Urteil Nr. B 2 U 2/18 R des Bundessozialgericht, 2020-01-30

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date30 January 2020
ECLIDE:BSG:2020:300120UB2U218R0
Judgment NumberB 2 U 2/18 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfallversicherung - unmittelbarer Weg - objektivierte Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - dritter Ort - wertender Angemessenheitsvergleich - Gleichbehandlung: Bewohner oder Besucher eines Hauses mit demselben Arbeitsweg - ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - bisherige BSG-Rechtsprechung: kein Gewohnheitsrecht - teleologische Reduktion - verdeckte (Ausnahme-)Lücke - Schutzzweck der Norm - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungszeitpunkt: Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit
Leitsätze

Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem weiteren Zugunstenverfahren darüber, ob der Kläger am 9.9.2004 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

Der Kläger war in der Wohnung seiner Eltern in D. polizeilich gemeldet. Dort bewohnte er ein Zimmer und hatte seine gesamte Habe untergebracht. Er war in D. als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Nach Feierabend fuhr er in der Regel zunächst in die elterliche Wohnung und nahm dort eine Mahlzeit ein. Anschließend suchte er regemäßig montags bis freitags seine Freundin in M. auf und übernachtete in ihrer Wohnung, um dann am Folgetag von dort aus mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstätte in D. zu fahren. Der Kläger nutzte über einen längeren Zeitraum die beiden Wohnbereiche und bewegte sich während der Werktage zwischen ihnen. Der Weg von der Meldeadresse zur Arbeitsstätte betrug 2 km, der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Freundin 44 km. Am Unfalltag verunglückte der Kläger mit seinem Pkw auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, wo er übernachtet hatte, zu seiner Arbeitsstätte in D., wo er seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufnehmen wollte. Dabei zog er sich zahlreiche Verletzungen zu.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 7.7.2005 mit, sie habe Verletztengeld und Heilbehandlung eingestellt, weil der Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern (Schreiben vom 7.7.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.8.2005). Nach Klageerhebung beschloss ihr Rentenausschuss, der Unfall werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt und der Verwaltungsakt vom 7.7.2005 nicht aufgehoben (Beschluss vom 12.10.2005). Antragsgemäß hat das SG "unter Änderung des Verwaltungsakts vom 7.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2005 ... festgestellt, dass der Kläger am 9.9.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat" (Urteil vom 8.4.2008). Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben und antragsgemäß "die Klage gegen den Bescheid vom 7.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2005 und in der Gestalt des Beschlusses des Rentenausschusses der Beklagten vom 12.10.2005 abgewiesen" (Urteil vom 1.10.2008). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG verworfen (Beschluss vom 13.1.2009 - B 2 U 309/08 B). Ein erster Antrag gemäß § 44 SGB X blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 9.2.2009 und Widerspruchsbescheid vom 8.4.2009 sowie Urteil des SG vom 12.7.2011 und Beschluss des LSG vom 20.12.2011). Einen zweiten Zugunstenantrag gemäß § 44 SGB X aus dem Jahre 2012 nahm der Kläger im Klageverfahren vor dem SG zurück.

Den hier maßgebenden dritten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X lehnte die Beklagte ab, weil das Vorbringen des Klägers keinen Anlass gebe, in eine erneute Sachprüfung einzutreten (Bescheid vom 12.2.2013 und Widerspruchsbescheid vom 21.3.2013). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.4.2017). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide aus dem Jahre 2013 verurteilt, den Bescheid vom 12.10.2005 zu ändern und das Ereignis vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 13.12.2017): Die Beklagte sei nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die Ablehnungsentscheidung vom 12.10.2005 zurückzunehmen, weil sie die Feststellung des Arbeitsunfalls fälschlicherweise verneint und deshalb zu Unrecht keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht habe. Der Kläger sei gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt, weil die Wohnung seiner Freundin als Ausgangspunkt des Weges einem erweiterten häuslichen Bereich zuzurechnen sei. Vor allem bei Beginn einer neuen Beziehung benutzten die Partner ihre bisherigen Wohnungen häufig alternierend, sodass die Wege von und zur Arbeit generell an beiden Wohnungen beginnen oder enden könnten. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn beide Wegstecken - wie hier - nicht außerhalb des Bereichs lägen, die pendelnde Arbeitnehmer üblicherweise zurücklegten, wobei aufgrund der heute von Arbeitnehmern verlangten Mobilität ein eher großzügiger Maßstab anzulegen sei. Entscheidend sei, ob der versicherte Risikobereich in unangemessener Weise ausgedehnt werde, wenn der Weg anstelle von der Wohnung von einem dritten Ort aus angetreten werde. Dies sei anzunehmen, wenn ungewöhnliche Entfernungen in Rede stünden oder nach den gesamten Umständen andere Gründe als die betriebliche Tätigkeit das Zurücklegen der Wegstrecke prägten, was bei einer Rückreise aus dem Urlaub oder der Rückfahrt nach einem Verwandtenbesuch der Fall sei. Soweit dagegen verlangt werde, ein nicht vom häuslichen Bereich aus angetretener Weg müsse unter Berücksichtigung aller Umstände in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg stehen, führe dies zu einer unvorhersehbaren Kasuistik und zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) der Versicherten.

Mit der Revision rügt die Beklagte Verletzungen der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG, der § 141 Abs 1 Nr 1 SGG iVm § 44 Abs 1 SGB X sowie des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das LSG verkenne den Streitgegenstand und die Rechtskraftwirkung der Klageabweisung in dem LSG-Urteil vom 1.10.2008. Zudem sei nach der Rechtsprechung des 4. und 9. Senats des BSG über Zugunstenanträge in der Sache nicht immer wieder neu zu entscheiden. Vielmehr dürfe sich der Versicherungsträger ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des ablehnenden Verwaltungsakts berufen, wenn der Versicherte bloße Subsumtionsrügen erhebe. Soweit das LSG den häuslichen Bereich des Klägers auf die Wohnung seiner Freundin erweitere, fehle dafür eine Rechtsgrundlage. Trete der Kläger den Weg zum Ort der Tätigkeit von einem sogenannten dritten Ort aus an, müsse dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zu dem unmittelbaren Weg zwischen der elterlichen Wohnung und der Arbeitsstätte stehen, was hier nicht der Fall sei.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. April 2017 zurückzuweisen.

Der Kläger, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG und die Ablehnung der erneuten Sachprüfung in dem Bescheid vom 12.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2013 (§ 95 SGG) aufgehoben und die Beklagte der Sache nach verpflichtet, (nur) die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls in dem Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 zurückzunehmen und den Unfall vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall behördlich festzustellen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 SGG) ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und Abs 4 SGG (BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 8; vom 26.4.2016 - B 2 U 14/14 R - SozR 4-2700 § 90 Nr 4 RdNr 15; vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 11; vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1 RdNr 12 und vom 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 4 RdNr 15; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, § 54 RdNr 232). Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage trat nicht hinter die Kombination einer Anfechtungs- und Feststellungsklage zurück, sodass § 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verletzt ist. Soweit der Senat früher von einem Vorrang der Feststellungsklage ausgegangen ist (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18), hat er diese Rechtsprechung bereits aufgegeben.

B. Die Pflicht zur Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts vom 12.10.2005 richtet sich nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist (gebundene Entscheidung) ein (iS des § 45 Abs 1 SGB X nicht begünstigender) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass (anfänglich) bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme...

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