Urteil Nr. B 5 R 19/25 B des Bundessozialgericht, 2025-10-07
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
| Judgment Date | 07 October 2025 |
| ECLI | ECLI:DE:BSG:2025:071025BB5R1925B0 |
| Judgment Number | B 5 R 19/25 B |
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 23. Oktober 2024, Az: L 12 R 168/22, Urteil
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
- 1
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte und Zurechnungszeiten, einer geänderten Rentenanpassung ab dem 1.7.2018 sowie die Auszahlung des im Rentenbescheid vom 12.2.2018 festgestellten Rentennachzahlungsbetrags.
- 2
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.12.2021). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger eine höhere Rente und die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags nicht beanspruchen könne. Bei der Rentenberechnung seien keine weiteren Zurechnungszeiten zu berücksichtigen. Ansprüche nach dem AAÜG oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) habe der Kläger nicht. Die nach § 256a SGB VI tatsächlich erzielten und versicherten Verdienste ergäben sich aus seinem Sozialversicherungsausweis, seien in den Versicherungsverlauf übernommen und der Rentenberechnung zutreffend zugrunde gelegt worden. Der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.8.2011 stehe aufgrund rechtskräftigen Urteils fest. Die Abrechnungsmitteilung der Beklagten hinsichtlich der Rentennachzahlung sei angesichts berechtigter Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger nach dem SGB II und SGB XII sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen die Rentenanpassung zum Juli 2018 seien ebenfalls nicht gegeben (Urteil vom 23.10.2024, dem Kläger am 11.1.2025 zugestellt).
- 3
Mit Schreiben vom 3.2.2025, das am 4.2.2025 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 10.2.2025 hat er weitere Ausführungen gemacht.
- 4
Am 7.2.2025 hat der Kläger zudem über einen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.4.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 1.4.2025 hat der Prozessbevollmächtigte die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Mit Schreiben vom 7.4.2025 hat der Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren auszusetzen bzw ruhend zu stellen, bis ihm im Rahmen des PKH-Verfahrens ein vom Gericht zu benennender vertretungsbereiter Rechtsanwalt beigeordnet werde.
- 5
II. 1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
- 6
a) Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger verfügt über eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung iHv 100 Euro, sodass jedenfalls in Bezug hierauf eine Gewährung von PKH grundsätzlich in Betracht kommen könnte (vgl BSG Beschluss vom 20.12.2021 - B 5 R 129/21 B - juris RdNr 6 mwN).
- 7
b) Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers fehlt es aber an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
- 8
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und...
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