Urteil Nr. B 13 R 13/19 R des Bundessozialgericht, 2021-01-20

Judgment Date20 Enero 2021
ECLIDE:BSG:2021:200121UB13R1319R0
Judgement NumberB 13 R 13/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Einkommen im Sinne von § 18a Absatz 1 Satz 3 SGB IV - supranationale Leistungen - Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission gewährten Ruhegehaltes bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI - Vereinbarkeit mit höherrangigem und europäischem Recht - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 45 SGB X von dem des § 48 SGB X - Berücksichtigung fehlender Ermessenbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts auch im Zugunstenverfahren
Leitsätze

1. Auf die Witwenrente einer ehemaligen Beamtin der Europäischen Kommission ist das ihr von diesem Organ einer supranationalen Organisation gezahlte Ruhegehalt als dem Ruhegehalt deutscher Beamter vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen.

2. Eine fehlende Ermessensbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist auch im Zugunstenverfahren zu beachten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2019 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2016 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheids vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 verpflichtet, ihren Bescheid vom 11. April 2011 aufzuheben.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin erstmalig auch die Krankenversicherungsbeiträge, die auf das von der Europäischen Kommission bezogene Ruhegehalt der Klägerin entrichtet wurden, der Einkommensanrechnung zugrunde legt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die sich hieraus für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 ergebende höhere große Witwenrente zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht bereits erfüllt sind.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Berücksichtigung eines von der Europäischen Kommission gewährten Ruhegehalts als Hinzuverdienst bei einer Witwenrente nur noch für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2012.

Die 1937 geborene Klägerin bezieht große Witwenrente seit dem Tod ihres 1995 verstorbenen Ehemanns. Daneben erhält sie seit Juni 1997 ein Ruhegehalt der Europäischen Kommission (im Folgenden: Ruhegehalt), für die sie langjährig als Beamtin tätig war. Seit Juni 2002 bezieht sie zudem eine Regelaltersrente aus eigener Versicherung. Der beklagte Rentenversicherungsträger rechnete ab November 2001 das Ruhegehalt und ab April 2003 zusätzlich die Regelaltersrente der Klägerin auf die große Witwenrente an. Für den noch streitigen Zeitraum ab dem 1.1.2008 berücksichtigte die Beklagte das mehrfach jeweils rückwirkend zum 1.7. eines Jahres erhöhte Ruhegehalt zunächst nur mit dem ausgezahlten Betrag (Bescheide vom 2.8.2007, 13.2.2009, 19.2.2010). Mit Bescheid vom 7.3.2011 erfolgte eine Neuberechnung für die Zeit ab April 2003, durch die sich eine geringe Nachzahlung zugunsten der Klägerin ergab. Nach Hinweis der Klägerin auf die fehlende Berücksichtigung der Erhöhung des Ruhegehalts zum 1.7.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 7.3.2011 teilweise auf, setzte den Zahlbetrag der großen Witwenrente ab dem 1.7.2009 unter Hinweis auf § 48 SGB X niedriger fest und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 137,77 Euro (Bescheid vom 11.4.2011). Bei der Neufestsetzung des Zahlbetrags für die Zeit ab dem 1.7.2011 berücksichtigte sie bei der Anrechnung des Ruhegehalts erstmals nicht nur den ausgezahlten Betrag, sondern auch die hiervon abgeführten Krankenversicherungsbeiträge iHv 45,12 Euro monatlich, von denen sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte (Bescheid vom 26.5.2011). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem die Beklagte die große Witwenrente für die Zeit ab dem 1.7.2012 - wie später auch für weitere nachfolgende Zeiträume - erneut unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt hatte (Bescheid vom 3.7.2012), beantragte die Klägerin die Überprüfung der Einkommensanrechnung auch für die Vergangenheit, da das Ruhegehalt nicht der Einkommensteuer unterliege und gänzlich unberücksichtigt zu belassen sei. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 13.11.2012) und wies die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 26.5.2011 und 13.11.2012 zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.7.2013).

