Urteil Nr. B 4 AS 46/20 R des Bundessozialgericht, 2020-12-08

Judgment Date08 Diciembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:081220UB4AS4620R0
Judgement NumberB 4 AS 46/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Bestimmtheit - Wahrung der Jahresfrist - Erkennbarkeit des Umfangs der Rücknahme - Duldungs- und Anscheinsvollmacht des Vertreters der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung des Verhaltens des Vertreters - keine Anwendbarkeit des § 44 SGB X - Teilaufhebung der ersten Rücknahmeentscheidung
Leitsätze

1. Die Bestimmtheit eines Rücknahmebescheids ist nicht Voraussetzung für die Wahrung der Jahresfrist, wenn der Umfang der Rücknahme für den Leistungsberechtigten erkennbar wird.

2. Wer es duldet, dass ein Dritter für ihn Leistungen nach dem SGB II beantragt, muss sich dessen Verhalten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Das Revisionsverfahren betrifft die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für September 2012 bis März 2013 und deren Rückforderung in Höhe von 1894,13 Euro.

Der Kläger ist 1992 geboren. Er wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum mit seinem Vater zusammen. Der Vater beantragte unter anderem am 9.2.2012 und am 14.8.2012 für sich und den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er verneinte dabei jeweils über Kindergeld hinausgehendes Einkommen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger Leistungen unter anderem für September 2012 in Höhe von zunächst 113 Euro (Bescheid vom 16.2.2012) und später 333,41 Euro (Änderungsbescheid vom 13.9.2012), außerdem Leistungen für Oktober 2012 bis März 2013 (Bescheid vom 13.9.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012). Erwerbseinkommen des Klägers wurde bei diesen Leistungsbewilligungen nicht berücksichtigt.

Seit August 2012 absolvierte der Kläger eine Ausbildung, aus der er monatlich schwankende Vergütungen erzielte, die jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurden. Von dieser Ausbildung und den Einkünften erfuhr der Beklagte, als der Kläger am 12.3.2013 Verdienstabrechnungen für August 2012 bis Februar 2013 vorlegte. Aufgrund dessen hob der Beklagte die Leistungsgewährung für September 2012 bis März 2013 teilweise in Höhe eines Gesamtbetrags von 2233,58 Euro unter Berufung auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 SGB X auf und forderte vom Kläger die Erstattung dieses Betrags (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2013).

Im Widerspruchsverfahren reduzierte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf 1894,13 Euro (Änderungsbescheid vom 18.7.2014). Dieser Bescheid enthielt erstmals eine Zuordnung des Erstattungsbetrags zu den einzelnen von der Teilaufhebung betroffenen Monaten. Die erst nachträglich bekannt gewordene Ausbildungsvergütung sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 bzw Nr 3 SGB X als Einkommen zu berücksichtigen. Schließlich wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als nach Erlass des Änderungsbescheides vom 18.7.2014 unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2015).

Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 14.3.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.7.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2015 aufgehoben. Es fehle dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2013 an der erforderlichen Bestimmtheit, weil der pauschalen Teilaufhebung der Leistungsbewilligung für September 2012 bis März 2013 nicht zu entnehmen sei, in welchem Umfang die Bewilligung für die einzelnen Monate nach erfolgter Teilaufhebung noch Bestand haben sollte. Zwar sei die mangelnde Bestimmtheit durch den Bescheid vom 18.7.2014 geheilt worden. Allerdings sei dies erst nach Ablauf der für eine Aufhebung bzw Rücknahme geltenden Jahresfrist erfolgt (Urteil vom 13.2.2018).

Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.5.2020). Der Vater des Klägers habe zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben bei Antragstellung gemacht, weil er Einkommen bei Antragstellung am 14.8.2012 verneint habe. Das Verhalten des Vaters des Klägers bei Antragstellung sei dem Kläger zuzurechnen, da sein Vater für die Bedarfsgemeinschaft tätig geworden sei und damit auch den Kläger - zumindest im Rahmen einer sog Duldungsvollmacht - vertreten habe. Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Zwar sei erst der Änderungsbescheid vom 18.7.2014 hinreichend bestimmt. Die am 12.3.2013 mit Kenntniserlangung seitens des Beklagten beginnende Jahresfrist sei aber durch den Bescheid vom 14.3.2013 gewahrt.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Der Bescheid vom 14.3.2013 sei mangels Bestimmtheit rechtswidrig gewesen. Der dies korrigierende Bescheid vom 18.7.2014 sei erst nach Ablauf der Jahresfrist erlassen worden. Folgte man der Auffassung, dass die nachträgliche Korrektur rechtmäßig habe erfolgen können, wäre die Jahresfrist regelmäßig außer Kraft gesetzt und § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ausgehöhlt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2020 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Februar 2018 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des LSG.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Klage zu Recht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2013 in der Fassung des gemäß § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen Bescheides vom 18.7.2014 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2015 (§ 95 SGG).

2. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für die gesamte streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung ist § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III iVm § 45 SGB X.

Die Abgrenzung des Anwendungsbereiches von § 45 SGB X einerseits und § 48 SGB X andererseits erfolgt danach, ob der Bescheid schon anfänglich, nämlich im Zeitpunkt des Eintritts seiner Wirksamkeit gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X durch Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris RdNr 15 mwN) rechtswidrig war. Es kommt insofern auf die objektive Sachlage bei Bekanntgabe des Bescheides an. Dies gilt auch, wenn später Erkenntnisse zu Tage treten, die erstmals die Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides erkennen lassen (BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 20 f). Fließt Einkommen vor Bekanntgabe des die Leistung bewilligenden Bescheides zu, kann es nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zu einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides kommen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris RdNr 16; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 57). § 45 SGB X ist auch dann anzuwenden, wenn die Behörde in Fällen schwankenden Einkommens eine endgültige Bewilligungsentscheidung vorgenommen hat (zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 22 mwN).

Im vorliegenden Fall ist § 45 SGB X einschlägig. Bei Bekanntgabe der für Oktober 2012 bis März 2013 maßgeblichen Bescheide vom 13.9.2012 und vom 24.11.2012 war das Einkommen entweder bereits zugeflossen oder dessen Höhe stand noch nicht fest, so dass eine endgültige Bewilligung nicht hätte ergehen dürfen. Da es auf die objektive Sachlage ankommt, ist insofern unerheblich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide weder von dem bereits erfolgten noch von dem bevorstehenden Einkommenszufluss wusste. § 45 SGB X ist entgegen der Auffassung des LSG auch für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für September 2012 anzuwenden. Leistungen für diesen Monat waren durch Bescheid vom 16.2.2012 und Änderungsbescheid vom 13.9.2012 bewilligt worden. Der Änderungsbescheid vom 13.9.2012 enthielt in Bezug auf September 2012 nicht lediglich eine wiederholende Verfügung, sondern eine neue Regelung, da hierdurch die Leistungen in gegenüber dem Bescheid vom 16.2.2012 geänderter Höhe bewilligt wurden. Für die Anfänglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die den Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet, kommt es, wenn ein früherer Verwaltungsakt geändert worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt des letzten Änderungsverwaltungsaktes an (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 58; Schütze in ders, SGB X, 9. Aufl 2020, § 48 RdNr 5), hier also auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 13.9.2012.

b) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs 1 SGB X auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Im Anwendungsbereich des SGB II sind gemäß § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II (in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung) die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und 4 SGB III) entsprechend anwendbar. Einschlägig ist hier § 330 Abs 2 SGB III. Danach ist, wenn die in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, dieser auch mit Wirkung für...

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