Urteil Nr. B 3 KR 2/21 R des Bundessozialgericht, 2022-07-14

Judgment Date14 Julio 2022
ECLIDE:BSG:2022:140722UB3KR221R0
Judgement NumberB 3 KR 2/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht höheres Krankengeld bei einem rückabgewickelten Altersteilzeitvertrag.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.9.2019). In dem Ausdruck des beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses ist als Datum der Zustellung des Urteils der 7.10.2019 angegeben. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 11.11.2019 Berufung eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Die Auszubildende der Kanzlei habe das elektronische Empfangsbekenntnis nach Abruf des Urteils über den Webclient des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ohne Vorlage des Urteils und ohne Rücksprache mit ihm abgegeben. Davon habe er erst nach turnusmäßiger Wiedervorlage am 11.11.2019 Kenntnis erlangt.

Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen: Das angefochtene Urteil sei ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 7.10.2019 zugestellt worden und mithin die Berufung vom 11.11.2019 verfristet. Auch das elektronische Empfangsbekenntnis habe ein voluntatives Element, da die Rücksendung weiter vom Willensakt des Adressaten abhängig sei. Ein solcher sei nach dem Vortrag der Klägerin in der Anwaltskanzlei ihres Prozessbevollmächtigten getroffen worden; auf die tatsächliche Vorlage des Dokuments an ihn komme es dafür nicht an. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin zur Auswahl, Schulung und Überwachung der Auszubildenden nichts vorgetragen habe (Beschluss vom 8.5.2020).

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin als Verfahrensfehler die Verletzung von § 151 SGG. Das angegriffene Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst mit dessen Kenntnisnahme am 11.11.2019 zugestellt worden. Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwaltsfachangestellte bewirke keine Zustellung (Verweis auf BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr 1). Das müsse für elektronische Empfangsbekenntnisse gleichermaßen gelten. Materiell verstoße das Urteil des SG gegen Art 3 Abs 1 GG, da ein nachträglich aufgelöstes Wertguthaben beim Krankengeld unberücksichtigt geblieben sei.

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2020 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 4. September 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Krankengeld ab dem 4. Dezember 2017 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG über ihre Berufung durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden. Zur Überzeugung auch des Senats entkräften die Angaben zur unautorisierten Übermittlung des vom SG angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses weder durchgreifend dessen Beweiswirkung noch bieten sie einen hinreichenden Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.

1. a) Nach § 174 Abs 1 ZPO (in der bis zum 31.12.2019 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786) iVm § 63 Abs 2 Satz 2 SGG (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840, geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008, BGBl I 1000) kann einem Anwalt ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Unter anderem Rechtsanwälten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden (§ 174 Abs 3 Satz 1 ZPO). Dafür ist das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs 4 SGG zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Dazu haben unter anderem Rechtsanwälte einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (§ 174 Abs 3 Satz 3 und Satz 4 ZPO). Sicherer Übermittlungsweg im Verhältnis von Rechtsanwälten und Gerichten in diesem Sinne ist unter anderem der zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 65a Abs 4 Nr 2 SGG idF des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I...

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