Urteil Nr. B 2 U 14/18 R des Bundessozialgericht, 2020-06-23

Judgment Date23 June 2020
ECLIDE:BSG:2020:230620UB2U1418R0
Judgement NumberB 2 U 14/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig ist und als Gesamtschuldner für die sieben Mitglieder einer Jagdpächtergemeinschaft in Anspruch genommen werden durfte.

Der Kläger und seine sechs Mitpächter haben das Jagdrecht gemeinsam von der Jagdgenossenschaft K. gepachtet. Sie bewirtschaften die gepachtete Fläche gemeinsam, üben die Jagdtätigkeiten dort gemeinschaftlich aus und führen ihr Unternehmen der Jagd auf gemeinsame Rechnung. Die Angehörigen der Jagdpächtergemeinschaft haben den Kläger als ihren "Obmann" bevollmächtigt, für sie zu handeln und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Auf dieser Grundlage richtete die Beklagte den Beitragsbescheid vom 11.2.2013 - wie schon in den Vorjahren - an den Kläger, setzte den "Beitrag für das Jahr 2012 für J-Pächtergemeinschaft JG K." auf 1477,07 Euro fest und erteilte ihm ein entsprechendes Zahlungsgebot. Sein Widerspruch ist ebenso erfolglos geblieben, wie die später durch sämtliche Mitglieder der Jagdpächtergemeinschaft erhobene Klage (Widerspruchsbescheid vom 14.1.2014; Urteil des SG vom 28.3.2017).

Das LSG hat die Berufung der durch den Kläger vertretenen "Jagdpächtergemeinschaft der Jagdgenossenschaft" zurückgewiesen (Urteil vom 21.6.2018). Da die Mitglieder der Jagdpächtergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, sei deren Klage zulässig, weil der Bescheid bei Gesamtschuldnerschaft sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber allen Gesellschaftern wirke. Die Gesellschafter seien Mitunternehmer eines Jagdunternehmens iS des § 136 Abs 3 Nr 1 iVm § 123 Abs 1 Nr 5 SGB VII und in dieser Eigenschaft jeweils selbst gemäß § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII in der festgesetzten Höhe beitragspflichtig. Die Beklagte sei zutreffend von einer bejagbaren Fläche von 2367 Hektar ausgegangen, sowie von einem Berechnungswert je Einheit von 1,0 und einem Unfallfaktor von 0,07. Multipliziert mit dem Risikogruppenfaktor von 1,0 und dem Hebesatz von 10,0223 ergebe sich nach Addition des Grundbeitrags von 40 Euro abzüglich der Härtefallgutschrift ein Betrag iHv 1477,07 Euro. Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung richteten sich für das Umlagejahr 2012 nach § 221 Abs 3 SGB VII, sodass entsprechend § 40 der Satzung der Beklagten die §§ 34 bis 43, 45, 48 und 58 des 1. Nachtrags der Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 8.12.2011 (Satzung LBG MOD) für das Umlagejahr 2012 fortgelten würden. Die Jagdfläche sei als Maßstab für die Beitragsbemessung nicht zu beanstanden, zumal § 182 Abs 2 SGB VII die Fläche ausdrücklich als möglichen Anknüpfungspunkt benenne. Ein anderer Maßstab sei unter Beachtung der Satzungsautonomie der Beklagten nicht zwingend geboten. Es verstoße auch nicht gegen Art 3 GG, dass die Gesellschafter als Jagdunternehmer verbeitragt würden, obwohl sie teilweise bereits wegen der Bewirtschaftung derselben Flächen als Landwirte bei der Beklagten versichert seien. Der Hebesatz von 10,0223 sei rechtmäßig und habe durch den Vorstand festgesetzt werden dürfen. Die Finanzierung der DDR-Altlasten sei Ausfluss der spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung ua zwischen den Unternehmen auf dem Gebiet der früheren BRD und der DDR sowie zwischen den Unternehmern und den Versicherten. Auch die Festsetzung eines Grundbeitrags iHv 40 Euro sei rechtmäßig.

Der Kläger rügt mit seiner Revision Verletzungen des § 182 SGB VII, des Art 3 GG sowie einzelner Vorschriften der Satzung LBG MOD.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2018 sowie das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers (dazu unter A.) ist unbegründet (dazu unter B.) und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), weil die Beitragsfestsetzung und das entsprechende Zahlungsgebot in dem Umlagebescheid der Beklagten vom 11.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2014 (§ 95 SGG) rechtmäßig sind. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.

