Urteil Nr. B 5 R 14/23 R des Bundessozialgericht, 2024-12-19
| Judgment Date | 19 December 2024 |
| ECLI | DE:BSG:2024:191224UB5R1423R0 |
| Judgement Number | B 5 R 14/23 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist noch die teilweise Rücknahme der Festsetzung des Rentenzahlbetrags für November 2011 bis März 2012 und die diesen Zeitraum betreffende Erstattungsforderung iHv 308,19 Euro streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1950 geborenen Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.11.2011 (Rentenbescheid vom 8.3.2012). Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie keinen Abschlag an Entgeltpunkten wegen eines 1994 zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs, bei dem Rentenanwartschaften iHv 159,34 DM (81,47 Euro) auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers übertragen worden waren.
In der Anlage 5 zum Rentenbescheid vom 8.3.2012 (Auswirkungen des Versorgungsausgleichs) heißt es: "Der zu Lasten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergibt einen Abschlag an Entgeltpunkten. Diese Entgeltpunkte sind als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, da das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat (…)". Weder der Kläger noch seine geschiedene Ehefrau hatten im Beitrittsgebiet gearbeitet. In der Anlage 6 zum Rentenbescheid vom 8.3.2012 (Persönliche Entgeltpunkte) wurden die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte summiert, ohne einen Abschlag an Entgeltpunkten wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs vorzunehmen. Dieser fand in keiner Form Erwähnung, ebenso wenig wie die in Anlage 5 errechneten 4,9531 Entgeltpunkte (Ost).
Die Rente war durch den Rentenberater A (im Folgenden: Rentenberater) beantragt worden, dem der Kläger eine Auftrags- und Zustellungsvollmacht vom 29.11.2011 erteilt hatte. Die Vollmacht umfasste die Beantragung einer Altersrente und die Vertretung im Verfahren, einschließlich der Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten. Im Rentenantrag waren zutreffende Angaben zum Versorgungsausgleich gemacht worden. Die Bekanntgabe des Bescheids vom 8.3.2012 erfolgte nur gegenüber dem Rentenberater.
Im Mai 2017 bemerkte die Beklagte die fehlende Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Nach Anhörung des Klägers erließ sie den Bescheid vom 22.8.2017, mit dem sie die Altersrente für November 2011 bis März 2012 neu feststellte. Gleichzeitig nahm sie den Rentenbescheid vom 8.3.2012 hinsichtlich des festgesetzten Rentenzahlbetrags mit Wirkung ab 1.11.2011 teilweise zurück und forderte Erstattung von 70 Prozent der überzahlten Rente für November 2011 bis März 2012 (308,19 Euro). Hinsichtlich der weiteren Leistungszeiträume erließ sie entsprechende Bescheide vom 23. und 28.8.2017. Die Erstattungsforderungen der Beklagten beliefen sich auf insgesamt 3864,45 Euro. Die Widersprüche des Klägers gegen die Rücknahme- und Erstattungsverfügungen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 zurück. Sie stützte sich auf § 45, § 50 SGB X.
Das SG hat den Bescheid vom 22.8.2017 sowie die weiteren Bescheide vom 23. und 28.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 antragsgemäß aufgehoben (Urteil vom 15.12.2021). Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne ihre Rücknahmeverfügungen auf § 45 Abs 1, Abs 4 Satz 1, Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X und ihr Erstattungsverlangen auf § 50 Abs 1 SGB X stützen. Das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit der festgesetzten Rentenhöhe sei nicht schutzwürdig. Zwar habe er selbst nicht erkennen müssen, dass der durchgeführte Versorgungsausgleich bei der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt geblieben und die festgesetzte Rente zu hoch gewesen sei. Dem von ihm beauftragten Rentenberater sei es jedoch aufgrund seiner besonderen Sachkunde möglich gewesen, die Rechtswidrigkeit der Rentenhöhe in vollem Umfang zu erkennen. Aus der Anlage 5 zum Rentenbescheid vom 8.3.2012 sei unmissverständlich der Ansatz von Entgeltpunkten (Ost) hervorgegangen, obwohl der Versicherungsverlauf des Klägers keinerlei Bezug zum Beitrittsgebiet aufgewiesen habe. Ungeachtet dessen sei aus der Anlage 6 ersichtlich gewesen, dass der durchgeführte Versorgungsausgleich nicht rentenmindernd berücksichtigt worden sei. Der Kläger müsse sich die grob fahrlässige Unkenntnis des Rentenberaters analog § 166 Abs 1 BGB zurechnen lassen. Dieser sei als sog Wissensvertreter anzusehen. Nach dem Geschäftsbesorgungsauftrag sei eine umfassende Vertretung im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente gewollt gewesen. Der Kläger habe sich vor allem der besonderen Sachkunde seines Rentenberaters bedienen wollen. Zu dessen essentiell vereinbarten Pflichten habe auch gehört, die Richtigkeit des Rentenbescheids zu prüfen und den Kläger über etwaige Unstimmigkeiten aufzuklären. Auf die Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis eines Wissensvertreters sei im öffentlichen Recht zumindest dann abzustellen, wenn dieser im Rahmen gesetzlicher Vertretung oder wie hier aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht handle. Wer die tatsächlich oder vermeintlich besseren Fähigkeiten oder Kenntnisse eines Dritten zu seinem eigenen Vorteil nutze, müsse auch die daraus resultierenden Nachteile in Kauf nehmen (Urteil vom 16.2.2023).
