Urteil Nr. B 13 R 20/19 R des Bundessozialgericht, 2021-03-22

Judgment Date22 Marzo 2021
ECLIDE:BSG:2021:220321UB13R2019R0
Judgement NumberB 13 R 20/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Nachversicherung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI - rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" - Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens - Dynamisierung bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt -
Festsetzung von Säumniszuschlägen für eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung durch Verwaltungsakt
Leitsätze

1. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt.

2. Ein noch nicht bestandskräftiger, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangener sozialrechtlicher Beitragsbescheid ist ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel, sodass der die Beitragsforderung bestreitende Insolvenzverwalter zur Aufnahme des über die Beitragsforderung anhängigen Rechtsstreits befugt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2019 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers gegen die unter der laufenden Nr 230 der Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des D e. V. angemeldete Forderung der Beklagten unbegründet ist, soweit diese Forderung nicht über 79 718,09 Euro hinausgeht.

Der weitergehende Antrag des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 12. November 2020 auf 79 718,09 Euro und ab dem 13. November 2020 auf 99 580,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beigeladene.

Der ursprünglich klagende Insolvenzschuldner mit Sitz in S ist Trägerverein der D, einer evangelisch-pfingstlichen Freikirche. Er unterhielt im hier interessierenden Zeitraum jedenfalls in Deutschland sog Glaubenshäuser. Das damalige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg stellte mit Bescheid vom 10.7.1995 für den Zeitraum ab dem 1.1.1992 fest, dass dem Personenkreis des § 7 der damaligen Satzung des Insolvenzschuldners nach den Regeln der Gemeinschaft eine Anwartschaft auf die gemeinschaftsübliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

Die Beigeladene war am 1.2.1972 mit 18 Jahren in das Glaubenshaus des Insolvenzschuldners in B aufgenommen worden, wo sie eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin absolvierte. In der Folgezeit lebte und arbeitete sie durchgehend in verschiedenen Glaubenshäusern des Insolvenzschuldners sowie in Glaubenshäusern anderer Träger im Ausland. Zuletzt war sie vom 1.12.2006 bis zum 13.3.2013 als Hausverwalterin/Heimleiterin in einem Glaubenshaus in der Schweiz tätig. Dieses verließ sie unter Erklärung ihres Austritts aus der D.

Jedenfalls hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Glaubenshäusern in Deutschland waren für die Beigeladene keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Nachdem die Beigeladene ein Kontenklärungsverfahren angestoßen hatte, forderte der beklagte Rentenversicherungsträger vom Insolvenzschuldner Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.2.1972 bis zum 30.11.2006 iHv 84 716,26 Euro (Bescheid vom 12.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015).

