Urteil Nr. B 13 R 2/20 R des Bundessozialgericht, 2021-01-20

Judgment Date20 Enero 2021
ECLIDE:BSG:2021:200121UB13R220R0
Judgement NumberB 13 R 2/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Anwendbarkeit des RV/UV Abk POL nur auf längstens bis zum 31.12.1990 zurückgelegte polnische Versicherungszeiten
Leitsätze

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Polen über Renten- und Unfallversicherung (1975) (RV/UV Abk POL) ist, sofern die Einreise in die Bundesrepublik vor dem 1.1.1991 erfolgt ist, nur noch auf nach polnischem Rentenversicherungsrecht versicherte Zeiten bis zum 31.12.1990 anwendbar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Altersrente hat, weil auch die von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach polnischem Rentenversicherungsrecht versicherten Beschäftigungszeiten noch unter Anwendung des deutsch-polnischen Abkommens über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (RV/UVAbk POL 1975) zu berücksichtigen sind.

Der 1948 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Für seinen polnischen Arbeitgeber war er - mit wenigen Unterbrechungen - vom 3.9.1971 bis zum 28.2.2007 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. 1989 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland, wo er seither wohnt. Die Beklagte bewilligte ihm ab dem 1.1.2014 Regelaltersrente. Die Berücksichtigung der nach polnischem Recht versicherten Zeiten der Beschäftigung bei seinem polnischen Arbeitgeber lehnte sie ab, da der Kläger nicht zum Personenkreis nach § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehöre (Bescheid vom 11.3.2014). Den Widerspruch wies sie zurück, weil auch das RV/UVAbk POL 1975 nicht anzuwenden sei, denn eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erst 1995 erteilt worden (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2014).

Das SG hat die Beklagte verurteilt, "die in Polen zurückgelegten Beschäftigungen vom 24.10.1965 bis 28.2.2007 bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zu berücksichtigen" (Urteil vom 23.2.2007). Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte auf Zeiten ab dem 1.1.1991 beschränkt. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1.1.1991 bis zum 28.2.2007 nach dem RV/UVAbk POL 1975 zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das RV/UVAbk POL 1975 finde nur auf bis zum 31.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten Anwendung. Dies folge aus der Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich in Art 27 des Nachfolgeabkommens vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (SozSichAbk POL 1990). Danach gelte das neue Abkommen für alle Ansprüche aus nach dem 31.12.1990 zurückgelegten Versicherungszeiten, während auf die bis dahin bereits erworbenen Ansprüche weiterhin das RV/UVAbk POL 1975 anzuwenden sei, solange die Berechtigten ihren Wohnort im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats beibehielten. Dieser Besitzschutz der aufgrund des RV/UVAbk POL 1975 bis zum 31.12.1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften habe auch nach dem EU-Beitritt Polens zum 1.5.2004 Bestand. Jedoch gelte für Zeiten ab dem 1.1.1991 die Verordnung (EG) Nr 883/2004 (EGV 883/2004), wonach für die polnischen Zeiten der polnische Versicherungsträger leistungspflichtig sei.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 27 SozSichAbk POL 1990. Er vertritt die Auffassung, dass nach dieser Klausel die vor dem 1.1.1991 in einem Vertragsstaat nach dem RV/UVAbk POL 1975 erworbenen Ansprüche durch das neue Abkommen nicht berührt werden sollten, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehielten. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass nur Rentenansprüche bis zum 31.12.1990 unberührt blieben. Entscheidend für die Weiteranwendung des RV/UVAbk POL 1975 sei, dass die Personen bis zum 31.12.1990 in Deutschland gewohnt und nach diesem Tag ihren Wohnsitz nicht gewechselt hätten. Etwas anderes könne entgegen der Ansicht des LSG auch nicht Art 27 Abs 4 SozSichAbk Polen 1990 entnommen werden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.10.2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.02.2017 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, für die Auslegung des SozSichAbk POL 1990 sei auch die Wiener Vertragsrechtskonvention heranzuziehen. Danach sei neben dem in der Denkschrift zum SozSichAbk POL 1990 niedergelegten Ziel und Zweck des Abkommens für dessen Auslegung auch die spätere Übung bei Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Hierfür stehe eine im Rahmen deutsch-polnischer Arbeitsgespräche 1994 erzielte Einigung zu einem vergleichbaren Fall, mit der übereinstimmend die auf Zeiträume bis zum 31.12.1990 beschränkte Anwendung des RV/UVAbk POL 1975 festgestellt worden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zurecht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung eines höheren Zahlbetrags der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung versicherten Beschäftigungszeiten. Diese sind nicht nach dem RV/UVAbk POL 1975 bei der Berechnung der vom beklagten deutschen Rentenversicherungsträger zu leistenden Rente zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelaltersrente des Klägers aus anderen Gründen hätte höher festgesetzt werden müssen, bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur Art 4 Abs 2 des RV/UVAbk POL 1975 iVm Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem RV/UVAbk POL 1975 (vom 12.3.1976 - BGBl II 393 idF durch Art 2 Nr 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 - BGBl II 741) in Betracht (zum Regelungsgehalt dieser Normen 1.). Dieser ist unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk POL 1990 auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) grundsätzlich weiterhin anwendbar (hierzu 2.). Jedoch findet die vom Kläger gewünschte Anwendung des RV/UVAbk POL 1975 auf die von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung versicherten Zeiten in Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk POL 1990 keine Grundlage (hierzu 3.).

1. Nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem RV/UVAbk POL 1975 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, auf der Grundlage von Art 4 Abs 2 RV/UVAbk POL 1975 in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.10.1990 wohnt. Das FRG bestimmt insoweit, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen (§ 15 Abs 1 Satz 1 FRG - s hierzu auch § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Aufgrund dieser "Eingliederung" werden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben - also auch die in Polen absolvierten Zeiten - rentenrechtlich in Deutschland zurückgelegt hätten.

Die Anwendung des Eingliederungsprinzips bei der Rentenberechnung auf Grundlage des RV/UVAbk POL 1975 wurde durch das spätere SozSichAbk POL 1990 vom 8.12.1990 (BGBl II 1991, 741), welches auch im Verhältnis zwischen Polen und Deutschland das im Bereich des europäischen koordinierenden Sozialrechts seit jeher angewandte Leistungsexportprinzip (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten) einführte, nicht ausnahmslos verdrängt. Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des SozSichAbk POL 1990 ist das RV/UVAbk POL 1975 unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 bis 4 SozSichAbk POL 1990 weiterhin anwendbar (hierzu sowie zum Folgenden eingehend BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 15 ff).

2. An dieser Rechtslage hat sich mit dem Beitritt der Republik Polen zur EU zum 1.5.2004 nichts geändert. Ab diesem Zeitpunkt war auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen Deutschland und Polen die EWGV 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.6.1971 (ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2, geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003 - Abschn B Anh II Nr 2 "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" Nr 1, s auch EU-Beitrittsgesetz vom 18.9.2003, BGBl II 1408 iVm Anlageband 1 S 158), zugrunde zu legen. Die EWGV 1408/71 ist seit dem 1.5.2010 (Art 91 Satz 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) durch die EGV 883/2004 vom 29.4.2004 (ABl EU Nr L 166/1 vom 30.4.2004) abgelöst worden (Art 90 Abs 1 Satz 1 EGV 883/2004), die aufgrund des Beginns der Regelaltersrente des Klägers am 1.1.2014 für deren Festsetzung grundsätzlich maßgeblich ist (zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe Art 87 EGV 883/2004). Zwar enthält Art 8 Abs 1 Satz 1 der EGV 883/2004 die Bestimmung, dass diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit...

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