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Es gebe keine einschlägige sozialrechtliche Vorschrift zur Wissenszurechnung. Eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs 1 BGB komme hier schon deswegen nicht in Betracht, weil auch im Zivilrecht der Anwendungsbereich der Vorschrift nur auf rechtsgeschäftliche Handlungen des Vertreters ausgedehnt werde. Eine Willenserklärung oder sonstige rechtsgeschäftliche Handlung des vom Kläger beauftragten Rentenberaters habe es nicht gegeben. Selbst wenn man § 166 BGB entsprechend auf sog Wissensvertreter anwenden wolle, wären nur Fälle erfasst, in denen sich die zuzurechnende Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis auf Tatsachen beziehe. Die grob fahrlässige Unkenntnis seines Rentenberaters von der Rechtswidrigkeit der Zahlbetragsfestsetzung, die das LSG hier angenommen habe, beruhe hingegen auf einer rechtlichen Wertung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2023 aufzuheben, soweit darin seine Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2018 abgewiesen wurde, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2021 insoweit zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bescheide vom 23. und 28.8.2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 aufgehoben, soweit darin die Festsetzung des Zahlbetrags der Altersrente des Klägers für Juni 2012 bis November 2012 und für April 2013 bis August 2017 teilweise zurückgenommen und insoweit Erstattung verlangt wurde. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
EntscheidungsgründeA. Die zulässige Revision des Klägers ist, soweit sie sich nicht durch das im Termin am 19.12.2024 angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten erledigt hat, unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage gegen den Bescheid vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 zutreffend abgewiesen.
I. Dieser Bescheid ist nur Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung, soweit die Beklagte darin die Festsetzung des Zahlbetrags der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen für November 2011 bis März 2012 teilweise zurücknahm und den zu erstattenden Betrag auf 308,18 Euro festsetzte. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG). Sein Klagebegehren ist hingegen bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) zu keinem Zeitpunkt darauf gerichtet gewesen, den Bescheid vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 im Übrigen anzugreifen.
II. Soweit der Bescheid vom 22.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 angefochten ist, ist er rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht iS des § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.
1. Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme der Rentenzahlbetragsfestsetzung vom 8.3.2012 ist § 45 Abs 1, Abs 4 iVm Abs 2 Satz 3 SGB X in der aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 18.1.2001 (BGBl I 2001, 130), weil allein eine anfängliche Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (vgl zur Abgrenzung von § 45 und § 48 SGB X zB BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 13/19 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 4 RdNr 32 und 46 mwN). Danach wird ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, (auch) für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit ein Fall des Abs 2 Satz 3 vorliegt. Rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Geltendmachung der Erstattungsforderung ist § 50 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Rentenzahlbetragsfestsetzung vom 8.3.2012 mit Wirkung für die Vergangenheit lagen vor. Insbesondere war die Festsetzung bereits bei Erlass des Rentenbescheids rechtswidrig. Nach § 76 Abs 1, Abs 3 SGB VI wird bei der Rentenberechnung ein zulasten eines Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, der ausgehend vom Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ermittelt wird (§ 76 Abs 4 Satz 1 SGB VI). Ein solcher Abschlag unterblieb, als die Beklagte den Zahlbetrag der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers mit Rentenbescheid vom 8.3.2012 festsetzte.
Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, er habe auf den Bestand der überhöhten Zahlbetragsfestsetzung vertraut. Es lag ein Fall des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X vor...
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