Urteil Nr. B 4 AS 58/20 R des Bundessozialgericht, 2021-08-05

Judgment Date05 Agosto 2021
ECLIDE:BSG:2021:050821UB4AS5820R0
Judgement NumberB 4 AS 58/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - Betäubungsmittelrecht - Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer stationären Entwöhnungsbehandlung
Leitsätze

Ein Leistungen nach dem SGB II ausschließender Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung liegt auch vor, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen der Behandlung eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die Strafe mit richterlicher Zustimmung zurückgestellt wird.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2020 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Dauer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie.

Der 1990 geborene Kläger befand sich zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen ab September 2015 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) R. Zur Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wurde er am 27.9.2016 einkommens- und vermögenslos mit Ausnahme eines Überbrückungsgelds iHv 606,43 Euro in die Fachklinik A1 in O entlassen (Entlassungsanordnung der Staatsanwaltschaft A2 vom 1.9.2016 "für zunächst ein Jahr"). Zuvor hatte das AG A2 der Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dessen Urteil vom 21.5.2016 (420 Ds 73/14) durch die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung einer Therapie nach § 35 BtMG zugestimmt und mitgeteilt, dass die nachgewiesene Zeit des Aufenthalts in der Fachklinik auf die Strafe(n) angerechnet werde, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt seien (Beschluss vom 16.8.2016). Bei der Fachklinik handelt es sich um eine nach § 107 SGB V anerkannte Rehabilitationseinrichtung für von illegalen Suchtmitteln abhängige Männer. Im Anschluss an die stationäre Entwöhnungsbehandlung bietet der Träger eine stationäre Adaptionsbehandlung in der Adaption A1 an. Beide Einrichtungen sind nach § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 1 BtMG anerkannt.

Der Beigeladene bewilligte dem Kläger Leistungen der stationären Eingliederungshilfe für eine Dauer von 20 Wochen ab Aufnahme in die Klinik sowie einen monatlichen Barbetrag, soweit keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt würden (Bescheid vom 29.7.2016). Nachdem der Kläger am 14.2.2017 aus der Fachklinik A1 entlassen und am selben Tag in die Adaption A1 aufgenommen worden war, bewilligte der Beigeladene erneut Leistungen der stationären Eingliederungshilfe bis längstens zum 8.5.2017 (Bescheid vom 16.3.2017). Am 9.5.2017 wechselte der Kläger in eine Einrichtung des betreuten Wohnens.

Bereits mit Schreiben vom 29.7.2016 hatte der Beigeladene bei dem Beklagten die Feststellung von Sozialleistungen nach dem SGB II für den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt. Der Kläger stellte am 4.10.2016 einen Antrag auf Alg II. Nach dem Inhalt der beigefügten sozialmedizinischen Prognose des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik konnte bei Aufnahme des Klägers in die Klinik aus fachärztlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass dieser die Rehabilitationsziele in dem Zeitraum der Leistungszusage von 20 Wochen erreichen werde (Schreiben vom 29.9.2016). Der Beklagte lehnte Alg II ab. Aufgrund einer Regeltherapiedauer bei Drogenentwöhnung von 26 Wochen und einer sich regelmäßig anschließenden Adaption als Bestandteil des Gesamttherapiekonzepts sei der Kläger nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Die fachärztlichen Bescheinigungen seien nicht glaubhaft (Bescheid vom 25.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017).

Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 27.9.2016 bis 9.5.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 7.8.2019). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2020). Der Kläger sei vom 27.9.2016 bis 14.2.2017 und vom 15.2.2017 bis 8.5.2017 von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Er habe seinen Aufenthalt in einer JVA zur Vollstreckung einer richterlich angeordneten Freiheitsstrafe durch die Aufenthalte in der Fachklinik A1 und der Adaption A1 nicht beendet, sondern fortgesetzt. In beiden Einrichtungen habe er sich aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft A2 als Vollstreckungsbehörde verfügten Zurückstellung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer Therapie befunden. Die in einer nach §§ 35, 36 BtMG anerkannten Einrichtung durchgeführte Behandlung anstelle der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer JVA nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes sei als Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung zu werten. Zu berücksichtigen sei, dass die Aufnahme in eine Therapieeinrichtung unmittelbar aus der Strafhaft im Wege der Zurückstellung des Strafvollzugs bei anderer Betrachtung zu einem Anspruch auf SGB II-Leistungen führe, obgleich der Betreffende auch weiterhin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, dass Einrichtungen der Drogenhilfe nach §§ 35, 36 BtMG der Ausschlussregelung unterfielen. Weder bei seinem Aufenthalt zur Entwöhnung in der Fachklinik A1 noch bei demjenigen zur Adaption habe er sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befunden. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG habe der Gesetzgeber nicht als Ausschlussgrund erfasst.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2020 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. August 2019 zurückzuweisen.

Der Beigeladene trägt vor, er sei durch das Urteil des LSG beschwert, weil hinsichtlich der ihm erbrachten Kosten der Existenzsicherung und der Entwöhnungskosten iHv 16 248,41 Euro (mangels SGB II-Bezugs) keine Erstattung durch die zuständigen Träger (Beklagter, Krankenkasse) stattfinde. Wäre das LSG nicht unzutreffend vom Vorliegen eines Ausschlusses nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ausgegangen, hätte - wegen einer prognostischen Aufenthaltsdauer in der Einrichtung von weniger als sechs Monaten - die Rückausnahme des § 7 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB II Anwendung finden müssen. Die bloße Zustimmung des Gerichts zur Zurückstellung bewirke keine Einschränkung der Freiheit des Betroffenen; im Gegenteil liege eine Lockerung der Freiheitsbeschränkung zur Durchführung der Therapie aufgrund dessen freiwilliger Entscheidung vor.

Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2020 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. August 2019 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Der Umstand, dass die Fachklinik A1 auch eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und ein Krankenhaus iS des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II sei, schließe nicht aus, dass die Klinik für Patienten, die nach § 35 BtMG unmittelbar aus der Haft in die Klinik gelangten, eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II darstelle. Die Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG hänge nicht allein vom freien Willen ab, weil "Therapie statt Haft" mit einem Eingriff in die freie Lebensgestaltung des Betroffenen verbunden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind nicht begründet. Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2017, durch den der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat; entsprechend der mit den Revisionen erstrebten Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung ist Streitgegenstand die...

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