Urteil Nr. B 5 AL 1/17 R des Bundessozialgericht, 2018-06-28

CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Judgment Date28 June 2018
ECLIDE:BSG:2018:280618UB5AL117R0
Judgment NumberB 5 AL 1/17 R
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit - Förderzweck - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses - kein Erwerbszweck - keine selbstständige Tätigkeit - keine entgeltliche Beschäftigung
Leitsätze

Eine stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit, die nach ihrem konkreten Förderzweck nicht in der Absicht der Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht wird, stellt weder eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt noch eine selbstständige Tätigkeit dar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. August 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Antragspflichtversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.6.2014.

Der im Jahr 1976 geborene Kläger war zuletzt vom 15.5.2007 bis 14.5.2014 bei der P. -Universität M. abhängig beschäftigt und erlangte die Habilitation. Für seine weitere Forschungstätigkeit als Privatdozent, beginnend ab 1.6.2014 bewilligte ihm die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) mit Bewilligungsschreiben vom 8.7.2013 (im Folgenden: Bewilligungsschreiben) für einen Förderungszeitraum von zunächst 36 Monaten ein Heisenberg-Stipendium, das ab dem 1.6.2017 für weitere 24 Monate verlängert wurde. Nach den "Verwendungsrichtlinien Heisenberg-Stipendien mit Informationen für Stipendiatinnen und Stipendiaten und Leitfaden für Abschlussberichte" (im Folgenden: Verwendungsrichtlinien) der DFG soll herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Dabei sind die Forschungsstipendien zur Durchführung eines Forschungsprojektes eigener Wahl bestimmt. Der Kläger erhielt einen monatlichen Zuschuss von 4553 Euro, einschließlich eines Zuschlags von 500 Euro für die Versteuerung der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Für die Publikation der wissenschaftlichen Ergebnisse des Stipendiums wurden zusätzlich 2250 Euro in Aussicht gestellt. Nach den Verwendungsrichtlinien kann eine (auch krankheitsbedingte) Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung der Zahlungen ermöglichen. Der Kläger arbeitete ab 1.6.2014 an zwei Forschungsprojekten zu den Themen "Frühe Monumente des Mittelelbe-Saale-Gebietes in ihrem kulturellen und landschaftlichen Kontext - Studien zur Baalberger Kultur" und "Der Vulkanausbruch von Santorin in der ägäischen Spätbronzezeit - Methodische Überlegungen zur Datierung von Ereignisgeschichte in der Ur- und Frühgeschichte". Zur Aufarbeitung des Forschungsstandes zur "Baalberger Kultur" waren in erster Linie Bibliotheksrecherchen und der Besuch von Museen, Sammlungen und Depots vor allem in Sachsen-Anhalt erforderlich, um Objekte zu vermessen, zu fotografieren und zu zeichnen. Zum Vulkanausbruch von Santorin beschränkte sich der Kläger überwiegend auf das Literaturstudium in verschiedenen Bibliotheken. Der Kläger trug seine Reisekosten selbst. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in erster Linie aus dem Stipendium. Daneben erzielte der Kläger auch Einkünfte als Autor und Vortragender. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wurden zur Einkommensteuer in den Jahren 2014, 2015 und 2016 veranlagt.

Im Juni 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid vom 25.6.2014 und Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege keine selbstständige Tätigkeit vor. Der Widerspruchsbescheid wurde an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert. In den Verwaltungsakten wurde als Absendedatum der 11.8.2014 vermerkt. Im Computersystem der Beklagten war eine Bekanntgabe unmittelbar an den Kläger persönlich eingetragen (Versand am 12.8.2014).

