Urteil Nr. B 5 R 3/22 R des Bundessozialgericht, 2023-12-21
| Judgment Date | 21 December 2023 |
| ECLI | DE:BSG:2023:211223UB5R322R0 |
| Judgement Number | B 5 R 3/22 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
1. Es besteht kein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bei Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund der arbeitsvertraglichen Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erworben wurde.
2. Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, der unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids rechtfertigt.
TenorAuf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2021 und des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2020 geändert und der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1999.
Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und war im Zeitraum vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1999 bei dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Beigeladener zu 1) beschäftigt. Der am 20.3.1992 geschlossene Dienstvertrag enthielt in § 7 die folgende Bestimmung:
Für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand gelten die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechend. Der Prüfer hat Anspruch auf Versorgung (einschließlich Unfallfürsorge) nach den für die bayerischen Staatsbeamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften.
Unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) war der Kläger in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2012 für die Gemeinde M (Beigeladene zu 2) tätig. Der Dienstvertrag vom 1.10.1999 bestimmte in § 10 (Versorgungsgrundsatz) Nr 1:
Der Angestellte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung und Unfallfürsorge nach den für die Beamten auf Lebenszeit des Freistaates Bayern und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellte fest, dass den ab dem 1.1.1992 eingestellten versorgungsberechtigten Angestellten des Beigeladenen zu 1) eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei. Es bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Schreiben vom 23.6.1992). Eine entsprechende Feststellung für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) erfolgte mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4.2.2000.
Nach dem Wechsel zur Beigeladenen zu 2) erkannte diese mit Schreiben an den Beigeladenen zu 1) vom 11.4.2000 die zuvor abgeleisteten Zeiten als ruhegehaltsfähig nach § 10 BeamtVG in der damals geltenden Fassung an. Der Beigeladene zu 1) erteilte daraufhin dem Kläger eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung (Schreiben vom 12.4.2000). Unmittelbar nach Ende der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) am 31.12.2012 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber auf. Mit Datum vom 3.7.2013 erteilte die Beigeladene zu 2) als Pensionsbehörde dem Kläger eine Auskunftsbescheinigung über eine Betriebsrente wegen Alters bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Höhe von monatlich 1427,40 Euro. Die Zeit der Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) wurde bei der Rentenberechnung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, nicht jedoch als Zeit der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.
Den im Juli 2012 gestellten Antrag des Klägers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1999 lehnte die Beklagte ab. Für diese Zeit sei eine Aufschubbescheinigung erteilt worden. Diese erstrecke sich auch auf die Zeit der versicherungsfreien Folgebeschäftigung bei der Beigeladenen zu 2), aus der der Kläger mit unverfallbaren Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung ausgeschieden sei. Eine Nachversicherung sei deshalb nicht durchzuführen (Bescheid vom 5.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.2.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden. Dabei sei die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung setze dagegen voraus, dass überhaupt kein Schutz durch eine vergleichbare lebenslange Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben sei. Die Frage, ob die Beigeladene zu 2) die Versorgungsanwartschaft zutreffend berechnet und dabei zu Recht die Betriebszugehörigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) nicht berücksichtigt habe, falle in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (Urteil vom 9.11.2021).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Sinn und Zweck der Nachversicherung sei es sicherzustellen, dass Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer früheren Beschäftigung versicherungsfrei gewesen seien, vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt würden. Es müsse eine vergleichbare lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben sein. Dies hätten die Beteiligten in den Dienstverträgen ausdrücklich vereinbart. Die Zeiten seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) seien bei der Berechnung der Höhe seines zukünftigen Betriebsrentenanspruchs jedoch nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2021 und des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1999 nachzuversichern ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung lägen nicht vor. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) sei der Aufschubgrund zwar entfallen. Es habe sich aber nicht um ein unversorgtes Ausscheiden gehandelt, weil eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bestehe. Das Gesetz sehe keine Erhöhung dieser Versorgung durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Im Versorgungsfall werde vielmehr eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Versorgung nach dem Betriebsrentenrecht sichergestellt.
Die Beigeladenen schließen sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und machen geltend, eine Nachversicherung würde dem Kläger auch nicht zum Vorteil gereichen, weil eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrentenzahlung vermindern würde.
Die Beklagte hat auf Nachfrage zum kontoführenden Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass am 11.7.2014 ein sog "Ausgleichsverfahren" ausgelöst und durchgeführt worden sei und hierzu die Verfahrensbeschreibung der "Projektgruppe Ausgleichsverfahren" (im Folgenden: Verfahrensbeschreibung) sowie das dazu getroffene Beratungsergebnis des Erweiterten Direktoriums in seiner Sitzung vom 7.12.2005 übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert, die Verhandlung vertagt und den Beteiligten Gelegenheit zur erneuten schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25.10.2023, vom 26.10.2023, vom 8.11.2023 und vom 12.11.2023 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
EntscheidungsgründeMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG). Die Revision des Klägers ist insoweit erfolgreich, als der Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019 aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
1. Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 SGG) die Aufhebung des Bescheides vom 5.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2019 (§ 95 SGG) sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass er für die Zeit vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1999 nachzuversichern ist. Die Vormerkung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach § 149 Abs 5 SGB VI aufgrund von Nachversicherung ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens, das der Kläger vor dem SG München gegen die DRV Bayern Süd unter dem Aktenzeichen S 56 R 1438/19 führt und dessen Ruhen mit Beschluss vom 6.2.2020 angeordnet wurde (zu den unterschiedlichen Klagebegehren vgl auch BSG Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 27/07 R - BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, RdNr 16).
2. Der Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der ursprüngliche Bescheid vom 5.6.2014 ist zwar rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat jedoch über den dagegen...
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