A. Dem Kläger stand nach § 160 Abs 1 SGG die Revision an das BSG zu, weil er am Berufungsverfahren gemäß § 69 Nr 1 SGG als Berufungskläger zu 6 beteiligt war und durch das Urteil des LSG beschwert ist. Er hat die Revision ursprünglich als Revisionskläger zu 6 eingelegt und zulässigerweise allein fortgeführt, nachdem die Revisionskläger zu 1 bis 5 und 7 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Klagen zurückgenommen haben. Soweit die Revisionsschrift - wie zuvor schon das Rubrum des angefochtenen Berufungsurteils - die "Jagdpächtergemeinschaft der Jagdgenossenschaft K.", vertreten durch den Kläger, bestehend aus allen sieben Mitpächtern aufführt, sollte damit nicht die "Jagdpächtergemeinschaft" als Rechtsmittelführerin bezeichnet, sondern nur verdeutlicht werden, dass die Kläger zu 1 bis 7 eine "Rechtsgemeinschaft" iS des § 74 SGG iVm § 59 Alt 1 ZPO bilden, gemeinschaftlich als (einfache) Streitgenossen klagen und der Beklagten dergestalt als Einzelne gegenüberstehen, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 74 SGG iVm § 61 ZPO). Selbst wenn das LSG die "Jagdpächtergemeinschaft" als Außengesellschaft iS von § 70 Nr 1 SGG angesehen hat, lässt sich dem Urteil hinreichend entnehmen, dass es auch gegenüber den einzelnen Mitpächtern wirken sollte.

B. Die Revision des Klägers, an den die angefochtenen Bescheide adressiert sind und der schon deshalb behaupten kann, durch die dort verkörperten belastenden Verwaltungsakte beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG; zur sog Adressatentheorie vgl ausführlich BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, RdNr 16 mwN), hat keinen Erfolg, weil die isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 56 SGG) unbegründet sind. Denn die Beitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2012 und das entsprechende Zahlungsgebot sind rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte, den Beitrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und dem Beitragspflichtigen ein Zahlungsgebot zu erteilen, ist § 183 Abs 5 Satz 1 SGB VII (den Unterschied zwischen materieller Verpflichtung und VA-Befugnis verkennt etwa Ricke, WzS 2019, 215). Danach teilt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Diese "Mitteilung" ist nicht nur die verbindliche Feststellung einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern zugleich ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Zahlungsgebot ("Beitragsbescheid"; § 183 Abs 5 Satz 2 SGB VII; vgl BSG Urteile vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr 2 RdNr 9 und vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 15).

Der Kläger war landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer eines Jagdunternehmens (dazu unter 1.). Die Beklagte war als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Erlass des angefochtenen Umlagebescheides zuständig (dazu unter 2.) und hat den zu zahlenden Beitrag für das Umlagejahr 2012 zutreffend festgesetzt (dazu unter 3.). Die Beitragsbescheide sind weder wegen Ermessensnichtgebrauchs noch aufgrund formeller Mängel rechtswidrig (dazu unter 4.).

1. Der Kläger war (Mit-)Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Jagd (§ 123 Abs 1 Nr 5 SGB VII). Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII in seiner bis zum 16.11.2016 geltenden und hier anwendbaren Altfassung derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Unternehmen sind nach § 121 Abs 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) haben die Mitglieder der Jagdpächtergemeinschaft das Jagdrecht "gemeinsam" von der Jagdgenossenschaft gepachtet, bewirtschaften die gepachtete Fläche "gemeinsam" und üben ihre Jagdtätigkeiten dort gemeinschaftlich aus. Sie führen "also ein Unternehmen der Jagd auf gemeinsame Rechnung", weil allen Mitpächtern das Ergebnis ihrer Jagdtätigkeit (zB erlegtes Wild) unmittelbar zu gleichen Teilen gebührt. Folglich ist jeder Mitpächter zugleich Mitunternehmer des einheitlichen Jagdunternehmens. Gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 der Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 9.1.2013 haften Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer für die Beiträge als Gesamtschuldner (§ 150 SGB VII). Dies bedeutet, dass die Beklagte - vorbehaltlich einer ermessensgerechten Gesamtschuldnerauswahl (dazu näher 4.) - prinzipiell befugt ist, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern" (vgl § 421 Satz 1 BGB).

Hier hat die Beklagte den "Beitrag für das Jahr 2012" im Bescheid vom 11.2.2013 "für das Unternehmen (Unternehmensnummer: xxxxxxxx) in K." auf "insgesamt" 1477,07 Euro festgesetzt, den Bescheid ausweislich des Adressfeldes allein an den Kläger persönlich gerichtet und im Widerspruchsbescheid vom 14.1.2014 ausdrücklich klargestellt, dass "mit Bescheid vom 11.02.2013 der Beitragsanspruch für das Umlagejahr 2012 in Höhe von 1.477,07 EUR Ihnen [dh dem Kläger] gegenüber im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung geltend gemacht" wird. Dies schließt von vornherein die Annahme des LSG aus, der Kläger habe lediglich als "Zustellungsbevollmächtigter" (§ 37 Abs 1 Satz 2 SGB X) der Jagdpächtergemeinschaft fungiert, weil ihm der...

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