Urteil Nr. B 4 AS 14/20 R des Bundessozialgericht, 2020-10-14

Judgment Date14 Octubre 2020
ECLIDE:BSG:2020:141020UB4AS1420R0
Judgement NumberB 4 AS 14/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte eine Bonuszahlung wegen eines Stromanbieterwechsels als Einkommen des Klägers im Monat Juni 2018 leistungsmindernd berücksichtigen durfte.

Der Kläger und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft in einer Mietwohnung mit dezentraler Warmwasseraufbereitung lebende Ehefrau bezogen 2018 Alg II. Für den Monat Juni 2018 wurden Leistungen in Höhe von jeweils 635,10 Euro bewilligt (zuletzt Bescheid vom 26.4.2018). Dieser Betrag errechnetet sich aus dem Regelbedarf von 374 Euro, einem Mehrbedarf von 8,60 Euro wegen der Warmwassererzeugung und einem Betrag in Höhe von kopfteilig 252,50 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung. Für ihre Wohnung hatten der Kläger und seine Ehefrau monatlich eine Grundmiete von 340 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung von 109 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 56 Euro zu erbringen. Beide verfügten über kein Vermögen und erzielten im Juni 2018 auch kein Einkommen. Zum 1.4.2018 wechselten sie den Stromanbieter. In dem bestätigen Auftrag über den Wechsel wurde ein Bruttopreis für die Belieferung im ersten Jahr mit 1750,24 Euro angegeben, ein weiterer Rabatt eingeräumt und ein sogenannter Sofortbonus in Höhe von 242 Euro vereinbart. Dieser Bonus ist dem Girokonto der Ehefrau des Klägers am 2.5.2018 gutgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Alg II für den Monat Mai 2018 bereits ausgezahlt.

Der Beklagte hörte den Kläger zu einer Überzahlung an und erließ sodann einen Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung, durch den für den Monat Juni 2018 die Leistungsbewilligung in Höhe von 91 Euro aufgehoben, ein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht und eine Aufrechnung mit laufenden Leistungen erklärt wurde (Bescheid vom 24.7.2018; gegenüber der Ehefrau erging ein gleichlautender, noch nicht bindender Bescheid). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3.6.2019; Urteil des SG vom 30.10.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Sofortbonus stelle eine in Höhe von 121 Euro dem Kläger zurechenbare Einnahme in Geld dar und sei deshalb als Einkommen iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Dabei handele es sich nicht um eine Rückzahlung von Stromkosten, sodass die sich darauf beziehende Rechtsprechung des BSG nicht anwendbar sei. Auch aus § 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II folge nichts anderes.

Mit seiner vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte vereitle durch die Anrechnung des Sofortbonus als Einkommen Einsparungen bei dem Regelbedarf Haushaltsenergie. Es könne keinen Unterschied machen, ob am Ende eines Bezugszeitraums der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und ein Guthaben ausgekehrt oder ob nach Zahlung von zwei vereinbarten Abschlägen nach fünf Wochen ein im Vorhinein vereinbarter Sofortbonus gezahlt werde.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30. Oktober 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Sofortbonus sei von anrechnungsfreien Rückzahlungen für Haushaltsenergie zu unterscheiden. Um die Bonuszahlung zu erlangen habe der Kläger zuvor keine Aufwendungen aus...

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