Urteil Nr. B 12 R 5/17 R des Bundessozialgericht, 2018-08-15

Judgment Date15 Agosto 2018
ECLIDE:BSG:2018:150818UB12R517R0
Judgement NumberB 12 R 5/17 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin schloss mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt S. (S) am 26.1.2007 eine "Sofort beginnende Leibrente mit Garantiezeit" ab, die ihr aufgrund des gezahlten Einmalbetrags von 419 996,53 Euro ab 1.1.2007 eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 1050,79 Euro garantiert. Darüber hinaus vereinbarte sie mit der A. -AG (A) am 2.2.2007 eine "SofortRente ab 1.2.2007", aus der nach geleisteter Einmalzahlung von 445 000 Euro eine lebenslange Garantierente in Höhe von 1137,59 Euro monatlich resultiert. Aus den Versicherungsverträgen erhielt sie über die Garantierenten hinaus monatlich weitere 259,21 Euro (S) und 403,41 Euro (A), zusammen 662,62 Euro.

Die Klägerin war vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2013 freiwillig krankenversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nachdem sie in ihrer "Einkommenserklärung" vom 25.3.2010 angegeben hatte, neben einer monatlichen Zahlung ihres Vaters von 400 Euro über keine weiteren Einkünfte zu verfügen, setzte die Beklagte ausgehend von der Mindestbemessungsgrundlage monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) von insgesamt 148,53 Euro fest (Bescheid vom 30.3.2010). Erstmals in der weiteren "Einkommenserklärung" vom 2.1.2012 teilte die Klägerin mit, seit 1.2.2007 Rentenleistungen zu beziehen. Die Beklagte setzte daraufhin auf der Grundlage der Garantierentenzahlungen von insgesamt 2188,38 Euro nach Anhörung der Klägerin monatliche Beiträge zur GKV und sPV von 361,08 Euro ab 1.3.2010, von 369,88 Euro ab 1.9.2010 und von 383,01 Euro ab 1.1.2011 neu fest (Bescheide vom 10.4.2012). Den Widerspruch hiergegen wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013).

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Düsseldorf haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf die Beiträge zur GKV beschränkt. Die auf Verbeitragung allein der die Garantierenten übersteigenden Zahlbeträge von zusammen 662,62 Euro gerichtete Klage hat das SG Düsseldorf abgewiesen (Urteil vom 28.9.2015). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte habe die anfänglich rechtswidrige Beitragsfestsetzung nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen. Der Zahlbetrag der auf einem privaten Versicherungsvertrag beruhenden Sofortrente bestimme die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Auch wenn es sich nicht um eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem Lebensversicherungsvertrag handele, liege eine regelmäßige Versicherungsleistung vor, die monatlich als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe und nicht als bloße Kapitalrückgewähr anzusehen sei. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 240 Abs 1 SGB V. Die Aufnahme von beitragspflichtigen Sofortrenten in den "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 17. November 2015" des GKV-Spitzenverbands lasse sich nicht aus der analogen Heranziehung der lediglich Altersrenten betreffenden Urteile des BSG vom 6.9.2001 (B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40) herleiten. Bei beiden Versicherungsverträgen handele es sich auch nicht um Arbeitsentgelt ersetzende Renten oder damit vergleichbare Einnahmen iS des SGB V mit Versorgungscharakter. Die Sofortrente unterscheide sich von herkömmlichen Versicherungsverträgen, die über Jahre hinweg angespart würden, dadurch, dass ihr eine zur Gewinnmaximierung eingesetzte Einmalzahlung zugrunde liege. Soweit keine zusätzlichen Erträge erwirtschaftet würden, sei - vergleichbar einer Bankanlage - lediglich die Rückzahlung eingezahlten Kapitals garantiert, auf das jederzeit in Höhe des Rückkaufswertes zugegriffen werden könne. Nicht dieser Kapitalverzehr als geschütztes Vermögen iS des Art 14 GG, sondern allein die erzielte Rendite erhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. September 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom...

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