Urteil Nr. B 14 AS 23/18 R des Bundessozialgericht, 2019-07-11
| Judgment Date | 11 July 2019 |
| ECLI | DE:BSG:2019:110719UB14AS2318R0 |
| Judgement Number | B 14 AS 23/18 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
1. Alleinerziehenden steht beim familienrechtlichen Wechselmodell weiterhin der hälftige Mehrbedarf zu (Festhalten an BSG vom 3.3.2009, B 4 AS 50/07 R = BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5).
2. Betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern.
TenorDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. März 2018 - S 52 AS 4184/16 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Juni 2015.
Der Kläger zu 1 ist Vater der 2003 und 2005 geborenen Kläger zu 2 und 3, die sich im streitbefangenen Zeitraum zu gleichen Anteilen bei der getrennt lebenden Mutter und bei ihm aufhielten. Auf den Widerspruch gegen die vorläufige Bewilligung aufstockender existenzsichernder Leistungen entschied das beklagte Jobcenter abschließend über die streitbefangenen Ansprüche (Widerspruchsbescheid vom 9.9.2016). Dabei teilte es die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfteilig auf die Kläger auf und legte der Festsetzung einen monatlichen Durchschnittsverdienst des Klägers zu 1 zugrunde. Die Anerkennung eines anteiligen Mehrbedarfs bei Alleinerziehung lehnte es ab.
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids zur Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehung und des tatsächlichen monatlichen Einkommens des Klägers zu 1 sowie zu weiteren Leistungen für die Kläger zu 2 und 3 verurteilt (Urteil vom 8.3.2018). Die Ansprüche bestimmten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 41a SGB II monatsweise. Bei einem familienrechtlichen Wechselmodell - wie hier praktiziert - sei zwar die kopfteilige Aufteilung der Unterkunftskosten nicht zu beanstanden, jedoch habe der Kläger zu 1 Anspruch auf einen anteiligen Mehrbedarf bei Alleinerziehung.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 41a und § 21 Abs 3 SGB II. Die Erwägungen des BSG zum Mehrbedarf bei Alleinerziehung beim familienrechtlichen Wechselmodell überzeugten jedenfalls mit Blick auf das Alter der Söhne nicht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. März 2018 - S 52 AS 4184/16 - aufzuheben und die Klagen abzuweisen, soweit er zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des monatsweisen Einkommens des Klägers zu 1 sowie eines hälftigen Mehrbedarfs bei Alleinerziehung verurteilt worden ist.
Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das SG entschieden, dass in die Bemessung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II bei der abwechselnden Betreuung minderjähriger Kinder nach dem familienrechtlichen Wechselmodell neben deren anteiligen Unterkunftskosten - wie vom Beklagten zu Recht einbezogen - unabhängig von ihrem Alter ein hälftiger Mehrbedarf bei Alleinerziehung einzustellen und das Einkommen des Klägers zu 1 hier (noch) monatsweise zu berücksichtigen ist.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Urteil des SG der Widerspruchsbescheid vom 9.9.2016 - der die ursprüngliche vorläufige Bewilligung für Januar bis Juni 2015 abschließend ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl näher BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 81 RdNr 10) -, soweit der Beklagte unter dessen Änderung verurteilt worden ist, den Klägern höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines hälftigen Mehrbedarfs bei Alleinerziehung und des monatlichen Einkommens des Klägers zu 1 zu zahlen. Soweit der Widerspruchsbescheid danach noch im Streit steht - gegen den Ausspruch des SG im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts seiner Söhne beim Kläger zu 1 wendet sich der Beklagte nicht - verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren zutreffend mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl letztens BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4).
2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das SG hat die Sprungrevision im Urteil vom 8.3.2018 zugelassen, die Kläger haben ihrer Einlegung zugestimmt.
3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Kläger auf (ergänzende) existenzsichernde Leistungen für Januar bis Juni 2015 ist § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz vom 22.12.2014 (BGBl I 2411) erhalten hat; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Daran ändert nichts, dass zwischenzeitlich § 41a SGB II mit (auch) materiell abweichenden Regularien zur abschließenden Entscheidung über zunächst vorläufig bewilligte Leistungen in Kraft getreten ist (zum 1.8.2016 eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ergeht eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung nach neuem Recht nur, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 21 ff); so liegt es hier nicht.
a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II), erfüllten die miteinander in (temporärer) Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 4 SGB II; vgl grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 27 ff); ebenso lag kein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG ergibt.
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