Urteil Nr. B 2 U 10/18 R des Bundessozialgericht, 2020-06-23
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 23 June 2020 |
| ECLI | DE:BSG:2020:230620UB2U1018R0 |
| Judgment Number | B 2 U 10/18 R |
1. Der Satzungsgeber darf pauschalierend als Indiz für die Schwere eines Unfalls auf die Bewilligung einer Verletztenrente abstellen, ohne dass ein bestimmter Rentenzahlbetrag erreicht werden muss.
2. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn eine erst nach Ablauf des Beitragsjahres in Kraft tretende Satzungsbestimmung die Höhe des Beitragszuschlags unter Berücksichtigung der in diesem Jahr zu erbringenden Rentenleistungen und der sonstigen Kosten regelt.
TenorDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv 43 352,76 Euro erheben darf.
Die Klägerin ist in der Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung tätig. Die Beklagte veranlagte sie ab dem Jahr 2011 zu der Gefahrtarifstelle 15.1 - Zeitarbeit - Beschäftigte im Dienstleistungsbereich und Stammpersonal - Gefahrklasse 0,77 - und zu der Gefahrtarifstelle 15.2 - Zeitarbeit - Beschäftigte in allen anderen Bereichen - Gefahrklasse 7,97 (Bescheid vom 3.11.2010). Im Jahre 2012 erlitten ihre Beschäftigten S. F. und A. E. Arbeitsunfälle. Die Beklagte gewährte dem S. F. aufgrund eines Arbeitsunfalls im Februar 2012 im Jahre 2012 eine Verletztenrente mit Rentenzahlungen für das Jahr 2012 iHv insgesamt 1646,13 Euro. Zudem wendete sie für ihn im Jahre 2012 für Heilbehandlungen und sonstige Kosten weitere 21 262,58 Euro auf. Für den Beschäftigten A. E., der im Juli 2012 einen Arbeitsunfall erlitt, entstanden der Beklagten im Jahre 2012 Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonstige Kosten iHv insgesamt 18 328,79 Euro. Für das Jahr 2012 setzte die Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Beitrag auf 867 055,26 Euro, nebst Rentenaltlast-Umlage iHv 5512,29 Euro und Anteilen am berufsgenossenschaftlichen Ausgleichsverfahren auf insgesamt 986 318,89 Euro, fest (Bescheid vom 22.4.2013).
Die Beklagte erhob nach Anhörung der Klägerin für das Jahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv 43 352,76 Euro. Dabei legte sie einen anrechenbaren Beitrag von 867 055,26 Euro und insgesamt 52 Unfallbelastungspunkte, davon einen Punkt für den Unfall des A. E. und 51 Punkte für den Unfall des S. F., zugrunde. Bei einer Einzelbelastung der Klägerin von 0,5997 und einer Durchschnittsbelastung von 0,4707 ergebe sich aufgrund der Abweichung der Einzelbelastung von der Durchschnittsbelastung um 27,41 vH ein Beitragszuschlag iHv 5 vH des anrechenbaren Beitrags (Bescheid vom 26.8.2013 und Widerspruchsbescheid vom 28.2.2014).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 7.4.2015 und Urteil des LSG vom 28.2.2018). Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht einen Beitragszuschlag iHv 43 352,76 Euro gemäß § 29 ihrer Satzung in der hier anzuwendenden Fassung des 2. Nachtrags erhoben. Für die neu bekannt gewordenen Unfälle ihrer beiden versicherten Beschäftigten S. F. und A. E. seien je ein und für die neu festgestellte Rente des S. F. 50 Belastungspunkte zu berücksichtigen. Für den Unfall des S. F. könnten mehrfach Punkte vergeben werden. Für die Bewertung der neu festgestellten Unfallrente des S. F. komme es auf die Gesamtkosten des Unfalles und nicht nur auf die Höhe der Rentenzahlungen an. § 29 der Satzung in der Fassung des 2. Nachtrags sei durch die Ermächtigung des § 162 SGB VII gedeckt, da er zutreffend Zahl und Schwere der Arbeitsunfälle berücksichtige. Die Regelung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 162 SGB VII sowie der Art 3 und 20 Abs 3 GG. § 29 der Satzung führe zu zufälligen, widersprüchlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen, weil die Differenzierung zwischen den Unfällen, die mit einem Punkt bewertet würden, und den Unfällen, die mit 50 Belastungspunkten bewertet würden, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Beitragsgerechtigkeit, wenn langjährig zu zahlende, geringe Renten zu einem Punktwert von Null führen würden, während - wie hier - ein Punktwert von 50 angesetzt werde, wenn der Rentenzahlbetrag ebenfalls gering und die Rente ggf sogar befristet sei, die Sachaufwendungen im Beitragsjahr jedoch 10 000 Euro erreichten. Auch sei es unverhältnismäßig, wegen eines einzelnen Arbeitsunfalls, der zu einer geringen Rente führe, ein Unternehmen mit über 3000 Arbeitskräften den zur Prävention besonders anzuhaltenden Unternehmen zuzuordnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2018 und das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. April 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Satzungsregelungen der Beklagten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 für weiterhin anwendbar zu erklären.