Urteil Nr. B 14 AS 31/18 R des Bundessozialgericht, 2019-03-21

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date21 March 2019
ECLIDE:BSG:2019:210319UB14AS3118R0
Judgment NumberB 14 AS 31/18 R
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2018 geändert.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit der Kläger Leistungen nach dem SGB XII von der Beigeladenen begehrt.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

Im Streit sind existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger von Januar bis Dezember 2015.

Der 1971 geborene Kläger ist luxemburgischer Staatsbürger. Er hält sich seit Mai 2012 in Deutschland auf, seit August 2014 gewöhnlich in Mainz und bis Januar 2017 ohne festen Wohnsitz. Bis zum 29.3.2016 übte er in Deutschland keine Erwerbstätigkeit aus, bewarb sich allerdings auf verschiedene Stellen. Am 7.1.2015 beantragte der Kläger Alg II. Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II (§ 7 Abs 1 SGB II in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung - aF) ab (Bescheid vom 10.2.2015; Widerspruchsbescheid vom 24.4.2015). Den während des Klageverfahrens hiergegen am 6.1.2016 gestellten Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII lehnte der vom SG beigeladene Sozialhilfeträger ab (Bescheid vom 21.1.2016; Widerspruchsbescheid vom 30.6.2016). Am 29.3.2016 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit auf.

Im Termin vor dem SG anerkannte der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alg II ab 29.3.2016; dieser nahm das Teilanerkenntnis an und beantragte die Verurteilung der Beigeladenen zu Leistungen vom 7.1.2015 bis 28.3.2016. Das SG hat die Beigeladene verurteilt, dem Kläger vom 7.1. bis 31.12.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.4.2017): Der nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II aF vom Alg II ausgeschlossene Kläger sei nicht nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII (§ 23 Abs 3 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung - aF) von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen; dem stehe das auf ihn als luxemburgischen Staatsangehörigen anwendbare Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) entgegen. Er habe nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit dem in zeitlicher Hinsicht nicht die bestandskräftig gewordene Leistungsablehnung der Beigeladenen ab Januar 2016 entgegen stehe. Das LSG hat auf die nur von der Beigeladenen eingelegte Berufung das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten sowie gegen die Beigeladene abgewiesen (Urteil vom 29.5.2018): Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene. Von Leistungen nach dem SGB II sei er nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II aF ausgeschlossen. Er könne sich weder auf eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU berufen, die nicht vom Leistungsausschluss umfasst sei, noch auf ein anderes materielles Aufenthaltsrecht, das eine Ausnahme vom Leistungsausschluss rechtfertigen könne. Auf Leistungen nach dem SGB XII habe der Kläger keinen Anspruch, weil die Voraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII nicht erfüllt seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG werde nicht gefolgt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2018 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13. April 2017 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2015 zu verurteilen, ihm vom 7. Januar bis 31. Dezember 2015 Arbeitslosengeld II zu zahlen,
hilfsweise,
die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13. April 2017 zurückzuweisen.

Dem Vorbringen des Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist teils unbegründet, teils im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2 SGG). Zu Recht hat das LSG die Klage gegen den Beklagten abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Jedoch ist die Klage nicht insgesamt abzuweisen, weil eine Verurteilung der Beigeladenen als Sozialhilfeträger auf den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung wegen des Fehlens näherer Feststellungen verwehrt.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen und der Bescheid vom 10.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.4.2015, durch den der Beklagte das vom Kläger begehrte Alg II abgelehnt hat, sowie das gegen die Beigeladene gerichtete hilfsweise Begehren des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens auch nach der Verurteilung nur der Beigeladenen durch das SG zu Leistungen nach dem SGB XII noch das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers auf Alg II ist; weil die Verurteilung der Beigeladenen gegenüber jener des Beklagten nur hilfsweise ergangen ist, begehrt der Kläger in der Sache nach wie vor in erster Linie Alg II vom Beklagten, auch wenn das SG nur die Beigeladene zur Leistung verurteilt und der Kläger deren Verurteilung vor dem LSG verteidigt hat (vgl zu einer entsprechenden prozessualen Konstellation BSG vom 28.3.2017 - B 1 KR 15/16 R - BSGE 123, 10 = SozR 4-1300 § 107 Nr 7, RdNr 11 mwN). Streitig ist mit Blick auf den Haupt- wie den Hilfsantrag der Zeitraum vom 7.1. bis 31.12.2015, für den das SG unter Klageabweisung im Übrigen die Beigeladene zur Leistungsgewährung verurteilt und wogegen nur diese Berufung eingelegt hat.

2. Zutreffende Klageart für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Zulässig ist auch der im Klageverfahren gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung des notwendig beigeladenen Sozialhilfeträgers (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 13).

3. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Alg II, wie das LSG zu Recht entschieden hat. Nach dem damals geltenden und hier anwendbaren Recht (dazu 4.) unterlag er - ungeachtet der vom LSG festgestellten Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II aF (dazu 5.) - dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II aF (dazu 6.). Diesem stehen weder EU-Recht noch das EFA oder das GG entgegen (dazu 7.).

Doch kommen für den Kläger Leistungen der Beigeladenen nach dem SGB XII in Betracht. Der Anwendbarkeit des SGB XII auf ihn steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen (dazu 8.). Zwar kann der Kläger nach dem damals geltenden und hier anwendbaren Recht dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII aF unterliegen (dazu 9.), der mit dem EU-Recht vereinbar ist (dazu 10.a), über dessen Vereinbarkeit auch mit dem EFA dem Senat vorliegend indes eine abschließende Entscheidung verwehrt ist (dazu 10.b). Bei seiner Anwendbarkeit schließt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII aF nicht Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII aus (dazu 11.). Auch über diese ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt (dazu 12.).

4. Für den vom Kläger primär verfolgten Alg II-Anspruch vom 7.1. bis 31.12.2015 ist das in diesem Zeitraum geltende Recht anzuwenden, weil es an einer hiervon abweichenden Regelung fehlt (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Insbesondere lässt sich dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3155, nachfolgend: Gesetz vom 22.12.2016) nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 29.12.2016 beimisst (vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 18).

5. Die...

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