Am 17.10.2014 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben und beim SG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch zu verbescheiden. Mit Schreiben vom 28.10.2014 hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 als Duplikat übermittelt mit dem Hinweis, der Widerspruchsbescheid sei am 12.8.2014 zur Post gegeben worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei seinem Prozessbevollmächtigten erstmals am 29.10.2014 zugegangen. Weder er noch sein Prozessbevollmächtigter hätten den Widerspruchsbescheid zuvor erhalten. Auf die nach Akteneinsicht in die Verwaltungsakten (nach Empfangsbekenntnis vom 30.10.2014) mit Schriftsatz vom 4.11.2014 geänderte Klage und die dazu erklärte Einwilligung der Beklagten hat das SG mit Urteil vom 22.3.2016 ohne mündliche Verhandlung den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.6.2014 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist. Der Kläger sei als Archäologe in einem Umfang von mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig. Er arbeitete sowohl inhaltlich als auch nach den äußeren Rahmenbedingungen "völlig frei und weisungsunabhängig". Der Kläger sei weder Beschäftigter der P. -Universität M. , zu der keine rechtlichen Beziehungen mehr seit dem 15.5.2014 bestünden, noch der DFG. Diese erteile dem Kläger keine Weisungen für seine Forschungstätigkeit. Der Kläger sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der DFG eingegliedert. Stipendiaten dürften weder von gastgebenden Forschungsinstitutionen zu Arbeiten verpflichtet werden noch den Stipendienzweck beeinträchtigende Nebentätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit des Klägers sei auch auf Dauer angelegt und werde in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt. Der Kläger habe bereits im Jahr 2014 unmittelbar aus der Forschungstätigkeit stammende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt in Höhe von 1150 Euro. Auch seien die Zahlungen der DFG an die Erbringung der Forschungstätigkeit geknüpft. Dies ergebe sich aus den Verwendungsrichtlinien, die für den Fall einer (auch krankheitsbedingten) Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung der Zahlungen ermöglichten. Dem entspreche auch die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium als Einkünfte aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit durch die Finanzverwaltung. Auch die weiteren Voraussetzungen der Antragspflichtversicherung seien erfüllt: Der Kläger habe innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III erhalten. Die Forschungstätigkeit des Klägers sei weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei. Der Kläger sei zuvor auch noch nie auf Antrag versicherungspflichtig als Selbstständiger gewesen. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt worden. Es sei weder ein Ruhenstatbestand eingetreten noch habe das Versicherungspflichtverhältnis bereits geendet.

Mit Urteil vom 18.8.2017 hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das LSG hat im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, der Kläger sei weder gegenüber der DFG noch einer anderen Forschungsinstitution gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet oder auf andere Art weisungsgebunden für diese tätig. Nach den Verwendungsrichtlinien und dem Bewilligungsschreiben der DFG sei das Forschungsstipendium zur Durchführung eines Forschungsprojektes eigener Wahl bestimmt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ändere nichts daran, dass durch die Aufnahme des Forschungsstipendiums gerade kein Beschäftigungsverhältnis entstanden sei. Die zeitliche Befristung des Stipendiums lasse auch nicht den Schluss zu, dass es sich bei der Forschungstätigkeit des Klägers nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handele.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verfahrensmangel, gestützt auf § 128 Abs 1 S 2 SGG, sowie eine Verletzung des § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III. Dazu trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit seien beim Kläger nicht erfüllt. Das LSG habe bei seiner Beweiswürdigung verschiedene Umstände unberücksichtigt gelassen. Insbesondere das Führen des Klägers im Personalbestand der Universität, die Regelungen zur Entlohnung, Krankenversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Fahrtkostenerstattung, Nebentätigkeiten sowie zur Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf in Anlehnung an die für Beamte bzw Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden Regelungen sowie die Befristung der Forschungstätigkeit stünden in ihrer Gesamtheit der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit entgegen. Die zeitliche Befristung des Stipendiums auf 36 Monate widerspreche der Intention des Gesetzgebers, nach der selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich dauerhafter Natur sein sollen. Zielgruppe dieser Pflichtversicherung auf Antrag seien "Existenzgründer". Auch sei die Privatdozentur kein Beruf iS von Art 12 Abs 1 GG. Es handele sich nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die als Grundlage der Lebensführung diene. Die allein aufgrund der Lehrbefugnis, dh ohne Lehrauftrag der Hochschule wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten diene weder Erwerbszwecken noch sei sie auf Dauer angelegt. Es handele sich nur um eine vorübergehende Zwischenstation auf dem Weg zum Universitätsprofessor. Die bloße Inempfangnahme eines Stipendiums könne umso weniger eine Berufstätigkeit sein und damit auch keine selbstständige Tätigkeit. Das LSG hätte zudem berücksichtigen müssen, dass aufgrund der...

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