Urteil Nr. B 5 R 16/23 R des Bundessozialgericht, 2025-03-27
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 27 March 2025 |
| ECLI | DE:BSG:2025:270325UB5R1623R0 |
| Judgment Number | B 5 R 16/23 R |
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2023 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14. Februar 2019 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 5. Dezember 2016 und 27. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2017 verpflichtet, die Bescheide vom 4. Januar 2016 und 29. Januar 2016 zurückzunehmen und die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2016 bis zum 28. Februar 2021 unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder T und S im Zeitraum vom 1. August 1975 bis zum 30. November 1979 neu festzusetzen, und verurteilt, der Klägerin eine entsprechend höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in allen drei Rechtszügen.
Die Klägerin begehrt im Überprüfungsverfahren eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung.
Die 1950 geborene Klägerin war bis April 1972 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Von August 1975 bis November 1979 lebte sie mit ihrem beigeladenen Ehemann und den im Juli 1970 (Y), April 1975 (T) und April 1977 (S) geborenen Kindern in Österreich. Der Beigeladene war dort erwerbstätig und leistete Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung. Die Klägerin widmete sich in dieser Zeit ausschließlich der Kindererziehung. Nach Rückkehr der Familie nach Deutschland war die Klägerin selbstständig tätig, ohne hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Sie zahlte für Januar 2011 einen freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen.
Der österreichische Rentenversicherungsträger erkannte bei der Klägerin die Zeiten von August 1975 bis November 1979 (52 Kalendermonate) als Kindererziehungszeiten nach österreichischem Recht an. Die Gewährung einer Altersrente lehnte er unter Verweis auf die nichterfüllte Mindestversicherungszeit von 180 Kalendermonaten ab.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab Februar 2016 Regelaltersrente (Bescheide vom 4.1.2016 und 29.1.2016). Dabei berücksichtigte sie für die Tochter Y Kindererziehungszeiten von August 1970 bis Juli 1971 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von Juli 1970 bis Juli 1975 und von Dezember 1979 bis Juli 1980. Für den S T berücksichtigte die Beklagte Kindererziehungszeiten von Mai 1975 bis Juli 1975 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von April 1975 bis April 1985 - wieder mit Ausnahme der Zeit von August 1975 bis November 1979 - und für die Tochter S Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von Dezember 1979 bis April 1987.
Auf den im November 2016 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin berechnete die Beklagte die Regelaltersrente neu und berücksichtigte unter teilweiser Aufhebung der vorgenannten Bescheide für die Tochter Y nunmehr eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von August 1975 bis November 1979, weil die Klägerin vor Beginn der Erziehungszeit eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt und dadurch ein direkter Bezug zur deutschen Arbeitswelt vorgelegen habe. Für die Kinder T und S lehnte sie die Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten als Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (Bescheide vom 5.12.2016 und 27.4.2017; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2017).
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 5.12.2016 und 27.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2017 zur Neufeststellung der Regelaltersrente der Klägerin unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder T und S im Zeitraum von August 1975 bis November 1979 verurteilt (Urteil vom 14.2.2019). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Erziehung in Österreich stehe einer inländischen Erziehung nicht nach § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI gleich. Auch auf Unionsrecht könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Mangels einer Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Geburten der Kinder T und S sei Art 44 Abs 2 EGV Nr 987/2009 nicht anwendbar. Das Recht auf Freizügigkeit nach Art 21 AEUV gebiete keine Berücksichtigung der streitbefangenen Zeiten. Es fehle an einer "Umrahmung" der in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten durch inländische Versicherungszeiten. Weder die selbstständige Tätigkeit der Klägerin noch die Zahlung des freiwilligen Beitrags nach ihrer Rückkehr stelle die notwendige hinreichende Verbindung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung her (Urteil vom 13.6.2023).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Art 21 AEUV und Art 44 EGV Nr 987/2009. Aufgrund der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Entrichtung des freiwilligen Beitrags nach ihrer Rückkehr aus Österreich bestehe eine hinreichende Verbindung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Ihrem Begehren stehe auch nicht entgegen, dass Österreich die Kindererziehung grundsätzlich als rentenrechtliche Versicherungszeit anerkannt habe, weil sie aus ihr keine Leistung vom dortigen Rentenversicherungsträger beziehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.6.2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Detmold vom 14.2.2019 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 5.12.2016 und 27.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2017 verpflichtet wird, die Bescheide vom 4.1.2016 und 29.1.2016 zurückzunehmen und die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit ab dem 1.2.2016 bis zum 28.2.2021 unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder T und S im Zeitraum vom 1.8.1975 bis zum 30.11.1979 neu festzusetzen, sowie die Beklagte zur Zahlung einer entsprechend höheren Rente zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.
EntscheidungsgründeA. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente im Wege des Überprüfungsverfahrens unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre Kinder T und S von August 1975 bis November 1979 verneint.
I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist im Verfahren nach § 44 SGB X das Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 5.12.2016 und 27.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2017 zu verpflichten, die bestandskräftigen Bescheide vom 4.1.2016 und 29.1.2016 zu ändern und ihre Regelaltersrente unter Berücksichtigung von weiteren Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder T und S von August 1975 bis November 1979 neu festzusetzen sowie die Beklagte zu verurteilen, eine entsprechend höhere Rente zu zahlen. In zeitlicher Hinsicht ist die Überprüfung entsprechend dem Antrag der Klägerin im Revisionsverfahren auf den Zeitraum vom 1.2.2016 bis zum 28.2.2021 beschränkt. Zutreffende Klageart für das Begehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG; vgl hierzu BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 41/21 R - SozR 4-2600 § 254d Nr 1 RdNr 11 mwN).
II. Die Bescheide der Beklagten vom 5.12.2016 und 27.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2017 (§ 95 SGG) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Diese hat Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenzahlbetrags für den Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2021 unter teilweiser Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide vom 4.1.2016 und 29.1.2016. Ihr steht eine Regelaltersrente unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder T und S im Zeitraum von August 1975 bis November 1979 zu.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 18.1.2001 (BGBl I 130) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat bei Erlass der Rentenbescheide vom 4.1.2016 und 29.1.2016, dh zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe iS des § 37 SGB X (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 41/21 R - SozR 4-2600 § 254d Nr 1 RdNr 15), das Recht insoweit unrichtig angewandt, als sie bei der Regelaltersrente der Klägerin die Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder T und S im Zeitraum von August 1975 bis November 1979 nicht berücksichtigt hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Zeiten der Kindererziehung in Österreich als Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung folgt zwar nicht aus den einschlägigen Regelungen des SGB VI (dazu unter 1.) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren aber auf Unionsrecht stützen (dazu unter 2.).
1. Aus den einschlägigen Regelungen im SGB VI ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der streitbefangenen Zeiten als Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
a) § 56 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom...
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