Urteil Nr. B 2 U 15/22 R des Bundessozialgericht, 2024-09-26
| Judgment Date | 26 September 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:260924UB2U1522R0 |
| Judgement Number | B 2 U 15/22 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Die Klägerin war bei einer Kirchengemeindeverwaltung in H beschäftigt. Am 27.11.2016 fuhr sie früh morgens nach einem privaten Wochenendaufenthalt in B von dort zurück zu ihrer Wohnung in W, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H-R befanden, der um 11:00 Uhr beginnen sollte. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin um 8:55 Uhr mit ihrem Pkw.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 20.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2017). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG Urteil vom 2.3.2021; LSG Beschluss vom 21.3.2022). Ein nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherter Wegeunfall liege nicht vor, weil sich das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen habe. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 1 SGB VII). Sie sei aufgrund einer Weisung ihres Arbeitgebers zur Aufbewahrung der Schlüssel und Unterlagen in ihrer Wohnung verpflichtet gewesen. Daher müsse der Weg zurück zu ihrer Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2022 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. März 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 27. November 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin habe sich allein auf dem Rückweg von einem privaten Besuch nach Hause befunden. Schlüssel und Unterlagen für die Arbeit zu holen, seien unversicherte Vorbereitungshandlungen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Anerkennung des Verkehrsunfalls vom 27.11.2016 als Arbeitsunfall hat.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteile vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 10, vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 11 und vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 20, jeweils mwN).
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Diesen lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die Klägerin am 27.11.2016 einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitt, als sie auf dem Weg zu ihrer Wohnung mit ihrem Pkw verunglückte, und dass sie im Zeitpunkt des Unfalls als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zum Kreis der versicherten Personen zählte. Auch reichen die tatrichterlichen Feststellungen noch für die abschließende Entscheidung, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt keinen nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Arbeitsweg zurücklegte (dazu 1.). Hingegen kommt es aufgrund der Feststellungen des LSG lediglich in Betracht, dass die Klägerin den Unfall auf einem nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Betriebsweg erlitt (dazu 2.) oder im Unfallzeitpunkt nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz stand (dazu 3.).
1. Die Klägerin befand sich - wie das LSG zutreffend erkannt hat - im Unfallzeitpunkt nicht auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Arbeitsweg.
§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bezieht bestimmte Wege - nämlich solche nach und von dem Ort der nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit - in den Unfallversicherungsschutz ein. Dabei kennzeichnet die Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den sachlichen Zusammenhang zwischen der "eigentlich" versicherten Haupttätigkeit, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht, und denjenigen Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des Weges miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, solange und soweit der Weg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist (BSG Urteile vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 15 und vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 14).
Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 16, vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 54 RdNr 26, vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 24 und - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 21 sowie vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R -SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 24, jeweils mwN).
Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten. Die konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des Sichfortbewegens auf dem unmittelbaren Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit müssen Versicherte auch subjektiv zu diesem Zweck durchgeführt haben (BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 18, vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 27 und - B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 16, jeweils mwN). Sie müssen also mit der Handlungstendenz unterwegs gewesen sein, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Denn der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird nicht schon dadurch begründet, dass Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen ihrer Wohnung oder einem dritten Ort und dem Ort der versicherten Tätigkeit verunglücken.
Maßgeblicher Zurechnungsgesichtspunkt ist auch bei Wegen von und nach einem dritten Ort die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten im Unfallzeitpunkt. Auf einen wertenden Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien kommt es nicht an; vielmehr steht das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von oder nach dem dritten Ort bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 19, vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 31 ff und - B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 21 ff).
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, befand sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem Arbeitsweg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Dies folgt nicht daraus, dass der Weg von dem dritten Ort, an dem die Klägerin am Unfalltag startete, zum Ort der Arbeitstätigkeit ein Mehrfaches länger war als derjenige von ihrer Wohnung aus. Maßgeblich ist stattdessen die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin im Unfallzeitpunkt. Diese war - wie sich den Feststellungen des LSG noch hinreichend entnehmen lässt - nicht auf die Erreichung des Ortes ihrer Arbeitstätigkeit bei der Eröffnung des neuen Gemeindezentrums in H-R gerichtet, sondern auf die Erreichung ihrer Wohnung in W. Dies wird durch die Lage des Unfallortes bestätigt. Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt bereits über den Tätigkeitsort in H-R hinaus in Richtung ihres Wohnortes W gefahren. Unbeachtlich ist, dass sie später von ihrer Wohnung aus zum Tätigkeitsort fahren wollte. Denn abzustellen ist stets auf die letzte ganz konkrete Verrichtung vor dem Unfallereignis (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 23 und vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14). Und diese konkrete Verrichtung war auf das Erreichen der Wohnung gerichtet, was insoweit eine Zäsur darstellt. Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
2. Nicht ausgeschlossen ist dagegen - anders...
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