Urteil Nr. B 14 AS 43/19 R des Bundessozialgericht, 2020-09-03

Judgment Date03 Septiembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:030920UB14AS4319R0
Judgement NumberB 14 AS 43/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - Taxifahrer - Verlust der Fahrerlaubnis und des Personenbeförderungsscheins wegen Drogenkonsums - Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsätze

Ein fahrlässiges arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben und die vom Jobcenter zu einem Ersatzanspruch herangezogene Person in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen, ist sozialwidrig, wenn sie die Hilfebedürftigkeit als mögliche Folge ihres Verhaltens grob fahrlässig verkannt hat und das Verhalten einer vorsätzlichen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit wertungsmäßig gleichsteht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit steht ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II.

Der zuvor als Taxifahrer beschäftigte Kläger bezog von August 2014 bis Januar 2015 neben Alg aufstockendes und teilweise wegen Sperrzeit gemindertes Alg II, nachdem er bei einer Anhörung des Straßenverkehrsamts wegen einer Fahrgastbeförderung im April 2014 unter Cannabiseinfluss seine Fahrerlaubnis zurückgegeben hatte und darauf sein Arbeitsverhältnis am 6.8.2014 fristlos gekündigt worden war. Deswegen machte das beklagte Jobcenter nach Anhörung einen Ersatzanspruch in Höhe von 3148,58 Euro beim Kläger geltend (Leistungsbescheid vom 9.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 11.8.2015).

Das SG hat den Leistungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 20.2.2017), das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2019): Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen nicht schuldhaft herbeigeführt. Zwar habe er seine Erwerbsmöglichkeit gefährdet und sich damit sozialwidrig verhalten. Jedoch falle das Verhalten nicht unter den eng zu fassenden Ausnahmetatbestand des § 34 SGB II, weil es über einen durchschnittlichen Sanktionsfall nicht hinausgehe.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 34 SGB II. Dem Ausnahmecharakter des § 34 SGB II trage bereits die Feststellung des sozialwidrigen Verhaltens Rechnung. Ob der Sanktionsfall überdurchschnittlich sei, sei nicht zu prüfen.

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2019 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Ob der geltend gemachte Ersatzanspruch besteht, vermag der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend zu entscheiden.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Leistungsbescheid vom 9.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2015, durch den der Beklagte den Kläger für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 zum Ersatz erbrachter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3148,58 Euro herangezogen hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit der (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).

2. Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist § 34 Abs 1 SGB II, hier in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850); die Änderungen nach seinem Erlass durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) finden keine Anwendung (BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 3 RdNr 14 f). Danach gilt: "Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde."

Ersatzansprüche "bei sozialwidrigem Verhalten" (vgl die amtliche Überschrift des § 34 SGB II seit der Ergänzung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; nachfolgend RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) entstehen hiernach unbeschadet etwaiger Gründe für ein Absehen von ihrer Geltendmachung kraft Gesetzes, wenn jemand nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch sozialwidriges Verhalten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen an sich und ggf in Bedarfsgemeinschaft lebende weitere Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig erstmals verursacht hat (vgl BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 3 RdNr 20 ff; seit dem 1.8.2016 auch: "erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert"). Ob davon nach den Maßstäben zur Beurteilung eines zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses Anlass gebenden Verhaltens (dazu 3.) hier auszugehen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen (dazu 4.).

3. Ein fahrlässiges arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben und die in Anspruch genommene Person in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen, ist sozialwidrig, wenn sie die Hilfebedürftigkeit als mögliche Folge ihres Verhaltens grob fahrlässig verkannt hat und das Verhalten einer vorsätzlichen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit wertungsmäßig gleichsteht.

a) Ersatzansprüche nach § 34 SGB II wegen der Herbeiführung (seit dem 1.8.2016 auch: der Erhöhung, dem Aufrechterhalten oder nicht Verringern) von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehen - mindestens seit Ergänzung der amtlichen Überschrift der Vorschrift durch RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG - nur "bei sozialwidrigem Verhalten". Mit dieser Wendung (vgl ebenso BT-Drucks 17/3404 S 113) ist Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BVerwG zu der bei der Einführung von SGB II und SGB XII in unterschiedlicher Weise aufgegriffenen Regelung des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT