Urteil Nr. B 2 U 1/20 R des Bundessozialgericht, 2021-08-10

Judgment Date10 Agosto 2021
ECLIDE:BSG:2021:100821UB2U120R0
Judgement NumberB 2 U 1/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Auf die Revision der Beklagen werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse begehrt die Feststellung, dass die beklagte Berufsgenossenschaft die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Fahrradunfalls ist, den die Verletzte am 3.9.2014 erlitten hat.

Die Verletzte ist bei der Klägerin krankenversichert. Sie war als Sachbearbeiterin bei einem Telekommunikationsunternehmen beschäftigt und nahm am 3.9.2014 mit den Beschäftigten ihrer Abteilung an einem Workshop ihres Arbeitgebers teil. Integriert in das Workshop-Programm war eine Radtour. Die Verletzte stürzte gegen 16.50 Uhr mit ihrem Fahrrad und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 9.3.2015 gegenüber der Klägerin, das Ereignis werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt, und lehnte es mit an die Verletzte gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 24.6.2015 ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld, stationärer Krankenhausbehandlung, Pflegeleistungen, ambulante Operationen, Heilmittel, Hilfsmittel und Fahrkosten, die sie an die Verletzte geleistet hatte und im Einzelnen bezifferte. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.

Die Klägerin hat am 16.12.2016 Klage erhoben und zunächst begehrt, die Beklagte zu verpflichten, Kosten in Höhe von insgesamt 235 784,17 Euro zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin nur noch die Feststellung beantragt, dass die Beklagte die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Verletzten vom 3.9.2014 sei. Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 21.12.2017). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.5.2019). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Beklagte sei für die Entschädigung des Unfalls der Verletzten zuständig, weil die unfallbringende Tätigkeit im inneren sachlichen Zusammenhang mit der unfallversicherten Beschäftigung bei einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten gestanden habe. Der Arbeitgeber der Verletzten habe die Fahrradtour als den Zusammenhalt stärkende, kraft Arbeitsvertrag verpflichtende Maßnahme angesehen und sei von einer Teilnahmeverpflichtung der Beschäftigten ausgegangen. Ob eine solche Verpflichtung bestanden habe, könne dahinstehen, denn die Verletzte habe aufgrund der vom Arbeitgeber als bindend angesehenen Teilnahmeverpflichtung davon ausgehen können, dass sie eine arbeitsvertragliche Pflicht erfülle. Zumindest habe es sich um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung des § 55 SGG und des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie gegenüber der zunächst erhobenen Leistungsklage subsidiär sei. Auch fehle das erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der baldigen, lediglich das Verhältnis der Beklagten zur Verletzten betreffenden Feststellung. Die Verletzte habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil sie zur Zeit des Sturzes keine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 zurückzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Hamburg zurückzuverweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage...

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