Urteil Nr. B 4 AS 46/17 R des Bundessozialgericht, 2018-11-28

Judgment Date28 November 2018
ECLIDE:BSG:2018:281118UB4AS4617R0
Judgement NumberB 4 AS 46/17 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und nichterwerbsfähigem Ehegatten - Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem Grunde nach - Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Leitsätze

Wer dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII ist, kann als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II haben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Klägerin, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht, vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015 ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II zusteht.

Die verheiratete und 1959 geborene Klägerin, deren Grad der Behinderung vom Versorgungsamt mit 100 nebst Merkzeichen B, G, H und RF festgestellt ist, bezieht seit dem Jahr 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die ab dem 1.7.2014 netto 731,47 Euro und ab dem 1.1.2015 netto 729,02 Euro betrug. Die gemeinsam lebenden Eheleute zahlten für ihre Wohnung ab dem 1.12.2014 Miete einschließlich Heizkosten iHv 513,96 Euro. Sie beantragten Ende des Jahres 2005 erstmals Leistungen nach dem SGB II. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann Alg II, während die Klägerin nach Ansicht des beklagten Jobcenters nicht leistungsberechtigt ist.

Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte nur dem Ehemann mit Bescheid vom 16.10.2014 SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015. Im Berechnungsbogen ist die Klägerin aufgeführt, wobei ihr Bedarf mit "0,00 Euro" angesetzt wurde. Einen Einkommensüberhang berücksichtigte der Beklagte bei dem Ehemann im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht. Ihm wurde zunächst ab dem 1.12.2014 Alg II iHv monatlich 609,48 Euro bewilligt (353 Euro Regelbedarf und 256,48 Euro Bedarf für Unterkunft und Heizung). Die Klägerin legte Widerspruch ein, den der Beklagte - nach Erlass von zwei weiteren Bescheiden vom 22.11.2014 und vom 3.12.2014, die allein den Leistungsanspruch des Ehemannes abänderten - mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2015 zurückwies. Die Klägerin habe als Erwerbsunfähige keinen Alg II-Anspruch. Sie habe auch keinen Anspruch auf Sozialgeld, weil sie mithilfe ihrer Erwerbsminderungsrente in der Lage sei, den eigenen Bedarf zu decken.

Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 15.12.2015). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die streitgegenständlichen Bescheide insoweit abgeändert, als es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015 zu gewähren (Urteil vom 25.10.2017). Die Klägerin habe Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II. Der Nachrang des Sozialgeldes reiche nur so weit, als Leistungen nach den §§ 41 ff SGB XII gewährt würden. Dies sei hier aufgrund des Einkommens, das nach dem SGB XII auf den eigenen Bedarf der Klägerin anzurechnen sei und diesen decke, nicht der Fall. Demgegenüber sei im SGB II das Einkommen der Klägerin gemäß § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II zu verteilen. Die Klägerin bilde mit ihrem Ehemann zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Sie sei auch nicht nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen.

In seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II. Der Anspruch auf Sozialgeld sei bereits dann ausgeschlossen, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bestehe. In diesem Sinne sei auch § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II auszulegen. Die Verteilungsregelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II sei einschränkend auszulegen und auf dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht anwendbar. Hierfür spreche sowohl die vom Gesetzgeber gewollte strikte Trennung der beiden Leistungssysteme SGB II und SGB XII als auch die Praktikabilität bei schwankenden Bedarfen bzw Einkommen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2015 zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Dem Anspruch der Klägerin auf Sozialgeld nach dem SGB II steht nicht entgegen, dass sie zugleich dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2014, vom 22.11.2014 sowie vom 3.12.2014, soweit diese Bescheide Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin ablehnen, und der Widerspruchsbescheid vom 3.2.2015 sowie die Zahlung von Sozialgeld vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015.

2. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen.

a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG zulässig ist. Die Klägerin hat mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG keinen bezifferten Betrag, sondern die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt (vgl zur Maßgeblichkeit des Klageantrags nach § 123 SGG insoweit Behrend in Hennig, SGG, § 130 RdNr 61, Stand April 2010; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 130 RdNr 2e). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Legt man die Begründung der Klage zugrunde, steht der Klägerin aufgrund der im SGB II geltenden Regelungen über die Einkommensverteilung ein Leistungsanspruch zu, während der Beklagte die Klägerin bereits dem Grunde nach für nicht leistungsberechtigt im SGB II hält.

b) Die Berufung der Klägerin war zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) bei einer Aufteilung der Erwerbsminderungsrente auf die Klägerin und ihren Ehemann überstieg. Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler liegt auch nicht hinsichtlich einer unterbliebenen (echten) notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Sozialhilfeträger als auch im Hinblick auf den Ehemann, dessen Interesse am Ausgang des Verfahrens allein wirtschaftlicher Art ist. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG ist bei ihm aufgrund der Nichtberücksichtigung des auf ihn entfallenden Einkommensanteils eine Überzahlung eingetreten. Dies macht eine Beiladung nicht gesetzlich notwendig. Über eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG war vom Senat nicht zu befinden, da diese im Ermessen des Gerichts steht und eine Unterlassung keinen Verfahrensmangel begründen kann (zuletzt BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 13/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 83 RdNr 13 mwN).

3. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs 1 Satz 2 und 3 iVm §§ 7 ff, 20 ff SGB II (jeweils idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin lebt mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (a). Es handelt sich bei ihr um eine nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (b), die nicht gemäß § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (c). Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (d). § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II sind nicht in dem Sinne auszulegen, dass sie einen Anspruch auf Sozialgeld bereits dann ausschließen, wenn der Betroffene dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist (e).

a) Die Klägerin bildet zusammen mit ihrem Ehemann gemäß § 7 Abs 3 Nr 1, 3 Buchst a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Da Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird deshalb vermutet, dass er mit seinem Fortzahlungsantrag zugleich auch Leistungen für die Klägerin beantragte (§ 38 Abs 1 Satz 1 SGB II).

b) Bei der Klägerin handelt es sich um eine nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte iS des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II (vgl hierzu BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 16). Die Sozialgeld begehrende Klägerin ist als Bezieherin einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nichterwerbsfähig iS des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II. Einer Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger über die Frage der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II bedurfte es insoweit nicht (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 21). Die Klägerin ist - bei Anwendung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II - nach den Feststellungen des LSG auch hilfebedürftig.

c) Die Klägerin ist nicht nach § 7 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II wegen des Bezugs ihrer Erwerbsminderungsrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhält...

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