Das SG hat die gegen die Bescheide vom 26.5.2011 und 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2013 und auf Zahlung der großen Witwenrente ohne Berücksichtigung des Ruhegehalts gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 24.11.2016). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, entgegen dem Bescheid vom 13.11.2012 die Bescheide vom 7.3.2011 und 11.4.2011 aufgrund des Überprüfungsantrags zurückzunehmen, obwohl das Ruhegehalt - zugunsten der Klägerin - fälschlich mit dem ausgezahlten Betrag und nicht mit dem Bruttobetrag auf die große Witwenrente angerechnet worden sei. Das Ruhegehalt sei als ausländisches Einkommen zu berücksichtigen, das inländischem Erwerbsersatzeinkommen in Form eines Ruhegehalts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleichbar sei. Als solches unterfalle es der Rückausnahme des § 18a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IV, weshalb es unabhängig von der Frage anzurechnen sei, ob es sich um eine steuerfreie Einnahme nach § 3 EStG handele. Europäisches Gemeinschaftsrecht stehe dem nicht entgegen, da das Ruhegehalt lediglich bei der Ermittlung des Zahlbetrags der großen Witwenrente berücksichtigt werde, jedoch weder zu Steuern noch zu deutschen Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Zudem sei es unschädlich, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 7.3.2011 durch den Bescheid vom 11.4.2011 auf § 48 SGB X statt auf § 45 SGB X gestützt habe, denn die Voraussetzungen für einen Austausch der Rechtsgrundlage, insbesondere hinreichende Ermessenserwägungen, lägen vor. Rechtmäßig sei auch der Bescheid vom 26.5.2011 in Gestalt des Bescheids vom 3.7.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2012, denn die Beklagte habe das Ruhegehalt für die Zeit ab dem 1.7.2011 wegen der zum 1.7.2010 eingetretenen Änderung auch unter Einschluss der Krankenversicherungsbeiträge auf die Rente anrechnen dürfen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 18a SGB IV iVm § 114 SGB IV sowie Art 13 Abs 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Aufgrund der anwendbaren Übergangsvorschrift sei eine Berufung der Beklagten auf § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 5 SGB IV verschlossen. Eine Gleichstellung mit inländischem Erwerbsersatzeinkommen sei ausgeschlossen, weil das Ruhegehalt kein ausländisches Einkommen, sondern supranationales Einkommen sei. Zudem unterliege das Ruhegehalt der Gemeinschaftssteuer, nicht aber der einzelstaatlichen Steuer. Es handele sich damit um eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 Ziff 55e EStG. Von den Beamten der Europäischen Kommission seien keine Steuern zu erheben, die ganz oder teilweise auf der Zahlung von Dienstbezügen beruhen. Die steuerfreie Einnahme dürfe auch nicht bei der Festlegung des Steuersatzes für sonstige nicht steuerfreie Einnahmen berücksichtigt werden. Daher sei keinesfalls mehr als der ausgezahlte Betrag des Ruhegehalts auf die Witwenrente anzurechnen.

Auf Vorschlag des Senats haben sich die Beteiligten über Zeiten ab dem 1.7.2012 verglichen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2019 und des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2016 aufzuheben,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 große Witwenrente ohne Anrechnung des Ruhegehalts der Europäischen Kommission zu gewähren,

sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 7. März 2011 und vom 11. April 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 zurückzunehmen, soweit auf die große Witwenrente das Ruhegehalt der Europäischen Kommission angerechnet wurde, und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für diesen Zeitraum große Witwenrente ohne Anrechnung des Ruhegehalts der Europäischen Kommission zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nur zum Teil begründet und daher im Übrigen zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

A. Gegenstand des Rechtsstreits in der Revision sind aufgrund des von den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs neben den Urteilen des LSG und SG nur noch der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2012, mit dem diese den Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt hat, und der Bescheid vom 26.5.2011 über die Festsetzung des Zahlbetrags der großen Witwenrente für die Zeit ab dem 1.7.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2013. Mit diesen Bescheiden wurde der auch noch mit der Revision geltend gemachte Anspruch (§ 123 SGG) der Klägerin auf einen höheren Zahlbetrag der großen Witwenrente für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2012 abgelehnt. Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG - s hierzu zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 17 RdNr 17 mwN).

B. Die Revision ist überwiegend unbegründet. In Bezug auf die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2009 ist sie insgesamt unbegründet (hierzu 1.). Teilweise begründet ist sie jedoch mit Blick auf die Zahlbetragsfestsetzung für die Zeit vom...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT