Urteil Nr. B 3 KR 12/19 R des Bundessozialgericht, 2021-06-17

Judgment Date17 Junio 2021
ECLIDE:BSG:2021:170621UB3KR1219R0
Judgement NumberB 3 KR 12/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit steht eine Hilfsmittelversorgung mit dem elektronischen Fußhebersystem L 300 von Bioness.

Der 1951 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an Multipler Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf und einer hierdurch bedingten Fußheberparese. Nach vorangegangener Probeversorgung beantragte er am 16.6.2014 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Versorgung mit Bioness L 300. Der Antrag des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Versorgung mit einer Toe-off- oder Walk-on-Orthese mit gutem funktionellen Defizitausgleich sei als ausreichend anzusehen (Bescheid vom 21.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015).

Das SG hat nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Fußhebersystem auf der Grundlage von § 13 Abs 3a SGB V (Gerichtsbescheid vom 20.12.2017). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, den Kläger mit dem Fußhebersystem zu versorgen. Der Sachleistungsanspruch des Klägers sei mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V entstanden und nicht nach § 13 Abs 3a Satz 9 SGB V ausgeschlossen (Urteil vom 8.11.2018).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte insbesondere die Verletzung von § 13 Abs 3a SGB V.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2018 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 20. Dezember 2017 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), worüber der Senat aufgrund der Einverständnisse der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG). Der Kläger hat entgegen der Auffassung des LSG nach der geänderten Rechtsprechung des BSG keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung mit dem Hilfsmittel als Sachleistung aufgrund einer fiktiven Genehmigung nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V. Ob ein Anspruch nach Maßgabe des § 33 SGB V auf Hilfsmittelversorgung besteht, kann der Senat auf der Grundlage der...

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