Urteil Nr. B 4 AS 76/20 R des Bundessozialgericht, 2021-06-30

Judgment Date30 Junio 2021
ECLIDE:BSG:2021:300621UB4AS7620R0
Judgement NumberB 4 AS 76/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Das Revisionsverfahren betrifft die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für September 2015 bis Februar 2016, konkret die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung für Mietschäden als Unterkunftsbedarf.

Der Kläger schloss mit Wirkung zum 1.7.2014 eine Privathaftpflichtversicherung ab. Für die Versicherung hat er eine jährliche Prämie von 49,20 Euro in monatlichen Raten von jeweils 4,10 Euro zu zahlen. Nach den Versicherungsbedingungen ist in die Versicherung grundsätzlich eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Aus Anlass seines Umzuges in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten mietete der Kläger zum 1.8.2015 eine Wohnung an, für die er monatlich eine Kaltmiete von 280 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 59 Euro zu zahlen hatte. In dem unter dem 14./16.7.2015 geschlossenen Wohnungsmietvertrag findet sich unter § 16 (Besondere Vereinbarungen) folgender Satz: "Der Mieter hat vor Einzug noch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut!!!!!"

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.9.2015 bis 29.2.2016 in Höhe von 798 Euro monatlich, wobei er einen Regelbedarf von 399 Euro und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von ebenfalls 399 Euro berücksichtigte (Bescheid vom 10.8.2015). Bezüglich der "Kosten der Unterkunft und Heizung (Übernahme der Haftpflichtversicherung)" handele es sich um eine vorläufige Entscheidung; eine endgültige Entscheidung könne erst nach Vorlage weiterer Unterlagen ergehen. Nach Vorlage weiterer Unterlagen lehnte der Beklagte die "Übernahme der Haftpflichtversicherung" ab, da das SGB II eine solche Leistung nicht vorsehe (Bescheid vom 25.8.2015). Das Widerspruchsverfahren blieb für den Kläger erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5.11.2015).

Das SG hat den Bescheid vom 25.8.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 5.11.2015 aufgehoben und den Beklagten unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 10.8.2015 verurteilt, dem Kläger weitere 4,10 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1.9.2015 bis 29.2.2016 zu gewähren (Urteil vom 26.9.2018).

Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, dabei aber den Tenor "klarstellend" dahingehend gefasst, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2015 verurteilt wird, dem Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4,10 Euro monatlich für September 2015 bis Februar 2016 zu gewähren (Urteil vom 5.8.2020). Der Beklagte habe die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung in monatlichen Raten von 4,10 Euro zu Unrecht nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Der Kläger sei einer entsprechenden mietvertraglichen Verpflichtung ausgesetzt gewesen, die er nicht habe abwenden können.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung der §§ 7 ff iVm § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 22 Abs 1 SGB II. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung gehörten nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Abschluss oder der Bestand einer privaten Haftpflichtversicherung sei für den bestimmungsgemäßen und vom Vermieter zu gewährleistenden Gebrauch der Mietsache weder erforderlich noch zwingend mit diesem verbunden. Zudem seien Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen nur gemäß § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Könnten die Kosten für die Haftpflichtversicherung daneben noch als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden, könnten Leistungsempfänger, die Einkommen erzielen, diese Kosten doppelt geltend machen. Hingegen müssten auf der Grundlage der Entscheidung des LSG Leistungsempfänger, die ohne mietvertragliche Verpflichtung über eine Haftpflichtversicherung, aber über kein Einkommen verfügten, die Versicherungskosten selbst tragen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. August 2020 und das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Beklagten ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162 SGG) zurückgewiesen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 10.8.2015 in der Fassung des Bescheides vom 25.8.2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2015. Da zwar - wie hier - der Bedarf für Unterkunft und Heizung ein eigenständiger Streitgegenstand sein kann (etwa BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 11 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 111 RdNr 16 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen), die Entscheidung über einzelne Berechnungselemente des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach der Rechtsprechung des BSG aber keinen abtrennbaren Streitgegenstand bildet (etwa BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 43/18 R - BSGE 129, 72 = SozR 4-4200 § 22 Nr 103, RdNr 11), ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass (konkludenter) Inhalt des Bescheides vom 25.8.2015 ist, die im Bescheid vom 10.8.2015 nur vorläufig bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung endgültig zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des LSG hat sich allerdings der Bescheid vom 10.8.2015 durch den Bescheid vom 25.8.2015 nicht vollständig erledigt. Ein endgültiger Bewilligungsbescheid erledigt zwar grundsätzlich gemäß § 39 Abs 2 SGB X einen vorläufigen Bewilligungsbescheid (etwa BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - RdNr 10 mwN). Dies gilt aber nur, wenn der endgültige Bewilligungsbescheid auch hinsichtlich der Leistungshöhe eine Regelung enthält. Daran fehlt es hier. Die Regelung des Bescheides vom 25.8.2015 erschöpft sich darin, die Vorläufigkeitserklärung, die unmittelbarer Bestandteil des Verwaltungsaktes ist (vgl Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 32 RdNr 8b, Stand Februar 2019; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 32 RdNr 7; Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl 2021, § 36 VwVfG RdNr 60), zu beseitigen, und sie gestaltet den vorläufigen Bescheid in einen endgültigen um (vgl Kallert in Gagel, SGB II / SGB III, § 328 SGB III RdNr 79, Stand Juni 2019), ersetzt und erledigt ihn aber nicht vollständig.

2. Bei den Kosten für die Privathaftpflichtversicherung handelt es sich um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung, da der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG erwerbsfähiger Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist und der rechtzeitig einen Antrag iS des § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II gestellt hat, mit dem Abschluss dieser Versicherung oder ihrer Aufrechterhaltung eine mietvertragliche Verpflichtung erfüllt und ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Gebrauchsüberlassung der Wohnung besteht.

a) Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und...

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