Urteil Nr. B 2 U 8/20 R des Bundessozialgericht, 2022-06-28

Judgment Date28 Junio 2022
ECLIDE:BSG:2022:280622UB2U820R0
Judgement NumberB 2 U 8/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier - keine objektiv geschuldete Haupt- und Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis - kein Betriebssport - keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - keine Maßnahme des betriebliches Gesundheitsmanagements - keine Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung - Prävention gegenüber arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gemäß § 14 SGB VII: kein eigenständiger Versicherungstatbestand
Leitsätze

Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung begründet nicht allein deswegen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie von dem betrieblichen Gesundheitsmanagement des Beschäftigungsunternehmens mitorganisiert und unterstützt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls im Zusammenhang mit einem Fußballturnier streitig.

Der Kläger ist bei der S GmbH als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Das Unternehmen hat rund 1600 Beschäftigte. Das "S Gesundheitsmanagement" lud mit einem Aushang und in anderen betriebsinternen Veröffentlichungen für den 26.5.2016 (Feiertag) zum "S Team-Cup" ein. In diesen heißt es: "Es ist wieder soweit und es wird das beste Fußballteam von S gesucht (…). Aufgefordert sind alle fußballinteressierten Mitarbeiter von S, die sich zu einer Mannschaft zusammenfinden und mitspielen wollen." Die Fußzeile des Aushangs lautete: "Geschäftsführung und Betriebsrat gemeinsam für S". Die Veranstaltung wurde finanziell aus dem Budget des betrieblichen Gesundheitsmanagements unterstützt. Das Turnier fand am 26.5.2016 von 10:00 Uhr bis etwa 16:00 Uhr auf dem Gelände eines Sportvereins in K statt. Etwa 60 bis 70 Beschäftigte in sechs Mannschaften nahmen daran teil. Betriebsfremde Personen waren nicht an der Veranstaltung beteiligt. Ein Mitglied der Unternehmensleitung war zeitweise anwesend. Während des Turniers wurden an einem Imbissstand Speisen und Getränke angeboten. Bei einem der Fußballspiele brach sich der Kläger durch einen Zusammenprall mit einem Gegenspieler das obere rechte Schienbein.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 26.5.2016 ab (Bescheid vom 9.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG Urteil vom 13.3.2018; LSG Urteil vom 15.10.2019). Zur Begründung haben die Vorinstanzen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit gestanden habe. Es habe sich nicht um ein Ereignis im Rahmen des versicherten Betriebssports oder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Auf eine Einbindung in das betriebliche Gesundheitsmanagement komme es nicht an.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Unfälle seien auch dann Arbeitsunfälle, wenn sie sich in Folge von Veranstaltungen ereigneten, die Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsmanagements seien.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2019 und des Sozialgerichts Koblenz vom 13. März 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 26. Mai 2016 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Auch Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements müssten den Grundsätzen genügen, die für den Betriebssport und die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen entwickelt worden seien. Die Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes könne nicht durch den Arbeitgeber bestimmt werden, zB durch die Schöpfung neuer Begrifflichkeiten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). Die Verneinung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 9.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat am 26.5.2016 aufgrund des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten.

A. Der Kläger begehrt zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) die Aufhebung der genannten Bescheide sowie die Feststellung, dass das Ereignis vom 26.5.2016 ein Arbeitsunfall ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Versicherter berechtigt, die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, vorab als Grundlage infrage kommender Leistungsansprüche im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären zu lassen (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 78 RdNr 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem SG zunächst die Feststellung beantragt hatte, dass es sich bei dem Fußballspiel um eine versicherte Tätigkeit gehandelt hat. Zu Recht hat das SG angenommen, dass der Kläger von vornherein die Feststellung eines Arbeitsunfalls begehrt. Die Beklagte hat in den gegenständlichen Bescheiden hinreichend deutlich bereits die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Dementsprechend hat der Kläger sein Begehren vor dem LSG klargestellt.

B. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Das LSG ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fußballturnier am 26.5.2016 weder um die Ausübung von Betriebssport noch um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Auch die Beteiligung des betrieblichen Gesundheitsmanagements führt nicht zu einem Arbeitsunfall.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen bestehen nicht. Soweit der gegenständliche Ablehnungsbescheid vom 9.11.2016 durch den Rentenausschuss erlassen wurde, ist davon auszugehen, dass der Ausschuss nur über die Leistungen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 36a SGB IV entscheiden wollte (vgl zum Kompetenzrahmen des Rentenausschusses zB BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 13; Ricke, NZS 2022, 132; Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 465 ff).

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität oder haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 78 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 8 Nr 77 vorgesehen - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 49 RdNr 11; BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37 RdNr 14; jeweils mwN).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (stRspr; vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 11; BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 12; jeweils mwN). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (zB BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 8 Nr 77 vorgesehen - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 20.1.1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 234 f, juris RdNr 13 mwN). Maßgeblich ist...

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