägers ab. Bezugsberechtigt war unwiderruflich der Kläger bzw der überlebende Ehegatte bzw Angehörige. Versicherungsbeginn war der 1.10.2001, Beginn der Altersrente der 1.10.2013. Noch im September 2001 zahlte der Arbeitgeber 26 238 Euro von der Abfindung als Einmalprämie auf die Direktversicherung rückwirkend für die Jahre 1981 bis 2001 ein. Weitere Prämien wurden nicht gezahlt. Am 1.12.2001 wurde der Kläger Versicherungsnehmer. Am 1.10.2013 erfolgte die Auszahlung aus der Direktversicherung als Einmalzahlung in Höhe von 43 515,66 Euro an ihn.
Der Kläger bezieht eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist bei der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Pflegekasse pflichtversichert. Mit Bescheid vom 8.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2014 setzte die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - die monatlichen Beiträge zur GKV und sPV unter Berücksichtigung der Einmalzahlung fest. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.6.2014 bei der Beklagten "Einspruch". Nach einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesversicherungsamt informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7.10.2014 über den Beitragsrückstand.
Mit Schreiben vom 26.10.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, bei dem Beitragsrückstand handele es sich um einen Irrtum. Die Beklagte wertete das Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X, den sie mit Bescheid vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2015 ablehnte. Das SG hat die Klage abgewiesen. Bei der Einmalleistung handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften auszulegen. Eine strenge Bindung an die Definition des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bestehe nicht. Eine betriebliche Altersversorgung liege dann vor, wenn es sich um Bezüge vom früheren Arbeitgeber oder von bestimmten Institutionen handele, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Unerheblich sei der Versicherungsnehmerwechsel, da vom Kläger als Versicherungsnehmer keine Prämien gezahlt wurden (Urteil vom 24.2.2016). Das LSG hat die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils zurückgewiesen (Beschluss vom 27.3.2017).
Der Kläger rügt eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V. Die Vorinstanzen würden von der neueren Rechtsprechung des BSG abweichen, weil sich das BSG wieder an den Begrifflichkeiten des BetrAVG in der Auslegung durch das BAG zu orientieren scheine, wenn es ausführe, dass der objektive Inhalt der zugesagten Leistung maßgeblich sei und es einem Arbeitgeber unbenommen bleibe, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsvertrages eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu...
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