Urteil Nr. B 5 R 2/24 R des Bundessozialgericht, 2025-03-27
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 27 March 2025 |
| ECLI | DE:BSG:2025:270325UB5R224R0 |
| Judgment Number | B 5 R 2/24 R |
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass des 2014 verstorbenen P (im Folgenden: Versicherter) die Auskehrung einer Rentennachzahlung.
Der Versicherte verstarb während des auf die Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Verwaltungsverfahrens. Bei seinem Tod war er geschieden, lebte alleine und unterhielt keine andere Person. Seine Kinder und Enkel schlugen das Erbe aus. Das Nachlassgericht bestellte mit Beschluss vom 18.8.2014 einen Nachlasspfleger. Gesetzliche Erben höherer Ordnung ließen sich nicht ermitteln. Die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden sei, traf das Nachlassgericht nicht. Die Beklagte bewilligte aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für Mai bis Juli 2014. Den Nachzahlungsbetrag behielt sie vorläufig ein (Bescheid vom 17.3.2015).
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.7.2015 zum Insolvenzverwalter über den überschuldeten Nachlass des Versicherten bestellt. Er forderte von der Beklagten vergeblich die Auskehrung eines Nachzahlungsbetrags iHv 857,93 Euro aus der rückständigen Rentenleistung. Seine auf eine entsprechende Zahlung zuzüglich Zinsen gerichtete Klage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 24.3.2020; Urteil des LSG vom 24.1.2023). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Bereits bei einem möglichen Fiskalerbrecht sei es einem Nachlassinsolvenzverwalter verwehrt, die Auszahlung rückständiger Rentenleistungen zu verlangen. Insoweit gelte nichts anderes als für einen Nachlasspfleger, für den dies bereits höchstrichterlich entschieden sei (Hinweis auf Urteile des BSG vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 - und vom 13.9.1994 - 5 RJ 44/93).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 58 Satz 2 SGB I und § 80 Abs 1 InsO. Fälle, in denen kein Fiskalerbrecht festgestellt worden sei, würden vom Wortlaut des § 58 Satz 2 SGB I schon nicht erfasst. Selbst wenn man die Vorschrift in diesen Fällen anwenden wollte, wäre dadurch seine umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht eingeschränkt. Als Insolvenzverwalter mache er eigene Rechte geltend. Es sei zudem auszuschließen, dass die Rentennachzahlung dem Fiskus zugutekomme, wenn die Insolvenzmasse, wie hier, voraussichtlich nur zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass die Vorinstanzen die Klage ohne die Einschränkung "derzeit unbegründet" als unbegründet angesehen hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.1.2023 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24.32020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 857,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent hieraus vom 1.9.2014 bis zum 27.4.2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.4.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.
EntscheidungsgründeA. Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Es ist verfahrensfehlerfrei zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger derzeit keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen kann. Aus diesem Grund scheidet auch ein Zinsanspruch aus.
I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten iHv 857,93 Euro nebst Zinsen. Der Kläger verfolgt sein Zahlungsbegehren zulässigerweise mit einer echten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG). Diese Klageart ist statthaft, wenn geltend gemacht wird, es liege ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 SGG) vor, der beklagte Leistungsträger die bewilligte Leistung aber nicht oder nicht mehr erbringe (vgl zB BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 6 RdNr 13 mwN). So ist es hier. Der Kläger beruft sich bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 123 SGG) auf eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten unmittelbar aus dem Bescheid vom 17.3.2015.
II. Der Kläger ist zur Führung des Prozesses im eigenen Namen berechtigt. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters (§ 80 Abs 1 InsO) umfasst die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen (vgl zB BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 38/15 R - BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1, RdNr 9; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - juris RdNr 11; BGH Beschluss vom 29.5.2008 - V ZB 3/08 - juris RdNr 8). Ein aus dem Bescheid vom 17.3.2015 resultierender Zahlungsanspruch würde zur Insolvenzmasse gehören (dazu unter 1.). Seine vergleichsweise geringe Höhe stünde dem nicht entgegen (dazu unter 2.).
1. Die Insolvenzmasse im Sonderinsolvenzverfahren über einen Nachlass (§ 11 Abs 2 Nr 2 InsO) bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 35 ff InsO, die mangels einer entsprechenden Sondervorschrift in den §§ 315 ff InsO ergänzend heranzuziehen sind (BGH Urteil vom 19.12.2024 - IX ZR 119/23 - juris RdNr 12 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 15.4.1992 zur InsO, BT-Drucks 12/2443 S 229). Die Nachlassinsolvenz folgt allerdings dem Prinzip der Vermögenstrennung, um dem Erben eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass zu ermöglichen (§ 1975 Alt 2 BGB; vgl zB BGH Urteil vom 28.11.2019 - IX ZR 239/18 - BGHZ 224, 177 - juris RdNr 22; BGH Urteil vom 1.6.2017 - VII ZR 277/15 - juris RdNr 42). Zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs 1 InsO) gehören daher alle ererbten Gegenstände, Rechte und Rechtspositionen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass noch unterscheidbar vom Eigenvermögen des Erben vorhanden sind (BGH Urteil vom 19.12.2024 - IX ZR 119/23 - juris RdNr 14; BGH Urteil vom 19.12.2024 - IX ZR 120/23 - juris RdNr 16; Döbereiner in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl 2020, Kapitel X, § 112 RdNr 1). Das träfe auf den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch zu.
a) Ein aus dem Bescheid vom 17.3.2015 resultierender Zahlungsanspruch stünde dem (unbekannten) Erben des Versicherten zu. Das gilt hier ungeachtet der Regelung in § 58 Satz 1 SGB I iVm § 1922 BGB schon deswegen, weil der Bescheid gegenüber dem Nachlasspfleger als gesetzlichem Vertreter des wirklichen Erben erging (vgl zur Rechtsnatur der Nachlasspflegschaft zB BGH Urteil vom 8.12.2004 - IV ZR 199/03 - BGHZ 161, 281 - juris RdNr 17; Mešina in Staudinger <2017>, BGB, § 1960 RdNr 23, jeweils mwN).
Dass das LSG den Nachlasspfleger als Adressaten des nach dem Tod des Versicherten ergangenen Bescheids vom 17.3.2015 nicht explizit benannt hat, hindert den Senat nicht, diese Angabe dem Bescheid selbst zu entnehmen. Es kann offenbleiben, inwiefern das BSG als Revisionsgericht an die Auslegung eines Verwaltungsakts durch die Vorinstanzen gebunden ist. Das LSG hat hier schon keine Aussage zum Bescheidadressaten getroffen.
b) Ein aus dem Bescheid vom 17.3.2015 resultierender Zahlungsanspruch des (unbekannten) Erben des Versicherten hätte bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auch unterscheidbar von dessen Eigenvermögen bestanden. Das folgt bereits daraus, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt war und im Übrigen bis heute nicht erfüllt ist.
2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch würde dem Insolvenzbeschlag unterliegen, obwohl er unterhalb der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen bleibt, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mindestens 1073,88 Euro monatlich betrug (§ 54 Abs 4 SGB I, § 850 Abs 1 iVm § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14.4.2015, BGBl I 618). Zwar kommt die Regelung des § 36 Abs 1 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich zur Anwendung (vgl zB K. Schmidt in K. Schmidt, InsO, 20. Aufl 2023, Vor § 315 RdNr 15; Lüer/Weidmüller in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl 2019, § 315 RdNr 7, jeweils mwN). Ihre Beschränkungen laufen wegen der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Vermögenstrennung jedoch weitgehend leer. Der Pfändungsschutz bezieht sich auf die Person des Erben, dessen Einkünfte infolge der Vermögensabsonderung aber gerade im Eigenvermögen verbleiben (vgl zB Döbereiner in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl 2020, Kapitel X, § 112 RdNr 2; Siegmann/Scheuing in MüKo-InsO, 4. Aufl 2020, Anhang zu § 315 RdNr 10; weitergehend Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch Nachlassinsolvenzverfahren, 2. Aufl 2018, S 48). Bei einer Fiskalerbschaft entfällt der Pfändungsschutz im Nachlassinsolvenzverfahren ganz (vgl Windel in Jaeger, InsO, 2020, § 315 RdNr 106).
III. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch besteht. Zwar wurde der Bescheid vom 17.3.2015 mit Bekanntgabe an den Nachlasspfleger wirksam (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X). Mangels Anfechtung ist er auch grundsätzlich bindend (§ 77 SGG). Die Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nicht auf den darin angegebenen Nachzahlungsbetrag. Weist ein Rentenversicherungsträger auf den vorläufigen Einbehalt einer Nachzahlung bis zur Klärung etwaiger Erstattungsansprüche hin, besteht eine Verpflichtung zur Auskehrung der Nachzahlung erst aufgrund einer entsprechenden Abrechnungsmitteilung (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 13 mwN). Die Angabe des einbehaltenen Nachzahlungsbetrags im Rentenbescheid ist dann eine bloße Information über die maximal zu erwartende Nachzahlung, verbunden mit dem Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren der Erfüllung (BSG Urteil vom 7.4.2022 aaO). Ob und ggf mit welchem Inhalt die Beklagte...
Um weiterzulesen
Jetzt Kostenlos StartenVollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten
Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten
Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex
-
Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform
-
Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben
-
Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen
-
Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten
-
Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien
-
Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten