Urteil Nr. B 3 KR 5/25 R des Bundessozialgericht, 2026-06-18

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date18 June 2026
ECLIDE:BSG:2026:180626UB3KR525R0
Judgment NumberB 3 KR 5/25 R
Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

Im Streit steht die Eigenschaft des beigeladenen Verbands als Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags ("Rahmenvertrag").

Der Kläger ist ein für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeter maßgeblicher Berufsverband der Hebammen auf Bundesebene. Der Beigeladene - ein Verband der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene - begehrte 2021 seine Beteiligung an den laufenden Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Hebammenhilfevertrags nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V mit dem beklagten GKV-Spitzenverband und nicht nur - wie zuvor - am Ergänzungsvertrag zum Hebammenhilfevertrag. Dem stimmte der Beklagte zu, während der Kläger dem entgegentrat.

Das SG hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Verhandlungen zum "Rahmenvertrag" nebst seinen Anlagen als Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V ohne die Beteiligung des Beigeladenen fortzuführen (Urteil vom 25.1.2023). Das LSG hat auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Ihm fehle für die gerichtliche Feststellung, den Beigeladenen nicht als Vertragspartner am Hebammenhilfevertrag zu beteiligen, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm hierfür das in § 134a Abs 3 SGB V vorgesehene Schiedsverfahren zur Verfügung stehe. Die - vom Kläger während des Berufungsverfahrens zur Festsetzung von Inhalten des Hebammenhilfevertrags bereits angerufene - Schiedsstelle dürfe und müsse vor einer Festsetzung von Vertragsinhalten auf Antrag klären und durch förmliche Vorabfeststellung entscheiden, ob der Beigeladene Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags sei. Diese Entscheidung sei gegenüber einer unmittelbar gerichtlichen Entscheidung über die Beteiligung von Verbänden als Vertragspartner am Hebammenhilfevertrag vorrangig (Urteil vom 23.1.2025).

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 134a Abs 3 SGB V und Art 19 Abs 4 GG als Gebot effektiven Rechtsschutzes. Das LSG habe das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage auf den Vorrang der Schiedsstelle gestützt, hierbei aber verkannt, dass die Schiedsstelle nur über den Inhalt des Vertrags entscheide, nicht über die Bestimmung der Vertragspartner. Diese ergebe sich unmittelbar aus § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V. Bei einem Streit über die Vertragspartnereigenschaft sei die Entscheidung den Gerichten vorbehalten.

Während des Revisionsverfahrens hat die Schiedsstelle durch Beschluss vom 2.4.2025 die Vertragspartnereigenschaft des Beigeladenen anerkannt und den Vertragsinhalt unter seiner Beteiligung festgesetzt. Die gegen den Schiedsspruch erhobene Klage hat der Kläger nach einer unter Beteiligung des Beigeladenen zustande gekommenen Änderungsvereinbarung zum festgesetzten Vertrag vom 16.3.2026 zurückgenommen; in der Vereinbarung haben die Vertragspartner übereinstimmend bekundet, dass deren Abschluss das Interesse des Klägers im Revisionsverfahren nicht beseitige und dieses unberührt bleibe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2025 aufzuheben und auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2023 zu ändern sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag nebst seinen Anlagen nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V ohne die Beteiligung des Beigeladenen zu führen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger für die unmittelbar gerichtliche Feststellung, den beigeladenen Verband nicht als Vertragspartner am Hebammenhilfevertrag zu beteiligen, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie das - im Revisionsverfahren zulässig an eingetretene Änderungen angepasste - Feststellungsbegehren, dass der Beklagte verpflichtet war, die Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag nebst seinen Anlagen nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V ohne die Beteiligung des Beigeladenen zu führen.

Nachdem die Schiedsstelle die Vertragspartnereigenschaft des Beigeladenen anerkannt und den Inhalt des Hebammenhilfevertrags unter seiner Beteiligung festgesetzt hat sowie anschließend die beteiligten Vertragspartner sich auf eine Änderungsvereinbarung verständigt haben, aufgrund derer der Kläger seine gegen den Schiedsspruch gerichtete Klage zurückgenommen hat, sind die bei Erhebung der ursprünglichen Feststellungsklage noch laufenden Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag endgültig abgeschlossen. Der Kläger konnte wegen der eingetretenen Änderungen sein Begehren umstellen und statt der auf die laufenden Verhandlungen gerichteten Feststellung sein Feststellungsbegehren im Revisionsverfahren zulässig auf die bereits abgeschlossenen Verhandlungen ausrichten. Hieran besteht ein Interesse, denn ein Streit um die Vertragspartnereigenschaft des Beigeladenen - und auch darum, wer hierüber zu entscheiden hat - kann sich bei erneuten Verhandlungen wiederholen. Eine nach § 168 Satz 1 SGG im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung liegt nach § 99 Abs 3 Nr 3 SGG in der Umstellung auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nicht (vgl zur Frage einer entsprechenden Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage bei der Feststellungsklage oder der Möglichkeit der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 55 RdNr 8 und § 131 RdNr 7c mwN).

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Schiedsspruch vom 2.4.2025, weshalb die Schiedsstelle nicht am Verfahren zu beteiligen war.

2. Das verfolgte Feststellungsbegehren ist allerdings nach wie vor unzulässig, weil dem Kläger aufgrund des vorrangigen Schiedsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für eine unmittelbar gerichtliche Feststellung zur Vertragspartnereigenschaft des Beigeladenen fehlt.

Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger begehrt im Gleichordnungsverhältnis zum Beklagten eine entsprechende Feststellung (Verpflichtung des Beklagten, Vertragsverhandlungen ohne die Beteiligung des Beigeladenen zu führen) und hat als Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wer neben ihm noch zu den Vertragspartnern gehört (vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R- BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr 4, RdNr 24).

Allerdings setzt jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Gerichte haben Rechtsschutz nur zu gewähren, soweit keine Möglichkeit besteht, das Recht zumutbar außerprozessual durchzusetzen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, Vor § 51 RdNr 16 ff mwN). Das Rechtsschutzbedürfnis setzt grundsätzlich zumindest voraus, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung bereits mit der Angelegenheit befasst war und eine für den Kläger nachteilige Entscheidung getroffen hat (vgl Berchtold in Berchtold/Karmanski/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 3. Aufl 2024, § 6 RdNr 316). Andernfalls könnte das mit der Klage verfolgte Ziel gegebenenfalls auf andere Weise einfacher und schneller erlangt werden.

Vorliegend kann die der Sache nach begehrte Feststellung, welche Verbände auf Leistungserbringerseite als Vertragspartner an konkreten Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag zu beteiligen sind, von der hierfür vorrangig zuständigen Schiedsstelle einfacher und schneller erlangt werden (dazu 4.). Gegen den Schiedsspruch bestehen hinreichende und - mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg - besonders effektiv ausgestaltete gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten (dazu 5. und 6.).

3. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Schiedsstelle, welche Verbände auf Leistungserbringerseite am Hebammenhilfevertrag zu beteiligen sind, ist § 134a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB V (in der Normfassung des DVPMG vom 3.6.2021, BGBl I 1309). Nach § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V schließt der beklagte GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen - ua dem Kläger - und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande, wird nach § 134a Abs 3 Satz 1 SGB V der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 134a Abs 4 SGB V festgesetzt, die vom GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen sowie den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene als gemeinsame Schiedsstelle gebildet wird.

4. Die Aufgabe der Schiedsstelle, den Vertragsinhalt festzusetzen, besteht unabhängig davon, aus welchen Gründen der Vertrag nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle ist mithin auch dann zur Entscheidung befugt, wenn keine Einigung darüber erzielt wird, welche Verbände zu "den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene" iS von § 134a Abs 1 Satz 1 SGB V gehören, mit denen der Beklagte die Verträge nach dieser Vorschrift schließt.

a) Zur Kompetenz der Schiedsstelle gehört es im Vertragsregime des SGB V auch, bezogen auf konkrete laufende oder bevorstehende Vertragsverhandlungen über...

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