Urteil Nr. B 13 R 19/17 R des Bundessozialgericht, 2019-03-12

Judgment Date12 Marzo 2019
ECLIDE:BSG:2019:120319UB13R1917R0
Judgement NumberB 13 R 19/17 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge eines Wechsels des Versicherten in eine Transfergesellschaft und der Beendigung des Transferarbeitsverhältnisses durch Fristablauf - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 SGB VI
Leitsätze

Die Wartezeit einer Rente für besonders langjährig Versicherte wird nicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erfüllt, wenn der Versicherte zuvor zur Insolvenzabwendung in eine Transfergesellschaft wechselte und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endete.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Der am 1952 geborene Kläger war bei der H. Druckmaschinen AG beschäftigt. Am 14.5.2012 schloss er mit dieser einen Aufhebungsvertrag und im Zusammenhang hiermit einen "Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis" mit der w. - personalpartner GmbH. Aufgrund dieser Verträge endete des Arbeitsverhältnis zum 31.5.2012 und der Kläger wechselte nahtlos zu der im Rahmen des "H.-Sozialplans" gebildeten, von der w. - personalpartner GmbH getragenen Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit). Dieses "Beschäftigungsverhältnis" endete entsprechend der vertraglich vereinbarten Befristung mit dem 31.5.2013. Anschließend meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 30.5.2015. Danach war er arbeitslos ohne Leistungsbezug.

Seit 1.10.2015 erhält er eine Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 16.7.2015) mit Abschlägen (Zugangsfaktor 0,910). Seinen zuvor gestellten Antrag auf (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.10.2015 lehnte die Beklagte ab, weil die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt sei. Statt der erforderlichen Anzahl von 540 Beitragsmonaten enthalte das Versicherungskonto lediglich 529 Beitragsmonate. Zeiten des Bezugs von Alg in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn seien nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers seien (Bescheid vom 12.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 3.11.2015).

Das SG hat die Klage ab- (Urteil vom 23.2.2017) und das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ua ausgeführt, die im Versicherungskonto des Klägers für die Zeit vom 1.10.2013 bis 30.5.2015 vermerkten 20 Monate Beitragszeiten seien als Zeiten des Bezugs von Alg in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten und tatsächlichen Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Die gesetzliche (Rück-)Ausnahme, wonach solche Zeiten gleichwohl anzurechnen seien, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, liege nicht vor. Der Kläger sei durch bloßen Zeitablauf aus dem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis mit der w. - personalpartner GmbH ausgeschieden. Selbst wenn man bezüglich des Beendigungsgrundes auf die H. Druckmaschinen AG abstellen würde, seien die Voraussetzungen der Rückausnahme nicht erfüllt. Der Übertritt in eine Transfergesellschaft zur Abwendung der Insolvenz entspreche nicht der "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers". Die H. Druckmaschinen AG habe das Geschäft nicht aufgegeben. Zugleich könne Arbeitslosigkeit nach einem zur Abwehr einer lediglich in Betracht kommenden Insolvenz des Arbeitgebers mit diesem vereinbarten Aufhebungsvertrag nicht als "durch" Insolvenz bewirkt verstanden werden. Dies verletze den Kläger nicht in seinen Grundrechten (Urteil vom 21.6.2017).

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 51 Abs 3a iVm § 236b SGB VI sowie Art 3 Abs 1 und 3 GG. Er ist der Auffassung, das Tatbestandsmerkmal der "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" in § 51 Abs 3a SGB VI umfasse auch eine Betriebsänderung, wie sie Anlass des bei der H. Druckmaschinen AG geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans "mitsamt Gründung einer Transfergesellschaft" gewesen sei. Hierauf beruhe auch der von ihm geschlossene Aufhebungsvertrag und spätere Bezug von Entgeltersatzleistungen. "Hilfsweise" sei eine vollständige Geschäftsaufgabe der Transfergesellschaft anzunehmen, wobei auf die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit und nicht auf die sie tragende, tatsächlich weiterexistierende w. - personalpartner GmbH abzustellen sei. In der Auslegung des LSG wie auch des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs 3a S 1 Nr 3a SGB VI gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG. Versicherte, die in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bezogen haben, würden sachwidrig anders als solche behandelt, die zu einem früheren Zeitpunkt auf diese Leistungen angewiesen gewesen seien. Hierin liege zugleich eine Altersdiskriminierung. Auch eine Differenzierung zwischen Versicherten, deren Leistungsbezug seine Ursache in der "Insolvenz" und "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" habe, und solchen mit ebenso unverschuldetem Leistungsbezug aus anderen Gründen sei nicht zu rechtfertigen. Die genannten Ursachen seien nicht geeignet, den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen, Missbrauch der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zur "Frühverrentung" zu verhindern. Zudem habe mit der Sperrzeitregelung nach § 159 SGB III ein ebenso geeignetes, jedoch milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden. Zumindest aber sei § 51 Abs 3a SGB VI teleologisch derart zu reduzieren, dass er auf Personen wie den Kläger, die vor dem Inkrafttreten der fraglichen Regelung arbeitslos geworden seien, keine Anwendung finde.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R - RdNr 35, B 5 R 16/16 R - RdNr 49) in ihrer Auffassung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.10.2015. Er erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht (dazu A.). Auch ist der Senat nicht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I 787) verfassungswidrig ist (dazu B.). Einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG bedarf es daher nicht.

A. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum beantragten Zeitpunkt. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage hierfür ist § 236b Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 (BGBl I 787).

1. Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dieser Vorschrift scheitert nicht bereits daran, dass er seit dem 1.10.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI) bezieht. Zwar bestimmt § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 2 RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794, S 33 Erl zu Nr 7 Buchst c).

2. Ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Rente ist aber deswegen nicht gegeben, weil er deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 236b Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 Nr 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 Nr 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist der Kläger am 1952 - also vor dem 1.1.1953 - geboren und hatte am 1.10.2015 das 63. Lebensjahr vollendet. Er erfüllt jedoch nicht die Wartezeit von 45 Jahren.

Welche Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, regelt § 51 Abs 3a S 1 SGB VI (idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes). Angerechnet werden danach Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 1), Berücksichtigungszeiten (Nr 2), Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Nr 3 Buchst a), Leistungen bei Krankheit (Nr 3 ...

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