Der Insolvenzschuldner hat sich im dagegen angestrengten Klageverfahren ua auf Verjährung berufen. Die Beklagte hat sich mit angenommenem Teil-Anerkenntnis vom 6.4.2018 verpflichtet, unter Änderung der angegriffenen Bescheide auch für die früheren Zeiten der Auslandstätigkeit der Beigeladenen keine Nachversicherungsbeiträge zu erheben, wodurch sich ihre Forderung auf 79 718,09 Euro reduziert hat. Die verbliebene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 6.4.2018). Die dagegen gerichtete Berufung des Insolvenzschuldners hat das LSG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Insolvenzschuldner sei aus § 233 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI zur Zahlung der zutreffend errechneten Nachversicherungsbeiträge verpflichtet. Die Beigeladene sei unversorgt aus der D ausgeschieden, für die sie während der noch streitigen Zeiträume einen nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI bzw unter Geltung des zuvor geltenden Rechts versicherungsfreien Dienst geleistet habe. Bei der D handle es sich um eine geistliche Genossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft iS von § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI. Darunter zu verstehen sei unabhängig vom rechtlichen Status der verfestigte Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gemeinschaft, der geistlich und religiös geprägt sei. Das treffe auf die D zu. In ihr hätten sich satzungsgemäß gläubige Menschen zu einer organisatorisch verfestigten Gemeinschaft zusammengefunden, die ihrer christlichen Überzeugung und inneren Berufung folgend eine auf Dauer angelegte ordensähnliche Glaubens- und Lebensgemeinschaft bilden, ihre zur Verfügung stehende Kraft aktiv für die Verwirklichung des Zwecks der Insolvenzschuldner einsetzen und sogar, ohne dass es hierauf ankomme, in den Glaubenshäusern zusammen wohnen und leben würden. Die Beigeladene sei bis zum 13.3.2013 satzungsmäßiges Mitglied der D gewesen. Keine Rolle spiele insoweit, dass sie ab Dezember 2006 in einem Glaubenshaus in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Sie sei in die Gemeinschaft in Deutschland integriert und mit dieser organisatorisch verflochten geblieben und habe weiterhin für diese Dienst geleistet. Der Insolvenzschuldner könne sich daher auch nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. Bei Erlass des angegriffenen Nachversicherungsbescheids sei die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht abgelaufen gewesen. Denn die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge knüpfe an das Ausscheiden der Beigeladenen aus dem Dienst der D am 13.3.2013 an. Zudem greife die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV, weil der Insolvenzschuldner zumindest bedingt vorsätzlich die Beiträge nicht rechtzeitig abgeführt habe (Urteil vom 25.10.2019).

Mit seiner Revision hat der Insolvenzschuldner als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung gerügt. Fehlerhaft habe das LSG ein Ausscheiden der Beigeladenen aus seiner Glaubensgemeinschaft erst für 2013 angenommen. Ausgehend von einem Austritt bereits in 2006 sei Verjährung eingetreten, weil die 30-jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung komme.

Am 1.6.2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Die Beklagte hat eine Forderung iHv 159 328,29 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Als Grund der Forderung sind hinsichtlich 91 268,29 Euro der Bescheid vom 12.11.2014 und hinsichtlich 68 060 Euro Säumniszuschläge eingetragen worden.

Der Kläger hat die Forderung bestritten und am 13.11.2020 die Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits erklärt. Er rügt in materieller Hinsicht eine Verletzung des § 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Das LSG habe die Begriffe "geistliche Genossenschaften" und "ähnliche Gemeinschaften" ungenügend ausgelegt. Es habe nicht darauf abgestellt, ob deren Angehörige vergütete Dienste für die weltliche Gemeinschaft leisten würden und ob die Mitgliedschaft auf Lebenszeit ausgerichtet sei. Ferner rügt der Kläger, das LSG habe unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht einen Dienst der Beigeladenen für die D - statt für die Gemeinschaft in der Schweiz oder die internationale Gemeinschaft - angenommen.

Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass sein Widerspruch gegen die unter der laufenden Nr 230 der Insolvenztabelle in Höhe von 159 328,29 Euro angemeldete Forderung der Beklagten erheblich ist.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Beigeladene hält das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen Teil-Anerkenntnisses vom 6.4.2018. Bezogen hierauf ist über das Feststellungsbegehren des Klägers zu entscheiden. Der Kläger hat das vorliegende Klageverfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen worden war (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO), wirksam aufgenommen und führt es zutreffend als Feststellungsklage weiter. Die Aufnahme richtet sich nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (vgl auch insoweit § 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO). Danach ist der Kläger vorliegend zur Verfahrensaufnahme befugt (hierzu unter I.) und hat diese auch wirksam erklärt (hierzu unter II.). Der Kläger konnte das bisherige Klagebegehren zulässigerweise auf ein Feststellungsbegehren umstellen (hierzu unter III.).

I. Der Kläger ist im vorliegenden Prozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird (Passivprozess), zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Soweit für eine bestrittene Insolvenzforderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, obliegt die Aufnahme dem Bestreitenden (§ 179 Abs 2 iVm § 180 Abs 2 Insolvenzordnung InsO>). Der...

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