Urteil Nr. B 12 KR 15/16 R des Bundessozialgericht, 2018-06-07

Judgment Date07 Junio 2018
ECLIDE:BSG:2018:070618UB12KR1516R0
Judgement NumberB 12 KR 15/16 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Kranken- und Pflegeversicherung - Promotionsstudent - keine Versicherungspflicht als Student - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Leitsätze

Promotionsstudenten, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen, unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der 1987 geborene Kläger legte am 14.1.2013 im 11. Fachsemester die Erste juristische Staatsprüfung ab. Ihm wurde der Hochschulgrad Diplomjurist verliehen. Bis 31.7.2013 war er im 12. Fachsemester Rechtswissenschaft weiter eingeschrieben. Im Anschluss daran begann er ein Promotionsstudium. Im Herbstsemester 2013 (beginnend 1.8.2013) schrieb er sich in seinem 13. Hochschulsemester als Promotionsstudent weiter bei einer Universität ein.

Der Kläger war bis Anfang November 2012 familienversichert, danach bis 30.9.2013 als Student versicherungspflichtig. Die zu 1. beklagte Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Pflichtversicherung als Student ab (Bescheid vom 15.7.2013) und entsprach seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung (Bescheid vom 7.8.2013: Betreff: "Ihre freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung"). Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zu 1. - auch im Namen der zu 2. beklagten Pflegekasse - zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013). Durch weitere Bescheide setzte die Beklagte zu 1. die zu zahlenden Beiträge neu fest (Bescheide vom 22.1.2014 und 19.1.2015). Im Bescheid vom 24.9.2014 bestätigte sie die bisherige Beitragseinstufung. Nach eigenen Angaben befindet sich der Kläger seit 1.10.2015 in einem Ausbildungsverhältnis als Rechtsreferendar.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht als Student begehrt und sich hilfsweise gegen die Beitragshöhe gewandt. Sie ist erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 14.5.2014). Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Beitragsfestsetzung einen verfahrensrechtlichen Vergleich geschlossen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurück- und die Klage gegen die Bescheide vom 22.1. und 24.9.2014 sowie 19.1.2015 abgewiesen (LSG-Urteil vom 24.4.2015). Der Kläger sei ab 1.10.2013 nicht als Student gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V bzw § 20 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB XI versicherungspflichtig. Als Promotionsstudent gehöre er nicht zu den Studenten iS dieser Vorschriften.

Der Kläger rügt eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und - sinngemäß - § 20 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB XI. Auch als Promotionsstudent sei er eingeschriebener Student iS dieser Vorschriften. Dies belege neben dem Gesetzeswortlaut auch die Regelungsgeschichte des § 21 Hochschulrahmengesetz (HRG) aF und der Bologna-Prozess. Promotionsstudiengänge seien als postgraduale Studiengänge zu qualifizieren. Für eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Regelungen gebe es keine Grundlage. Vielmehr sei es gleichheitswidrig, zwischen Promotionsstudenten und Studenten eines Aufbau-, Zweit- oder Erweiterungsstudiums zu differenzieren.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2014 sowie die Bescheide der Beklagten zu 1. vom 15. Juli und 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student unterlegen hat.

Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger war nach Aufnahme eines Promotionsstudiums im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nicht mehr als Student in der GKV versicherungspflichtig. Das LSG hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der zu 1. beklagten Krankenkasse sind rechtmäßig.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht in der GKV als Student gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V in der Zeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine ursprünglich auch gegen die Beitragshöhe gerichtete Klage - ua im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17) - und den streitigen Zeitraum entsprechend beschränkt hat. Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden...

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