Urteil Nr. B 3 KR 10/23 R des Bundessozialgericht, 2024-12-12

Judgment Date12 December 2024
ECLIDE:BSG:2024:121224UB3KR1023R0
Judgement NumberB 3 KR 10/23 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld.

Der hauptberuflich selbständige Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab 22.5.2018 begehrte er Krankengeld. Nachdem die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vom 2.7.2018 (bis 6.7.2018) bei der Beklagten am 11.7.2018 und die vom 9.7.2018 (bis 20.7.2018) am 30.7.2018 eingegangen waren, informierte die Beklagte den Kläger über die Voraussetzungen des Krankengelds einschließlich der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit (Schreiben vom 1.8.2018) und bewilligte ihm Krankengeld ab 30.7.2018. Für die Zeit bis 29.7.2018 stellte sie das Ruhen des Anspruchs wegen verspäteter Meldungen der Arbeitsunfähigkeit fest (Bescheid vom 10.8.2018). Den Widerspruch des Klägers hiergegen, mit dem er Krankengeld ab 4.7.2018 begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2018).

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 4. bis 29.7.2018 Krankengeld zu gewähren. Einem Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V stehe entgegen, dass die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich auf Umstände zurückzuführen sei, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fielen, weil sie den Kläger erst mit Schreiben vom 1.8.2018 über die Voraussetzungen seines Krankengeldanspruchs informiert hatte (Gerichtsbescheid vom 30.3.2021). Das LSG hat die Entscheidung des SG aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld vom 4. bis 22.7.2018 verurteilt worden ist. Der unstreitige Krankengeldanspruch des Klägers habe in dieser Zeit geruht, nicht aber in der Zeit vom 23. bis 29.7.2018, weil die entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen sei. In der Zeit zuvor sei der Kläger seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen, und er sei von dieser hier auch nicht wegen in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallender Umstände entlastet gewesen. Auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ausnahmekonstellation, zumal auf den Durchschlägen der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen für den Versicherten auf die Beachtung der Fristen hingewiesen worden sei (Urteil vom 28.2.2023).

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung insbesondere von § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V. Die Obliegenheit des Versicherten zur rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit setze erst ein, wenn die Krankenkasse auch subjektiv davon ausgehe, dass die objektiv vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld gegeben seien. Dies sei im hier noch streitigen Zeitraum nicht der Fall gewesen. Zudem habe die Beklagte gegen ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verstoßen, weil sie ihn nicht früher auf die Meldeobliegenheit hingewiesen habe. Bei rechtzeitiger Aufklärung und Beratung auf die verspätet am 11.7.2018 eingegangene Bescheinigung vom 2.7.2018 hätte er noch die Bescheinigung vom 9.7.2018 rechtzeitig übermitteln können.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2023 zu ändern und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Im noch streitigen Zeitraum vom 4. bis 22.7.2018 ruhte der im Übrigen unstreitige Anspruch des Klägers auf Krankengeld.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid der Beklagten vom 10.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2018, mit denen sie einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld im streitigen Zeitraum ablehnte. Richtige Klageart ist die auf Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die als auf ein Grundurteil gerichtet keiner Bezifferung bedarf (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 Abs 1 SGB V (idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) iVm §...

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