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGG) ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 26.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2014 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht einen von der Klägerin für das Jahr 2012 zu zahlenden Beitragszuschlag iHv 43 352,76 Euro festgesetzt. Die der Berechnung des Beitragszuschlags zugrunde liegenden Satzungsregelungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
I. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Beitragszuschlags ist § 162 Abs 1 SGB VII (idF des Art 5 Nr 8 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.7.2003, BGBl I 1526) iVm § 29 der am 1.1.2012 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten vom 28.9.2011 (Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 14.12.2011) idF des am 1.1.2013 in Kraft getretenen 2. Nachtrags vom 4.7.2013 (Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 18.7.2013). Gemäß § 162 Abs 1 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (Satz 1). Versicherungsfälle nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII bleiben dabei außer Ansatz (Satz 2). Das Nähere bestimmt die Satzung, die dabei Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen kann (Satz 3). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (Satz 4). Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden (Satz 5).
Auf der Grundlage des § 162 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VII ist § 29 der Satzung der Beklagten vom 28.9.2011 idF des 2. Nachtrags vom 4.7.2013 ergangen. Danach werden jeder Unternehmerin mit Pflichtversicherten nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt (Abs 1 Satz 1). Zuschlagspflichtig sind nur Beitragspflichtige, deren Belastung wesentlich von der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen ihrer Tarifstelle abweicht (Abs 3 Nr 2 Satz 1). Wesentlich ist die Abweichung, wenn die Einzelbelastung um mehr als 25 vH über der Durchschnittsbelastung der Tarifstelle liegt (Abs 3 Nr 2 Satz 2). Das Beitragszuschlagsverfahren wird jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (Beitragsjahr) durchgeführt unter Berücksichtigung der im Beitragsjahr bekannt gewordenen meldepflichtigen Arbeitsunfälle, der im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrenten und der Todesfälle (Abs 3 Nr 1). Jedes Unternehmen erhält für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall mit Kosten bis 10 000 Euro - Sach- und Geldleistungen - bis 10 000 Euro null Punkte und mit Kosten - Sach- und Geldleistungen - des Unfalls über 10 000 Euro einen Punkt sowie für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Arbeitsunfallrente mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalls bis 10 000 Euro null Punkte und mit Kosten (Sach- und Geldleistungen) des Unfalls über 10 000 Euro 50 Punkte (Abs 3 Nr 3 Satz 2 Spiegelstriche 1 und 2). Für einen Unfall können mehrere Punktwerte anfallen (Abs 3 Nr 3 Satz 3). Zur Berechnung der Einzelbelastung werden die Punkte jedes Unternehmens addiert (Belastungspunkte) und auf je 10 000 Euro Beitrag des Unternehmers für das Beitragsjahr bezogen (Abs 3 Nr 3a). Der Zuschlag zum Beitrag beträgt 5 vH des für das Beitragsjahr zu zahlenden Beitrags, wenn die Einzelbelastung um mehr als 25 vH bis einschließlich 100 vH über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle liegt (Abs 3 Nr 4 Satz 1 Spiegelstrich 1). Für die Berechnung der Beiträge wird nur der Beitragsanteil herangezogen, der sich aus dem Umlagesoll der Berufsgenossenschaft ergibt (Abs 3 Nr 4 Satz 2).
II. Zu Recht hat die Beklagte nach diesen Vorschriften einen Beitragszuschlag für das Beitragsjahr 2012 iHv 43 352,76 Euro festgesetzt. Der Senat ist befugt, die Satzung der Beklagten auszulegen, weil es sich dabei um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt. Nach dieser Vorschrift kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den...
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