Urteil Nr. B 14 AS 48/18 R des Bundessozialgericht, 2019-12-12

Judgment Date12 Diciembre 2019
ECLIDE:BSG:2019:121219UB14AS4818R0
Judgement NumberB 14 AS 48/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten eines isolierten Vorverfahrens - Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - existenzsichernde Leistung - Bedeutung der Angelegenheit - Höhe der Geschäftsgebühr - Toleranzgrenze - Erhöhungsgebühr - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied
Leitsätze

1. Im Streit um existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründen (Festhalten an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).

2. Eine Verringerung der anwaltlichen Bestimmung einer Rahmengebühr gegenüber dem erstattungspflichtigen Dritten ist im gerichtlichen Verfahren zulässig, ohne dass dies zum Verlust der dem Anwalt zuzugestehenden Toleranzgrenze führt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2018 und des Sozialgerichts Speyer vom 15. März 2017 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 verurteilt, der Klägerin über die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren hinaus weitere 151,72 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit ist die Höhe der für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erstattenden Kosten eines isolierten Vorverfahrens.

Die Klägerin bezog mit ihren fünf Kindern vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von November 2012 bis April 2013. In den Widerspruchsverfahren gegen diesen Bewilligungszeitraum betreffende Leistungsbescheide wurden die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten (Widerspruchsbescheide vom 25.1.2013 und 7.2.2013).

Nachdem der Beklagte Kenntnis von der Gewährung von Unterhaltsvorschuss im Januar 2013 an eines der Kinder der Klägerin erhalten hatte, hob er gegenüber der Klägerin gestützt auf § 48 SGB X die Leistungsbewilligung für Januar 2013 für sie ("ganz", gemeint offenkundig: teilweise) auf, forderte von ihr die Erstattung von 40,36 Euro und erklärte insoweit die Aufrechnung gegen die ihr zustehenden laufenden Leistungen (Bescheid vom 27.9.2013). Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, der diesen auf Anforderung des Beklagten begründete und noch auf ein Hinweisschreiben des Beklagten Stellung nahm. Der Beklagte half dem Widerspruch in vollem Umfang ab und hob den angefochtenen Bescheid auf (Bescheid vom 15.1.2014). Die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte daraufhin seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er ua eine Geschäftsgebühr nach Nr 2302 VV RVG von 345 Euro (Mittelgebühr) berechnete. Der Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 172,50 Euro (halbe Mittelgebühr) fest (Bescheid vom 29.1.2014) und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2014).

Im Klageverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine neue Gebührenforderung vorgelegt, mit der er ua eine Geschäftsgebühr von 300 Euro (Schwellengebühr) berechnete sowie eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG von 450 Euro wegen fünf weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin als Auftraggeber. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2017). Das LSG hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.10.2018). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung höherer als der vom Beklagten bereits gewährten Kosten für das Vorverfahren. Der Senat halte die Einteilung des Gebührenrahmens für die Geschäftsgebühr in insgesamt elf Stufen für angemessen: fünf Stufen unter der Mittelgebühr und fünf darüber; die Stufen lägen dabei entsprechend einer gleichmäßigen Aufteilung der Gebührenbeträge im Abstand von jeweils 59 Euro zwischen der Mindestgebühr und der Höchstgebühr. Vorliegend sei eine drei Stufen unter der Mittelgebühr von 345 Euro liegende Geschäftsgebühr von 168 Euro gerechtfertigt. Insbesondere sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als unterdurchschnittlich einzustufen. Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2) sei nicht bereits alles, was über einstellige Eurobeträge bis zu sechs Monaten hinausgehe, als überdurchschnittlich einzuordnen. Eine Erhöhungsgebühr sei nicht angefallen, weil lediglich die Klägerin Adressatin des aufgehobenen Bescheids und von diesem betroffen gewesen sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 38 SGB II, § 14 Abs 1 RVG und Nr 1008 VV RVG. Die Bedeutung der Angelegenheit sei als überdurchschnittlich zu werten. Zudem sei die Erhöhungsgebühr angefallen, da sie als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren beauftragt habe.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2018 und des Sozialgerichts Speyer vom 15. März 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 zu verurteilen, ihr über die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren hinaus weitere 687,22 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG), teilweise unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Sie hat auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als vom Beklagten festgesetzt, jedoch keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erstattung auf der Grundlage einer Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid des Beklagten vom 29.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2014, durch den dieser es abgelehnt hat, der Klägerin höhere Kosten des Vorverfahrens als insgesamt 229,08 Euro zu erstatten (172,50 Euro + Auslagenpauschale + Umsatzsteuer). Ihr Begehren nach Erstattung höherer Kosten verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die sie im Verfahren vor dem SG durch Erhöhung der Gebührenforderung zulässig erweitert hat (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Nicht Streitgegenstand ist, ob ihr die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind, nachdem der Beklagte dies durch Bescheid vom 15.1.2014 bindend entschieden hat. Auch nicht Streitgegenstand ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X), nachdem der Beklagte dies durch die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im Bescheid vom 29.1.2014 und deren Erstattung der Sache nach zumindest konkludent anerkannt hat (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 10), weshalb es einer Verpflichtungsklage nicht bedurfte (vgl zum Ganzen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 10 ff).

2. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen. Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG kein Gutachten nach § 14 Abs 2 RVG eingeholt hat (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 13).

3. Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § 63 SGB X iVm dem RVG. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier - notwendig war. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

Gebühren und Auslagen eines...

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