Urteil Nr. B 13 R 7/18 R des Bundessozialgericht, 2019-12-11

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date11 December 2019
ECLIDE:BSG:2019:111219UB13R718R0
Judgment NumberB 13 R 7/18 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit besonderer Addierungs- und Verstärkungswirkung
Leitsätze

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.10.2014 bis 31.12.2019.

Der 1964 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war als Maschinenführer sowie als Wachmann beschäftigt und zuletzt mit einer Autovermietung selbständig tätig. Aufgrund eines Versicherungsfalls vom 17.11.2007 (Herzinfarkt) bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.9.2009 bis zum 31.3.2012. Eine Weitergewährung der Rente über März 2012 hinaus lehnte sie ab (Bescheid vom 24.2.2012; Widerspruchsbescheid vom 9.5.2012).

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.9.2014 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LSG weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt sowie berufskundliche Unterlagen aus anderen Verfahren ua zu Charakteristika und Veränderungen des Arbeitsmarktes (Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Dr. Z.) in den Rechtsstreit eingeführt.

Mit Urteil vom 12.7.2018 hat das LSG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.10.2014 bis zum 31.12.2019 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach den medizinischen Sachverständigengutachten zwar noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Gleichwohl sei er voll erwerbsgemindert, weil aufgrund der seit dem 4.3.2014 zusätzlich bestehenden Notwendigkeit, überwiegend im Sitzen zu arbeiten, eine Summierung von qualitativen Leistungseinschränkungen vorliege und ihm keine geeignete Verweisungstätigkeit benannt werden könne. Anders als vom BSG gefordert komme es zur Feststellung einer solchen Summierung vorliegend nicht darauf an, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw erlaube. Selbst wenn diese Verrichtungen isoliert noch durchgeführt werden könnten, seien sie in der Regel verbunden mit ständigem Stehen, Zwangshaltungen oder anderen Anforderungen, die nicht denen einer leichten Tätigkeit entsprächen. Deshalb sei ihre Ausführung auch dem Kläger nicht mehr möglich. Zudem habe sich der Arbeitsmarkt seit dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) erheblich verändert. Geringer qualifizierte (einfache) Tätigkeiten, die mit den genannten Verrichtungen verbunden seien und gleichzeitig der Definition einer leichten Arbeit entsprächen, gebe es am Arbeitsmarkt kaum noch. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine geeignete Verweisungstätigkeit zu benennen, bestehe bereits dann, wenn - wie beim Kläger - eine Summierung von nur "gewöhnlichen" Leistungseinschränkungen vorliege. Insoweit schließe sich der (LSG-)Senat dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 19.8.1997 (13 RJ 55/96 - juris RdNr 27) an und nicht dem Urteil des 5. Senats vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 29). Wenn jemand so viele gewöhnliche Einschränkungen habe, dass alle auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden könnten, liege das gleiche Ergebnis vor, wie wenn jemand aufgrund einer oder mehrerer ungewöhnlicher oder spezifischer Leistungseinschränkungen keiner Arbeit mehr gerecht werden könne. Auch in diesem Fall beruhe die Unfähigkeit, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, nicht auf der Schwankungen unterworfenen jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes, und auch nicht darauf, dass für noch vollschichtig einsetzbare ältere arbeitslose Versicherte bei vernünftiger Betrachtung auf dem Arbeitsmarkt seit längerer Zeit kaum Vermittlungschancen bestünden, sondern auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze in der Berufswelt.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 43 Abs 2 Nr 1 und § 43 Abs 3 SGB VI sowie einen Verfahrensmangel. Das LSG habe nicht festgestellt, welchen Beruf der Kläger (mit welchem gesundheitlichen Anforderungsprofil) zuletzt ausgeübt habe. Außerdem weiche es bewusst von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 36; Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 25 ff) ab, wonach zunächst zu prüfen sei, ob das Restleistungsvermögen typische Verrichtungen ungelernter Tätigkeiten erlaube, wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Die Aussage, dass sich der Arbeitsmarkt für Hilfstätigkeiten gewandelt habe, werde nur mit allgemeinen Ausführungen begründet. Dem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag, die medizinischen Sachverständigen Dr. D. und Dr. W. zu befragen, ob aus ärztlicher Sicht ernste Zweifel daran bestünden, dass der Kläger die genannten Verrichtungen noch ausüben könne, sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen. Das LSG weiche auch insoweit von der Rechtsprechung des BSG ab, als es die Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen für ausreichend halte. Die Beobachtung des Arbeitsmarktes sei Aufgabe der Arbeitsverwaltung; die Rentenversicherung solle nur in Ausnahmefällen verpflichtet werden, Verweisungstätigkeiten zu benennen. Die Auffassung des LSG würde dieses Regel-Ausnahmeprinzip aufweichen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2018 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2014 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Urteilsbegründung des LSG für zutreffend.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 16.5.2019 arbeitsmarktpolitische, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Unterlagen sowie statistische Daten betreffend das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für "Einfacharbeit" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den Rechtsstreit eingeführt, zu denen sich die Beteiligten geäußert haben. Auf deren Stellungnahmen hin hat er als weitere Erkenntnisgrundlagen den Beteiligten die Grundauswertung der Erwerbstätigenbefragung 2018 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) übersandt sowie auf die Auswertung der Erwerbstätigenbefragung 2012 differenziert nach Anforderungsniveau (enthalten im Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vom 4.12.2014 - BT-Drucks 18/3474 - S 150 - Abb-Abbildung C 14 ff) hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 sind ergänzende Unterlagen übergeben worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG aufgrund der allein von der Beklagten eingelegten Revision nur insoweit, als die Beklagte darin zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.10.2014 bis 31.12.2019 verurteilt worden ist. Demgegenüber ist das Berufungsurteil rechtskräftig, soweit das LSG den vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf eine unbefristete Rente bereits ab April 2012 zurückgewiesen hat. In diesem Umfang sind der Bescheid der Beklagten vom 24.2.2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 9.5.2012 bestandskräftig.

Unter Zugrundelegung der rechtlichen Maßstäbe zur Feststellung und Bewertung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (dazu A) leidet das berufungsgerichtliche Verfahren an einem Mangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (dazu B). Bei seiner Wertung, dass aufgrund der Vielzahl der festgestellten Leistungseinschränkungen des Klägers eine Summierungswirkung eingetreten sei, hat das Berufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe verkannt (dazu C).

A) Rechtlicher Maßstab für einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs 2 SGB VI idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs 2 Satz 1 Nr 1). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 2 Satz 2). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs 3).

Das zeitliche (quantitative) Leistungsvermögen eines Versicherten, körperlich und geistig leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden verrichten zu können, schließt die Annahme einer "vollen Erwerbsminderung" gemäß § 43 Abs 3 Halbsatz 1 SGB VI noch nicht aus. Vielmehr kommt es entscheidend auch darauf an, ob der Kläger noch "unter den üblichen...

Um weiterzulesen

Jetzt Kostenlos Starten

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT