Urteil Nr. B 2 U 14/25 B des Bundessozialgericht, 2026-02-18
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 18 February 2026 |
| ECLI | ECLI:DE:BSG:2026:180226BB2U1425B0 |
| Judgment Number | B 2 U 14/25 B |
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2024, Az: L 3 U 184/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
- 1
I. Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und in seiner Entscheidung die gerügte örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bestätigt, mit der die in Frankreich wohnhafte Klägerin die Anerkennung von Berufskrankheiten sowie die Gewährung von Verletztengeld und Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod des Ehemannes aufgrund einer Bronchialkrebserkrankung begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
- 2
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
- 3
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
- 4
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung seines Urteils besteht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
- 5
a) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe die von ihm angenommene örtliche Zuständigkeit trotz ihrer ausdrücklichen Rüge verfahrensfehlerhaft nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im Urteil der Hauptsache festgestellt, wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob § 545 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG im Rahmen der NZB die Bezeichnung von Verfahrensfehlern ausschließt (zu § 545 Abs 2 ZPO vgl BGH Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93/15 - juris RdNr 15 mwN).
- 6
Zwar hatte die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rüge der örtlichen Zuständigkeit erhoben. Hiernach wäre das SG gehalten gewesen, vorab durch Beschluss gemäß § 98 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG über die örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG zu entscheiden, um iS des Verweises auf §§ 17, 17a GVG möglichst frühzeitig eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit zu treffen. Nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG überprüft das Rechtsmittelgericht die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht, sofern das erstinstanzliche Gericht die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 17a GVG beachtet hat. Eine Durchbrechung dieses Prüfungsverbots kommt allerdings in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz rechtzeitig erhobener Zuständigkeitsrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung durch Beschluss getroffen hat. § 17a Abs 5 GVG, der das Rechtsmittelgericht im Normalfall von der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit entbindet, findet im Berufungsverfahren nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung, wenn die Rüge der Unzuständigkeit schon in erster Instanz erhoben worden ist und das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, über die Frage der Zuständigkeit gemäß § 17a Abs 3 GVG durch Beschluss vorab zu entscheiden (vgl bereits BGH Urteil vom 30.6.1995 - V ZR 118/94 - BGHZ 130, 159 - juris RdNr 14). In diesem Fall überprüft das LSG die Zuständigkeit.
- 7
Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 17a Abs 5 GVG ist insoweit anerkannt, dass diese Vorschrift einschränkend auszulegen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern zugleich durch Urteil - wie hier - entschieden hat. Grund hierfür ist, dass anderenfalls durch die Nichteinhaltung des in § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens den Beteiligten die in § 17a Abs 4 Satz 3 bis 5 GVG gegebene Möglichkeit, die Frage der Rechtswegzuständigkeit vom Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts abgeschnitten würde (vgl nur BSG Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 7/03 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 11; BFH Beschluss vom 10.2.2022 - VII B 85/21 - BFHE 275, 482 - juris RdNr 20 und BVerwG Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198/93 - juris RdNr 5).
- 8
Ganz überwiegend wird diese zur Rechtswegzuständigkeit entwickelte Einschränkung auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit übertragen (so Bayerisches LSG Urteil vom 27.1.2010 - L 13 R 696/09 - juris RdNr 23; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.11.1996 - L 11 Ka 127/96 - NZS 1997, 197, 198; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 98 RdNr 7; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2....
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