Urteil Nr. B 5 R 9/23 R des Bundessozialgericht, 2024-12-19

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date19 December 2024
ECLIDE:BSG:2024:191224UB5R923R0
Judgment NumberB 5 R 9/23 R
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundlegung eines ungekürzten Zugangsfaktors für alle der Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte.

Die im Jahr 1951 geborene Klägerin erlitt auf einer Urlaubsreise im Januar 2009 aufgrund eines Unfalls schwere Verletzungen. In der Folge bewilligte ihr die Beklagte ab August 2009 zunächst eine befristete, später eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zugangsfaktor von 0,892.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte machten gegen den Reiseveranstalter Schadensersatzansprüche geltend. Dessen Haftpflichtversicherer lehnte zunächst eine Zahlung an die Beklagte mit der Begründung ab, diese habe ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht. Aufgrund einer vergleichsweisen Einigung ersetzte der Haftpflichtversicherer der Beklagten schließlich die aufgrund des Unfalls entgangenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber die an die Klägerin geleistete Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 2.2.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente ab dem 1.4.2017. Sie legte der Rentenberechnung für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rente wegen Erwerbsminderung gewesen waren, weiterhin einen verminderten Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch mit dem Begehren, eine höhere Regelaltersrente zu erhalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2017 zurück.

Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung verurteilt, der Klägerin die Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 für alle Entgeltpunkte zu gewähren. § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI sei analog anzuwenden. Die Regelungen zur Bemessung des Zugangsfaktors in Fällen des Drittregresses seien unvollständig (Hinweis auf BSG Urteil vom 13.12.2017 - B 1 R 13/17 R). Die Klägerin müsse von der Beklagten so gestellt werden, als wäre der Schadensfall nicht eingetreten (Urteil vom 4.12.2018).

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI sei nicht analog anwendbar. Die vom BSG zu Nr 1 der Vorschrift getroffenen Erwägungen seien zwar auf die Inanspruchnahme von Renten wegen Erwerbsminderung übertragbar. Auch liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Es fehle hier aber an einer vergleichbaren Interessenlage. Das BSG habe seine Entscheidung auf die fehlende finanzielle Belastung des Rentenversicherungsträgers sowie der Versichertengemeinschaft gestützt, nachdem dem dortigen Rentenversicherungsträger die Rentenleistung in vollem Umfang erstattet worden sei. Wirtschaftlich betrachtet entspreche dies einem "nicht mehr" Inanspruchnehmen von Entgeltpunkten iS des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI. Diese Erwägung lasse sich jedoch nicht auf Sachverhalte wie dem der Klägerin übertragen, in denen kein Leistungsregress hinsichtlich der Rentenleistung durchgeführt worden sei. Der Versichertengemeinschaft sei hier ein finanzieller Nachteil entstanden. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen der Leistungsregress unterblieben sei. Die Klägerin könne auch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht erfolgreich geltend machen (Urteil vom 17.1.2023).

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, sie sei so zu stellen, als habe sie die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde gelegt worden seien, nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte habe es versäumt, ihre Regressansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Nur deshalb seien die erbrachten Rentenleistungen nicht vom Haftpflichtversicherer des Reiseveranstalters erstattet worden. Aufgrund dieser Pflichtverletzung der Beklagten seien auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2018 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil zutreffend aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bescheid vom 2.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.5.2017 ist, soweit darin die Höhe der der Klägerin bewilligten Regelaltersrente festgesetzt wird, rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl § 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 für alle Entgeltpunkte.

I. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 77 Abs 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, beträgt der Zugangsfaktor bei der Berechnung einer Regelaltersrente 1,0 (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt nach § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Die damit gesetzlich geregelte Perpetuierung des Zugangsfaktors für bereits "verbrauchte" Entgeltpunkte über die gesamte Rentenlaufzeit entspricht der Funktion des Zugangsfaktors, die Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer auszugleichen (§ 63 Abs 5 SGB VI, vgl dazu BSG Urteil vom 18.10.2023 - B 5 R 5/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - RdNr 24). Im Fall der Klägerin war das der bei der Berechnung der gewährten Rente wegen Erwerbsminderung zugrunde gelegte Zugangsfaktor von 0,892 (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI iVm § 264c Satz 1 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 <BGBl I 554>, der bei Beginn der Erwerbsminderungsrente der Klägerin anwendbar war).

II. Ein höherer Zugangsfaktor war der Berechnung der Regelaltersrente auch nicht gemäß § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI iVm § 264d Satz 1 SGB VI zugrunde zu legen. Danach wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht (§ 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI). Beginnt die Erwerbsminderungsrente, wie hier, vor dem Jahr 2012, ist insoweit der Zeitraum von der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres maßgebend (§ 264d Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen für eine solche Erhöhung des Zugangsfaktors sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat auch nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres alle Entgeltpunkte, die der gewährten Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, in Anspruch genommen ("verbraucht"). Indem ihr in diesem Zeitraum die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt wurde, hat sie an den Entgeltpunkten, die bereits dieser Rente zugrunde lagen, finanziell partizipiert (vgl BSG Urteil vom 18.10.2023 - B 5 R 5/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 18).

III. § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI iVm § 264d Satz 1 SGB VI findet zugunsten der Klägerin auch keine analoge Anwendung.

1. Die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, vom Gesetzgeber aber nicht geregelten Sachverhalt im Wege der Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz sowie eine Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand voraus. Es muss angenommen werden können, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (stRspr; vgl ua BSG Urteil vom 25.5.2022 - B 11 AL 29/21 R - juris RdNr 19 mwN).

Dabei sind der richterlichen Rechtsfortbildung durch das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verfassungsrechtliche Schranken gesetzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf eine richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl ua BVerfG Urteil vom 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07 - juris RdNr 75; aus jüngerer Zeit vgl auch BVerfG Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 - juris RdN...

Um weiterzulesen

Jetzt Kostenlos Starten

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT