Urteil Nr. B 4 AS 5/20 R des Bundessozialgericht, 2020-09-17

Judgment Date17 Septiembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:170920UB4AS520R0
Judgement NumberB 4 AS 5/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers - Pflicht zur Vorlage des Originalgutscheins
Leitsätze

Der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein setzt voraus, dass dieser den Gutschein dem Leistungsträger im Original vorlegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, ein zertifiziertes privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro.

Der Beklagte stellte dem Beigeladenen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezog, am 10.4.2014 einen bis zum 9.7.2014 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zur Auswahl eines zugelassenen Trägers der privaten Arbeitsvermittlung aus.

Ebenfalls am 10.4.2014 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung, die ua folgenden Inhalt hatte:

"§ 3 … Ist der Auftraggeber im Besitz eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit, so hat er dem Vermittler eine Kopie des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zu übergeben.

§ 4 … Bei erfolgter Vermittlung, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Herausgabe des Original Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bis zum 10. Werktag nach erfolgter Vermittlung. Erfolgt die Herausgabe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht, entsteht eine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000,00 € zu Lasten der vermittelten Person."

Die Klägerin beantragte im Dezember 2014 die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1000 Euro. Mit dem Antrag legte sie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung eines Arbeitgebers vor, wonach mit dem Beigeladenen am 2.5.2014 ein Arbeitsvertrag auf Dauer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geschlossen worden sei und das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem 2.5.2014 bestehe; der Beigeladene sei durch die Klägerin vermittelt worden. Dem Antrag der Klägerin war außerdem eine Kopie der ersten Seite des dem Beigeladenen ausgestellten AVGS beigefügt. Das Original habe sie von dem Beigeladenen nicht erhalten.

Der Beklagte lehnte den Vergütungsantrag mit der Begründung ab, der Vermittlungsgutschein sei nicht im Original vorgelegt worden (Schreiben vom 28.1.2015), und verwarf den Widerspruch der Klägerin als unzulässig, weil die Entscheidung über die Zahlung einer Vermittlungsvergütung keinen Verwaltungsakt darstelle (Widerspruchsbescheid vom 1.10.2015).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.3.2018). Die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom 13.6.2019). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar dem Grunde nach die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vergütungsanspruch. Doch fordere § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 SGB III eine Vorlage des AVGS im Original.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 45 Abs 4 und 6 SGB III geltend. Es sei nicht geregelt, dass kein Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung bestehe, wenn der AVGS nicht im Original vorgelegt werde. Bei unstreitigem Vermittlungserfolg sei dieses Erfordernis als bloße Förmelei anzusehen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 zu verurteilen, eine Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend und macht weiter geltend, der AVGS sei vorliegend nach den Feststellungen des LSG nicht einmal in Kopie vollständig vorgelegt worden. Zudem scheitere der Anspruch bereits wegen des Konstruktes des konkreten Vermittlungsvertrages, da sich daraus schon kein Zahlungsanspruch ergebe. Erst nach erfolgter Stundung des privatrechtlichen Anspruches könne ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestehen. Die Stundungswirkung trete aber erst dann ein, wenn der Originalgutschein vom Beigeladenen an die Klägerin übergeben worden sei.

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat ihre Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen, denn es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung wegen der Vermittlung des Beigeladenen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 28.1.2015, mit dem der Beklagte die Zahlung von 1000 Euro als Vergütung aus einem AVGS abgelehnt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 1.10.2015. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist die Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung gegenüber dem Vermittler als Verwaltungsakt...

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