Urteil Nr. B 5 RS 1/19 R des Bundessozialgericht, 2019-09-26

Judgment Date26 Septiembre 2019
ECLIDE:BSG:2019:260919UB5RS119R0
Judgement NumberB 5 RS 1/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen stellvertretenden Minister bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 19 der Anlage 1 zum AAÜG - überhöhte Arbeitsverdienste - Stimmberechtigung im Ministerrat - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze

Für die Tätigkeit als stellvertretender Minister der DDR ist eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden, auch wenn keine Stimmberechtigung im Ministerrat bestand.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über eine Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger, die Entgelte, die der Kläger vom 1.10.1979 bis 20.12.1989 als Stellvertreter des Ministers für Kohle und Energie in der DDR erzielt hat, ohne Anwendung einer nach § 6 Abs 2 Nr 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.

Der Kläger ist geboren am 25.7.1931. Nach einer Tätigkeit beim VEB V. W. als Werksdirektor und seit Oktober 1975 als Generaldirektor war der Kläger in der Zeit vom 1.10.1979 bis 20.12.1989 als Stellvertreter des Ministers für Kohle und Energie der DDR tätig. Er gehörte ab dem 1.10.1979 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr 19 der Anl 1 zum AAÜG an (im Folgenden: ZVStA). Der Bruttojahresverdienst des Klägers betrug in der Zeit als Werksdirektor zwischen 26 621 und 33 070 Mark, in der Zeit als Generaldirektor zwischen 42 024 und 43 200 Mark und in der Zeit als Stellvertreter des Ministers zwischen 41 100 und 45 000 Mark.

Mit Überführungsbescheid vom 29.1.1996 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Daten nach dem AAÜG fest. Als Arbeitsentgelte für den Zeitraum 1.10.1979 bis 20.12.1989 wurden gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 AAÜG idF vom 15.12.1995 die Beträge nach der Anl 5 zum AAÜG festgestellt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.3.1996). Während des Klageverfahrens vor dem SG Berlin stellte die Beklagte die Daten nach dem AAÜG idF des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11.11.1996 (BGBl I 1674) für Leistungszeiträume ab dem 1.1.1997 neu fest und erweiterte die Feststellung nach dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001 (BGBl I 1939) auf Leistungszeiträume ab dem 1.7.1993 (Bescheid vom 23.5.1997 und Ergänzungsbescheid vom 5.12.2001). Mit Bescheid vom 14.12.2005 hob die Beklagte gemäß dem 1. AAÜG-ÄndG vom 21.5.2005 ihre Feststellungen bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.10.1975 bis zum 30.9.1979 sowie vom 21.12.1989 bis zum 17.3.1990 für Leistungszeiträume ab dem 1.7.1993 auf. Für die übrigen Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Stellvertreter des Ministers vom 1.10.1979 bis 20.12.1989 verblieb es bei den im Bescheid vom 23.5.1997 getroffenen Feststellungen. Klage und Berufung des Klägers waren ebenso erfolglos wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Gerichtsbescheid vom 27.10.2010, Urteil des LSG vom 13.3.2013, Beschluss des Senats vom 3.7.2013 - B 5 RS 18/13 B).

Mit Antrag vom 28.12.2015 begehrte der Kläger die Überprüfung der für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur ZVStA im Zeitraum vom 1.10.1979 bis zum 20.12.1989 festgestellten Arbeitsentgelte. Er trug dazu insbesondere vor, er sei zwar Stellvertreter des Ministers, jedoch lediglich "Bereichs-Stellvertreter" gewesen. Er habe nie als erster Stellvertreter des Ministers fungiert und auch nicht an den Sitzungen des Ministerrats teilgenommen. Überhöhte Einkünfte habe er nicht erzielt. Er habe im streitbefangenen Zeitraum weniger verdient als zuvor als Generaldirektor und lediglich das 1,5fache eines Brigadiers im Bauwesen. Mit Bescheid vom 3.5.2016 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 14.12.2005 ab. Der Kläger habe eine Beschäftigung als stellvertretender Minister ausgeübt und damit die Voraussetzungen für einen Sondertatbestand iS von § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG idF des 1. AAÜG-ÄndG erfüllt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.8.2016).

