Urteil Nr. B 5 R 1/22 R des Bundessozialgericht, 2023-12-21

Judgment Date21 December 2023
ECLIDE:BSG:2023:211223UB5R122R0
Judgement NumberB 5 R 1/22 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von weiteren Aufwendungen iHv 583,38 Euro für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der Kläger, der zugelassene kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Nordfriesland, gewährte dem beim beklagten Rentenversicherungsträger versicherten M1 (im Folgenden: Versicherter) und seiner Ehefrau und späteren Witwe M2 (im Folgenden: Witwe) laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Versicherte verstarb am 25.2.2016. Der Kläger gewährte weiterhin Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II (Alg II) an die Witwe, auch im Zeitraum vom 25.2.2016 bis zum 31.5.2016 (im Folgenden: Sterbevierteljahr).

Die Beklagte bewilligte der Witwe rückwirkend große Witwenrente ab dem Todestag des Versicherten (Bescheid vom 30.6.2016). Die zunächst einbehaltene Nachzahlung umfasste den Erhöhungsbetrag, der bei Witwen‑ und Witwerrenten bis zum Ende des ersten Quartals nach dem Todesfall gewährt wird (sog Sterbevierteljahresbonus) und der hier 221,65 Euro monatlich ausmachte. Die Beklagte erstattete dem Kläger, der einen Erstattungsanspruch wegen des von ihm erbrachten Alg II iHv insgesamt 2257,26 Euro angemeldet hatte (Schreiben vom 11.7.2016), einen Betrag iHv 1673,88 Euro. Eine weitergehende Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, der Sterbevierteljahresbonus sei nicht als Einkommen auf das Alg II anzurechnen. Die restliche Nachzahlung kehrte sie an die Witwe aus.

Das SG hat die Beklagte wie beantragt verurteilt, an den Kläger weitere 583,38 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 6.8.2019). Das LSG hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung nach Übertragung auf die Berichterstatterin mit Urteil vom 13.12.2021 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Sterbevierteljahresbonus sei keine nach öffentlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II,die von der Einkommensanrechnung ausgenommen sei. Zudem diene er der Sicherung des Lebensunterhalts des Hinterbliebenen in einem Übergangszeitraum und damit demselben allgemeinen Zweck wie die Grundsicherungsleistungen. Auch das SGB II enthalte Regelungen, um etwaige Mehraufwendungen durch den Tod des Ehegatten abzudecken. Die Rechtsprechung des BSG zu § 138 Abs 3 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach der Sterbevierteljahresbonus nicht als Einkommen angerechnet werde (Hinweis auf BSG Urteil vom 11.1.1990 ‑ 7 RAr 128/88), sei nicht auf den zum 1.4.2011 neugefassten und deutlich restriktiveren § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II übertragbar.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, es bestehe keine Zweckidentität zwischen dem Sterbevierteljahresbonus und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Erhöhungsbetrag dem hinterbliebenen Ehegatten die mit dem Sterbefall verbundenen besonderen Aufwendungen zu einem Teil abnehmen und ihm die Umstellung auf die veränderten Verhältnisse finanziell erleichtern soll. Das gehe über die bloße Sicherung des Lebensunterhalts hinaus. Die bisherige Rechtsprechung des BSG sei auf § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II übertragbar. Dies entspreche im Übrigen den Fachlichen Weisungen der BA und der Auffassung des BMAS.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 6. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

I. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachenscheidung des Senats nicht entgegen.

1. Einer notwendigen Beiladung der Witwe bedurfte es nicht. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, dessen Voraussetzungen auch im Erstattungsstreit vorliegen können (vgl bereits BSG Urteil vom 15.11.1989 ‑ 5 RJ 41/89 ‑ SozR 1500 § 75 Nr 80 S 99 f; aus jüngerer Zeit zBBSG Urteil vom 25.1.2017 ‑ B 3 P 2/15 R ‑ BSGE 122, 239 = SozR 4‑3300 § 40 Nr 14, RdNr 10; BSG Urteil vom 7.4.2022 ‑ B 5 R 17/21 R ‑ SozR 4‑4200 § 25 Nr 3 RdNr 9), sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das setzt voraus, dass durch die begehrte Sachentscheidung oder durch deren Abweisung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (stRspr; vglzBBSG Beschluss vom 23.9.2020 ‑ B 5 RE 2/20 B ‑ SozR 4‑1500 § 75 Nr 33 RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 30.11.2023 ‑ B 3 P 4/23 R ‑ BSGE und SozR 4 , RdNr 10 mwN). Die hier zu treffende Entscheidung greift unter keinem Gesichtspunkt unmittelbar in die Rechtssphäre der Witwe ein.

Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte der Witwe Leistungen für das Sterbevierteljahr in der zwischen den Trägern streitigen Höhe bereits erbracht haben, sind deren Ansprüche gegen die Beteiligten insoweit erloschen (§ 362 Abs 1 BGB). Unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits kann die Witwe die Leistungen von keinem Beteiligten nochmals beanspruchen (vgl zur Beiladung in Konstellationen, in denen bei Erfolg der Erstattungsklage ein noch nicht erfüllter Versichertenanspruch nach § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt gelten würde, BSG Urteil vom 6.9.1989 ‑ 5 RJ 32/88 ‑ juris RdNr 15; BSG Urteil vom 31.10.2012 ‑ B 13 R 9/12 R ‑ SozR 4‑1300 § 104 Nr 5 RdNr 24). Ebenso wenig wirkt sich die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unmittelbar darauf aus, ob die Witwe erhaltenes Alg II zu erstatten hat. Eine Aufhebungs‑ und Erstattungsverfügung des Klägers gegenüber der Witwe wäre nur unter den weiteren Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte möglich, die durch den Ausgang des Erstattungsstreits zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht präjudiziert werden (vgl zur fehlenden Notwendigkeit einer Beiladung, wenn der gegenüber dem Dritten ergangene Verwaltungsakt unaufhebbar ist, zBBSG Urteil vom 7.4.2022 ‑ B 5 R 47/21 R ‑ SozR 4‑4200 § 25 Nr 4 RdNr 11; vgl auch Becker, SGb 2011, 84, 87). Gleiches würde hinsichtlich einer Aufhebungs‑ und Erstattungsverfügung der Beklagten gegenüber der Witwe gelten (vgl zur Verwaltungsaktqualität von Mitteilungen über die Abrechnung von Erstattungsansprüchen BSG Urteil vom 7.4.2022 ‑ B 5 R 24/21 R ‑ SozR 4‑1300 § 31 Nr 15 RdNr 11 ff). Ungeachtet dessen scheidet es hier aus, dass die Witwe bezogene Leistungen zu erstatten hat, weil beide Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, deren Inanspruchnahme im Nachgang zu diesem Rechtsstreit komme nicht in Betracht (vgl zu einer ähnlichen Konstellation BSG Urteil vom 8.11.2005 ‑ B 1 KR 26/04 R ‑ SozR 4‑2500 § 39a Nr 1 RdNr 9; kritisch zur Reichweite derartiger Erklärungen Becker, SGb 2011, 84, 87 f).

2. Der Senat ist auch nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil das LSG nach Erlass eines Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern ("kleiner Senat") entschieden und zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Hierin liegt keine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Nach § 153 Abs 5 SGG kann das Berufungsgericht in den Fällen einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Eine Übertragung ist selbst in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung möglich (vglzBBSG Urteil vom 9.3.2016 ‑ B 14 AS 20/15 R ‑ BSGE 121, 55 = SozR 4‑4200 § 43 Nr 1, RdNr 12 f; BSG Urteil vom 21.9.2017 ‑ B 8 SO 3/16 R ‑ SozR 4‑1500 § 153 Nr 16 RdNr 14; BSG Urteil vom 27.6.2019 ‑ B 11 AL 8/18 R ‑ SozR 4‑4300 § 144 Nr 27 RdNr 12 f; BSG Urteil vom 20.5.2020 ‑ B 13 R 10/18 R ‑ SozR 4‑2600 § 236b Nr 1 RdNr 10). Ermessensfehler der Berufsrichter bei Fassung des Übertragungsbeschlusses können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (vglzBBSG Urteil vom 20.5.2020 ‑ B 13 R 10/18 R ‑ SozR 4‑2600 § 236b Nr 1 RdNr 10 mwN). Derartige Fehler sind hier nicht zu erkennen. Das LSG hat sich im Übrigen mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich einem Urteil des LSG‑Senats angeschlossen, mit dem in voller Besetzung über die die Revisionszulassung begründende Frage entschieden worden war (vgl zu diesem Aspekt bei der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Einzelrichter nach § 155 Abs 3 und 4 SGGBSG Urteil vom 21.12.2022 ‑ B 9 SB 3/20 R ‑ juris RdNr 8 mwN).

II. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben diese zutreffend zur Zahlung weiterer 583,38 Euro an den Kläger verurteilt. Erstattung ist auch in Höhe des gewährten Sterbevierteljahresbonus zu leisten. Der Kläger kann sein Erstattungsbegehren insoweit ebenfalls auf § 40a Satz 1 SGB IIiVm § 104 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X stützen.

1. Nach § 40a Satz 1 SGB II(idF vom 28.7.2014, BGBl I 1306) steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen den anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungs anspruch zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch...

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