Urteil Nr. B 12 KR 14/18 R des Bundessozialgericht, 2019-06-04
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 04 June 2019 |
| ECLI | DE:BSG:2019:040619UB12KR1418R0 |
| Judgment Number | B 12 KR 14/18 R |
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Beteiligten streiten noch um die Versicherungspflicht der klagenden Anästhesistin nach dem Recht der Arbeitsförderung in ihrer Tätigkeit für das von der Beigeladenen zu 1. getragene Krankenhaus in Zeiträumen zwischen dem 1.10.2011 und dem 10.5.2012.
Die im September 1948 geborene Klägerin ist Fachärztin für Anästhesie, griechische Staatsangehörige und wohnt in Griechenland. Sie war seit August 2009 immer wieder tage- bzw wochenweise für das von der Beigeladenen zu 1. getragene Krankenhaus (im Folgenden: beigeladenes Krankenhaus) als Anästhesistin tätig. Seit Juli 2011 bezieht sie eine Rente aus der griechischen Rentenversicherung und ist in Griechenland nicht mehr erwerbstätig.
Am 30.9.2011 schloss die klagende Ärztin auf Vermittlung einer Facharztagentur mit dem beigeladenen Krankenhaus einen Vertrag als "Honorarvertreterin" für die Zeiten vom 1.10.2011 bis 14.10.2011, 7.11.2011 bis 18.11.2011, 1.12.2011 bis 16.12.2011 und vom 20.1.2012 bis 12.2.2012, der auszugsweise folgenden Inhalt hatte:
§ 1 Der Honorarvertreter wird vom 1.10.2011 bis 14.10.2011, vom 7.11.2011 bis einschließlich 18.11.2011, 1.12.2011 bis 16.12.2011 und vom 20.1.2012 bis 12.2.2012 in der Abteilung für Anästhesie der Klinik die Aufgaben eines Facharztes wahrnehmen und in dieser Zeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Die Bereitschaftsdienste werden in Absprache im Rahmen des für die Abteilung gültigen Dienstplanes geleistet.
§ 2 Der Honorarvertreter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft persönlich wahrzunehmen, mit dem Leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammenzuarbeiten und über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
Im Übrigen gelten bei der Aufgabenerfüllung die bei der Gesellschaft bestehenden Rahmenbedingungen sowie die bestehende Ablauforganisation.
[§ 3 Erklärung zu Berechtigung der Berufsausübung in Deutschland]
§ 4 Für den in § 1 genannten Zeitraum erhält der Honorarvertreter für die Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen ein Honorar in Höhe von 80 Euro pro Stunde.
Die Bereitschaftsdienste werden mit 72 Euro pro Stunde an Wochentagen und 72 Euro pro Stunde an Wochenendtagen und Feiertagen abgegolten.
Zusätzlich wird dem Honorarvertreter für den genannten Zeitraum von der Klinik eine Unterkunft sowie die kostenlose Teilnahme an der Personalverpflegung zur Verfügung gestellt. Mit dem vereinbarten Honorar sowie der Zurverfügungstellung von Kost und Logis sind alle dem Honorarvertreter entstehenden Kosten gleich welcher Art abgegolten.
§ 5 Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird. Das Honorar wird ohne Lohnsteuerabzug gezahlt und unterliegt daher der Veranlagung nach dem jeweils gültigen Einkommensteuergesetz. Für die Abführung der Einkommensteuer ist der Honorarvertreter selbst verantwortlich.
§ 6 Die Klinik haftet für die Tätigkeiten des Honorarvertreters wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik.
§ 7 […]
§ 8 […]
Die klagende Ärztin wurde auf Grundlage gleichlautender Verträge auch vom 5.3.2012 bis 18.3.2012 und vom 20.4.2012 bis 10.5.2012 für das beigeladene Krankenhaus tätig. Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgte jeweils durch die vermittelnde Facharztagentur auf der Grundlage von durch die klagende Ärztin selbst und einen Vertreter der Abteilung für Anästhesie des beigeladenen Krankenhauses unterschriebenen Stundennachweisen.