Mit Gerichtsbescheid vom 5.3.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragt, zum Nachweis der Tatsache, dass er nicht zum Kreis der an der Spitze der staatlichen Verwaltung stehenden und durch das Politbüro berufenen Personen gehörte, vom Bundesarchiv die Funktionspläne für den Minister, ersten Stellvertreter und Bereichsstellvertreter/Abteilungsleiter sowie die Arbeitsordnung für das Ministerium für Kohle und Energie der DDR einzuholen. Auch hat der Kläger beantragt, eine Auskunft des Bundesarchivs zum Berufungsprozedere des Bereichsstellvertreters/Abteilungsleiters einzuholen zu den Fragen: "Wer wurde durch das Politbüro der SED berufen?" und "Stand in der Hierarchie der Leitungsebene der Staatssekretär über dem Bereichsstellvertreter/Abteilungsleiter?" Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG sei eindeutig. Es bestehe kein Grund für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass nur im Ministerrat stimmberechtigte stellvertretende Minister, die ein individuell "überhöhtes" Arbeitsentgelt bezogen, von der Begrenzung erfasst würden. Maßgeblich sei, dass der Kläger als stellvertretender Minister tätig gewesen sei. Die vom Kläger mit seinen Beweisanträgen zur näheren Aufklärung gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich. Das LSG hat die Revision zugelassen (Urteil vom 12.12.2018).

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG idF des 1. AAÜG-ÄndG vom 21.6.2005 (BGBl I 1672). Die in § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG enthaltene Aufzählung "Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter" lasse erkennen, dass eine Stimmberechtigung erforderlich sei. Gemeint sei "Minister oder (andere) stimmberechtigte Mitglieder". Nur der Stellvertreter des Ministers, der zugleich Staatssekretär war, sei stimmberechtigt im Ministerrat gewesen. Dementsprechend verwende der Gesetzestext "stellvertretender Minister" im Singular. Die nicht stimmberechtigten Stellvertreter, die "faktisch" nur als Leiter einer Abteilung tätig gewesen seien, würden dagegen nicht erfasst. Da Staatssekretäre, die gegenüber den (Bereichs-)Stellvertretern weisungsbefugt gewesen seien, nicht in § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG erwähnt würden, könnten auch die nachgeordneten (Bereichs-)Stellvertreter nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Er habe auch keinen leistungsfremden, politisch motivierten Arbeitsverdienst erhalten. Dies lasse bereits ein Vergleich mit dem Einkommen eines Bauarbeiters erkennen. Er habe lediglich etwa das doppelte Nettoeinkommen eines Vorarbeiters im Bauwesen verdient. Sein zuvor erzieltes Gehalt eines Generaldirektors sei höher gewesen. Er sei berufen worden durch den Minister für Kohle und Energie und habe nicht zu der höchsten Kadernomenklatur der DDR gehört. Aufgrund seiner Spezialkenntnisse sei er Bereichsstellvertreter des Ministers für Kohle und Energie geworden, nicht "auf einer politischen Schiene". Das LSG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14. Dezember 2005 zu ändern und die Entgelte, die der Kläger vom 1. Oktober 1979 bis 20. Dezember 1989 erzielt hat, ohne die Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil entspreche der Sach- und Rechtslage. Eine teleologische Reduktion des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG sei nicht möglich. Das BVerfG habe bereits entschieden, dass bei generalisierender bzw typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden dürfe, dass die in § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG genannten Personen leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen hätten. Deshalb sei eine individuelle Einzelfallprüfung nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese den Bescheid vom 14.12.2005 teilweise...

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