Urteil Nr. B 4 AS 70/20 R des Bundessozialgericht, 2021-06-30

Judgment Date30 Junio 2021
ECLIDE:BSG:2021:300621UB4AS7020R0
Judgement NumberB 4 AS 70/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren höhere Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II.

Der Beklagte bewilligte Alg II von Januar bis Februar 2013 (bestandskräftige Bescheide vom 26.7.2012, 20.9.2012, 24.11.2012, jeweils bezogen auf den Zeitraum September 2012 bis Februar 2013), von März bis August 2013 (bestandskräftiger Bescheid vom 1.2.2013) und von März bis August 2014 (bestandkräftiger Bescheid vom 17.2.2014) unter Berücksichtigung der Regelbedarfe in voller Höhe (382 Euro für das Jahr 2013; 391 Euro für das Jahr 2014). Für die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen (515 Euro für Januar bis August 2013; 480 Euro für März bis August 2014) bewilligte er KdU nur in aus seiner Sicht angemessener Höhe von 426,60 Euro (für das Jahr 2013) bzw 393,52 Euro (für das Jahr 2014).

Den Antrag des Klägers, die Bescheide vom 26.7.2012, 1.2.2013 und 17.2.2014 zu überprüfen und höhere Leistungen für KdU zu bewilligen, lehnte der Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 14.10.2014); später bewilligte er KdU in Höhe von 433,24 Euro für Januar bis August 2013 und 417,16 Euro für März bis August 2014 (Änderungsbescheid vom 5.3.2015; Widerspruchsbescheid vom 12.3.2015).

Im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Antrag des Klägers, "unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2015 in Abänderung der hierzu ergangenen Bescheide vom 26.07.2012, 01.02.2013, 17.02.2014 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 monatlich weitere 81,76 Euro und vom 01.03.2014 bis 30.08.2014 monatlich weitere 64,76 Euro" zu bewilligen, hat das SG den Beklagten verurteilt, "unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 14.10.2014 sowie des Bewilligungsbescheides vom 26.7.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.9.2012, 24.11.2012 und 5.3.2015 (Zeitraum 1/2013 und 2/2013), des Bewilligungsbescheides vom 1.2.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5.3.2015 (Zeitraum 3/2013 - 8/2013) und des Bewilligungsbescheides vom 17.2.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5.3.2015 (Zeitraum 3/2014 - 8/2014) in der Gestalt des Überprüfungswiderspruchsbescheides vom 12.3.2015" dem Kläger "weitere Kosten für die Nettokaltmiete … i. H. v. 28,80 monatlich (d. h. insgesamt 403,20 Euro)" zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 31.1.2017). Es bestehe ein Anspruch auf KdU nach den Werten der Wohngeldtabelle, weil der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept verfüge. In seiner Rechtsmittelbelehrung ist das SG von einer zulässigen Berufung ausgegangen.

Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 750 Euro nicht erreicht werde (Beschluss vom 20.4.2020). Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG lägen nicht vor. Der Zeitraum eines Jahres werde nicht überschritten, weil der Rechtsstreit drei Bewilligungszeiträume von jeweils unter einem Jahr betreffe. Unerheblich sei, dass sich der Überprüfungsantrag sowie die hierauf ergangenen Bescheide auf alle drei Zeiträume bezögen. Dem Leistungsanspruch nach dem SGB II liege kein einheitliches Stammrecht zugrunde. Auch im Überprüfungsverfahren seien die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Bewilligungsabschnitt erneut und unabhängig von früheren Bewilligungen zu prüfen.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Gegenstand des Verfahrens sei ein einheitlicher Überprüfungsbescheid bzw Widerspruchsbescheid, der einen Zeitraum von 14 Monaten umfasse. Das Berufungsgericht verkenne das mögliche Prozessziel. Auch ein Verwaltungsakt, der laufende Leistungen für weniger als vier Monate ablehne, könne zu einer Berufungsfähigkeit führen, wenn Alg II für mehr als zwölf Monate geltend gemacht werde. Die Gestaltung des Streitgegenstandes erfolge durch die Beteiligten, die mittels der Klagebegründung oder des Klageantrags eine Beschränkung oder weitergehende Antragstellung vornehmen würden. Unabhängig hiervon sei das "Stammrecht" nach dem SGB II nicht auf zwölf oder weniger Monate beschränkt, weil der Bewilligungszeitraum einen längeren Zeitraum umfassen könne, etwa wenn SGB II-Leistungen nachträglich oder rückwirkend für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgesetzt würden.

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2020 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2017 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 14. Oktober 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 5. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 zu verpflichten, die Bescheide vom 26. Juli 2012, 1. Februar 2013 und 17. Februar 2014 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2013 monatlich weitere 81,76 Euro sowie für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 monatlich weitere 62,84 Euro zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich auf das Urteil des LSG.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Beschluss des LSG vom 20.4.2020 und dem Urteil des SG vom 31.1.2017 der Bescheid vom 14.10.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 5.3.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2015 sowie das dagegen gerichtete Begehren des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Überprüfungsbescheide zu verpflichten, die Ausgangsbescheide zu ändern und ihm für die streitigen Zeiträume weitere SGB II-Leistungen für Unterkunftskosten zu erbringen.

2. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbÄndG) vom 26.3.2008 (BGBl I 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 BGBl I 50>).

Die durch § 144 Abs 1 SGG normierte Berufungsbeschränkung knüpft an das Begehren (ursprüngliches Klageziel) des Berufungsklägers an, soweit dieses im Berufungsverfahren weiter verfolgt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung (vgl letztens BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 14 mwN). Unter dem so verstandenen Klageanspruch ist der prozessuale, nicht der materiell-rechtliche (tatsächlich bestehende) Anspruch zu verstehen. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist das Begehren (Klageantrag) auf einen rechtskräftigen Ausspruch bestimmter Rechtsfolgen, die sich nach Meinung des Klägers aus einem zugrunde liegenden (Lebens-)Sachverhalt (Klagegrund) ergeben (vgl nur BSG vom 15.8.2018 - B 13 R 66/18 B - RdNr 12 mit Verweis auf BSG vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - BSGE 21, 13 = SozR Nr 5 zu §...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT