Urteil Nr. B 4 AS 7/20 R des Bundessozialgericht, 2020-06-24

Judgment Date24 June 2020
ECLIDE:BSG:2020:240620UB4AS720R0
Judgement NumberB 4 AS 7/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Vorverfahren - fehlender zumindest teilidentischer Streitgegenstand im neuen Verwaltungsakt - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Betriebs- und Heizkostenguthaben bzw -rückzahlungen - keine Ausnahme von der Bedarfsminderung bei Vorauszahlungen aus Zeiten ohne Leistungsbezug - verfassungskonforme Auslegung - sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Leitsätze

1. Ein Verwaltungsakt wird jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht kraft Gesetzes Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen Zeitraum betrifft.

2. Nebenkostenerstattungen, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat, weil der Leistungsträger statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Betriebskostenerstattungen aus Zeiten, in denen der Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatte, auf seinen Bedarf anzurechnen sind. Konkret geht es um die Höhe der Leistungen für Oktober bis Dezember 2018.

Der Beklagte bewilligte dem 1969 geborenen Kläger, der jedenfalls in der Zeit vom 1.1. bis 30.11.2017 nicht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestanden hatte, Leistungen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2017 in Höhe von 213,47 Euro (Bescheid vom 24.4.2018). Er berücksichtigte hierbei die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 392,90 Euro, denen aber nach Anrechnung auf den Regelbedarf noch zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 179,43 Euro gegenüberstand. Aus der bisher bewohnten Wohnung zog der Kläger am 1.6.2018 in eine neue Wohnung.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte ihm (neben dem Regelbedarf) Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 300 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2018 bis 31.7.2019 (Bescheid vom 26.7.2018).

Am 31.8.2018 rechnete die Vermieterin der früheren Wohnung des Klägers die Heizkosten für das Jahr 2017 ab. Hiernach stand dem Kläger ein Guthaben in Höhe von 483,66 Euro zu, welches ihm am 12.9.2018 zufloss. Der Beklagte änderte daraufhin seine Bewilligung und bewilligte für Oktober 2018 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung, für November 2018 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 116,34 Euro sowie für Dezember 2018 bis Juli 2019 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von (unverändert) monatlich 300 Euro; den Bescheid vom 26.7.2018 hob er "insoweit" auf (Bescheid vom 14.9.2018). Dabei berücksichtigte er das Heizkostenguthaben im Oktober 2018 in Höhe von 300 Euro und im November 2018 in Höhe von 183,66 Euro als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.10.2018 Widerspruch.

Am 5.11.2018 rechnete die Vermieterin der früheren Wohnung des Klägers die sonstigen Betriebskosten für das Jahr 2017 ab. Hiernach stand dem Kläger ein Guthaben in Höhe von 25,56 Euro zu, welches ihm am 14.11.2018 zufloss. Der Beklagte änderte daraufhin seine Bewilligung für Dezember 2018 und bewilligte dem Kläger für diesen Monat Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 274,44 Euro; die bisherigen Bescheide wurden "insoweit" aufgehoben (Bescheid vom 15.11.2018). Der Bescheid enthielt die Belehrung, dass hiergegen der Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben werden könne.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 20.11.2018 aus, der Änderungsbescheid vom 15.11.2018 sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.9.2018 geworden. Inhaltlich sprächen dieselben Gründe gegen die Anrechnung des Betriebskostenguthabens wie gegen die Anrechnung des Heizkostenguthabens. Der Beklagte wies den gegen den Bescheid vom 14.9.2018 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018). Der Bescheid vom 15.11.2018 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Das SG hat den Änderungsbescheid vom 14.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 hinsichtlich der Änderungen für November 2018 aufgehoben und hinsichtlich der Änderungen für Oktober 2018 dahingehend abgeändert, dass nur ein Heizkostenguthaben in Höhe von 22,25 Euro die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd angerechnet wird (Urteil vom 19.9.2019). Zudem hat es den Änderungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 dahingehend abgeändert, dass im Dezember 2018 nur ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 1,18 Euro die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd angerechnet wird. Heizkostenguthaben dürften nicht als bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistungsempfänger in Zeiten selbst "erwirtschaftet" worden seien, in denen er nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Die Auslegung, dass unter nicht anerkannte Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung auch solche Aufwendungen fielen, die ein später Leistungsberechtigter außerhalb des Leistungsbezuges getätigt habe, folge aus einer verfassungskonformen Auslegung der neu gefassten Vorschrift. Es würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten darstellen, die ein Guthaben durch "Eigenmittel" aus der Regelleistung, und solchen, die ein Guthaben durch außerhalb des Leistungsbezuges eingenommene Mittel erwirtschaftet hätten. Nicht zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall der Anteil der Rückzahlung von Heiz- und Betriebskosten an den Kläger, der auf Zeiträume zurückgehe, in denen er nicht im Leistungsbezug gestanden habe (Januar bis November 2017), und ein Anteil im Kalendermonat Dezember 2017. Dieser Anteil sei, da im Falle des Klägers die Unterkunftskosten vollumfänglich berücksichtigt worden seien, aber aufgrund Einkommens des Klägers insofern nur teilweise Leistungen erbracht worden seien, nach dem Bruchteil der Leistungserbringung zu errechnen.

Der Beklagte rügt mit seiner vom SG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II. Diese Norm sei dahingehend auszulegen, dass nur solche Rückzahlungen außer Betracht blieben, die aufgrund von Eigenleistungen während des Leistungsbezuges erbracht worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Regelung. Diese Auslegung führe auch zu keinem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des SG. Aus § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II als lex specialis folge, dass die dort genannten Guthaben/Rückzahlungen nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II angerechnet werden dürften. Die Regelung bezwecke letztlich, dass ein Guthaben bzw eine Rückzahlung aus einer Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung dem Leistungsträger dann zustehe, wenn dieser auch zuvor die entsprechenden Vorauszahlungen gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das SG hat die Bescheide vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018 zu Unrecht teilweise abgeändert. Die Klage ist unbegründet, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.

1. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des SG die Bescheide vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 (§ 95 SGG), soweit hierdurch die mit dem Bescheid vom 26.7.2018 erfolgte Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober bis Dezember 2018 teilweise aufgehoben und Leistungen für Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes siehe nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 24 RdNr 16 mwN) in geringerer Höhe bewilligt worden sind. Hiergegen richtete sich die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), deren Ziel die Aufhebung der genannten Bescheide war, sodass der Bescheid vom 26.7.2018 wieder wirksam geworden wäre.

a) Gegenstand des Vorverfahrens war ursprünglich der Bescheid vom 14.9.2018, soweit darin der Bescheid vom 26.7.2018 aufgehoben worden ist, nämlich hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2018 in voller Höhe (von 300 Euro) und für November 2018 teilweise (in Höhe von 183,66 Euro), und entsprechend geringere Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind (für Oktober 2018 keine Leistungen und für November 2018 in Höhe von...

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