Im Januar 2012 beantragten das beigeladene Krankenhaus und im März 2012 die klagende Ärztin bei der beklagten DRV Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die in den vorgelegten Verträgen genannten Zeiten. Mit Schreiben vom 16.5.2012 hörte die Beklagte die klagende Ärztin und das beigeladene Krankenhaus dahingehend an, dass sie beabsichtige, für die Zeiten vom 1.10.2011 bis 14.10.2011, 7.11.2011 bis 18.11.2011, 20.1.2012 bis 12.2.2012, 5.3.2012 bis 18.3.2012 und vom 20.4.2012 bis 20.5.2012 die Versicherungspflicht der klagenden Ärztin in ihrer Tätigkeit für das beigeladene Krankenhaus in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Nach weiterem Schriftwechsel stellte sie fest, dass die klagende Ärztin ihre Tätigkeit beim beigeladenen Krankenhaus ab 3.8.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht jedoch in der Kranken- und Rentenversicherung. Letzteres folge daraus, dass die klagende Ärztin eine Vollrente wegen Alters beziehe (Bescheid vom 12.10.2012, Widerspruchsbescheid vom 1.8.2013).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des SG vom 15.9.2015 und des LSG vom 18.1.2018). Das LSG hat eine abhängige Beschäftigung der klagenden Ärztin beim beigeladenen Krankenhaus ab dem 3.8.2009 und Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung für die jeweils vereinbarten Zeiträume angenommen. Nach den vertraglichen Abreden sei der Wille der Parteien nicht auf die Begründung einer abhängigen Beschäftigung gerichtet gewesen. Die klagende Ärztin sei aber nach § 2 des Honorarvertretervertrages nicht völlig frei von der Verpflichtung gewesen, inhaltliche Vorgaben zu beachten. Sie sei zur Zusammenarbeit mit dem Klinikpersonal und zur Einhaltung der bestehenden Rahmenbedingungen und Ablauforganisation verpflichtet gewesen. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem Leitenden Arzt könne nur bedeuten, dass die klagende Ärztin sich ggf an dessen Vorstellungen zu orientieren gehabt habe. Anhaltspunkte für ein vereinbartes gleichberechtigtes Miteinander gebe es in den Honorarverträgen nicht. Insbesondere seien Chef- und Oberärzte dort nicht verpflichtet worden, bei Meinungsverschiedenheiten die Vorstellungen der klagenden Ärztin zu akzeptieren. Eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe sei belegt durch die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des beigeladenen Krankenhauses. Die klagende Ärztin habe abgesehen von der fachlichen Entscheidung über medizinische Notwendigkeiten wenig eigene Gestaltungsmöglichkeiten gehabt und sei in die vom beigeladenen Krankenhaus geschaffenen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen eingebunden gewesen. Sie habe sich nach Übernahme eines Einsatzes in das Dienstplansystem einordnen müssen. Die klagende Ärztin habe kein Unternehmerrisiko getragen. Eigenes Kapital oder eigene Sachmittel habe sie nicht eingesetzt und sei keiner Verlustgefahr ausgesetzt gewesen.
Die klagende Ärztin rügt einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe missachtet, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Vertragsverhältnis sei, sodass von einem freien Dienstverhältnis auszugehen sei. Entgegenstehende Indizien müssten für eine Beschäftigung exklusiv typisch sein. Die vom LSG herangezogenen Umstände seien jedoch nicht abgrenzungstauglich. Das LSG habe auch die Indizien der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Honorarhöhe nicht einbezogen. Das Honorar liege deutlich über dem auf den Stundensatz gerechneten Entgelt angestellter Anästhesisten. Ein umfassendes Weisungsrecht bestehe nicht und könne auch nicht durch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ersetzt werden, denn diese ergebe sich bei der Tätigkeit im Krankenhaus aus der Natur der Sache. Sozialversicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe auch nicht, weil die klagende Ärztin und das beigeladene Krankenhaus die Honorare nicht als Arbeitsentgelt betrachtet und versteuert hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2018 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2013 abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesie für die Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 14. Oktober 2011, 7. November 2011 bis 18. November 2011, 1. Dezember 2011 bis 16. Dezember 2011, 20. Januar 2012 bis 12. Februar 2012 und vom 5. März 2012 bis 18. März 2012, vom 20. April 2012 bis 10. Mai 2012 nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der Begrenzung des Streitgegenstands in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch der Bescheid vom 12.10.2012, soweit er Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1.10.2011 bis 14.10.2011, 7.11.2011 bis 18.11.2011, 1.12.2011 bis 16.12.2011, 20.1.2012 bis 12.2.2012, 5.3.2012 bis 18.3.2012 und vom 20.4.2012 bis 10.5.2012 feststellt.
Die Klage mit diesem Streitgegenstand ist zulässig. Ob sie auch begründet ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das LSG ist zwar im Ergebnis zutreffend von einer Anwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechts auf den hier noch zu beurteilenden Sachverhalt ausgegangen (dazu A.) und hat zu Recht die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bejaht (dazu B.). Es fehlt aber an Feststellungen zu den Vertragsbeziehungen der klagenden Ärztin und des beigeladenen Krankenhauses zur vermittelnden Facharztagentur (dazu C.) und zu den materiellen Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, insbesondere zu den vertraglichen Vereinbarungen und der gelebten Praxis der Tätigkeit der klagenden Ärztin für das beigeladene Krankenhaus...
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