Urteil Nr. B 5 R 26/16 R des Bundessozialgericht, 2018-04-26
| Judgment Date | 26 April 2018 |
| ECLI | DE:BSG:2018:260418UB5R2616R0 |
| Judgement Number | B 5 R 26/16 R |
| Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
1. Im Zusammenhang der Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb des noch nicht beendeten oder formell zum Ruhen gebrachten Arbeitsverhältnisses fort (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R = BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16).
2. Urlaubsabgeltungen aus einer während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn sind dieser Beschäftigung unabhängig von einem Bezugszeitraum als Entgelt zuzuordnen (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R aaO).
3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich der monatlichen Hinzuverdienstgrenze im Zeitpunkt seiner Entstehung gegenüberzustellen; erfolgt eine Zahlung für Mindesturlaub rechtswidrig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ausnahmsweise der Monat der Zahlung maßgeblich.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes sowie die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung.
Der 1965 geborene Kläger war seit 1.5.1985 bei der P GmbH (Arbeitgeber - AG) beschäftigt. Seit dem 9.3.2009 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des AG zum 30.11.2010. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ausgehend von einem "Leistungsfall" vom 1.4.2009 zunächst mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.4.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2009 bis 31.3.2011 iHv 907,60 Euro ab Juni 2010. Für die Zeit ab dem 1.4.2010 stellte die Beklagte zudem die für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen maßgeblichen Entgeltpunkte (EP) des Klägers mit 3,1934 sowie die maßgebliche Bezugsgröße bei Beschäftigung in den alten Bundesländern mit 2555,00 Euro fest. Daraus ergaben sich folgende Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung: bei Auszahlung iHv vier Vierteln 400,00 Euro, iHv drei Vierteln 1387,50 Euro, iHv zwei Vierteln 1876,60 Euro und iHv einem Viertel 2284,56 Euro. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10.11.2010 gewährte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 25.11.2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.3.2011 hinaus bis 31.3.2013. Anschließend wurde die Rente auf Dauer zuerkannt (Bescheid vom 24.1.2013). Im Dezember 2010 nahm die Beklagte Kenntnis von Meldungen des Arbeitgebers über Einmalzahlungen an den Kläger mit Auszahlung im November 2010 (Urlaubsabgeltung für 2010: 5251,41 Euro) und im Dezember 2010 (Urlaubsabgeltung für 2009: 4226,53 Euro).
Mit Bescheid vom 1.4.2011 und Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 20.4.2010 teilweise auf, soweit der Zahlbetrag für die Monate November und Dezember 2010 betroffen war, stellte eine Überzahlung iHv 1815,20 Euro fest und forderte diese zurück. Die vom Arbeitgeber an den Kläger im November 2010 bzw im Dezember 2010 ausgezahlten Beträge (5251,41 Euro bzw 4226,53 Euro) für geleistete Überstunden sowie Urlaubsabgeltungen seien als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen und denjenigen Kalendermonaten zuzuordnen, für welche sie bescheinigt worden seien.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.1.2015). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die entstandene Überzahlung im Blick auf das fehlende Überschreiten des doppelten Betrages der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Viertels im Dezember 2010 auf 1589,13 Euro reduziert und der Kläger das entsprechende Teilanerkenntnis angenommen. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und den Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben (Urteil vom 26.8.2016). Zwar handele es sich bei den streitigen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelte iS des § 96a SGB VI, die dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen seien, doch seien sie nicht als Arbeitsentgelte "aus einer Beschäftigung" im Sinne der Norm anzusehen und daher rentenunschädlich. Die Beschäftigung im hier maßgeblichen leistungsrechtlichen Sinn habe mit dem spätestens bei Rentenbeginn eingetretenen faktischen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter dauernder Arbeitsunfähigkeit ihr Ende gefunden. Dieses faktische Ruhen sei dem (hier nicht vorliegenden) rechtlichen gleichzustellen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a Abs 1 SGB VI. Die an den Kläger gezahlten Einmalzahlungen (Urlaubsabgeltungen) resultierten aus einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Dem Gesetzgeber sei es bei der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen nicht nur darum gegangen, der Arbeit auf Kosten der Gesundheit der Versicherten entgegenzuwirken. Vielmehr habe die Lohnersatzfunktion der Renten wegen Erwerbsminderung im Vordergrund gestanden. Der Gesetzgeber wolle Hinzuverdienst auch dann berücksichtigt wissen, wenn dem keine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung zugrunde liege, wie das Beispiel der Lohnfortzahlung zeige. Mit der Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen im Flexirenten-Gesetz vom 8.12.2016 (BGBl I 2838) habe der Gesetzgeber die Formulierung "aus einer Beschäftigung" aus § 96a SGB VI zum 1.7.2017 gestrichen. Damit werde klargestellt, dass es auf eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung nicht ankomme (vgl BT-Drucks 18/9787, S 39). Ausschließlich entscheidend sei, dass Einkünfte iS von § 14 SGB IV vorlägen. Damit bekenne sich der Gesetzgeber eindeutig zur Lohnersatzfunktion der Rente wegen Erwerbsminderung. Es komme lediglich darauf an, dass Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit der Rente zusammentreffe. Die Formulierung in § 96a Abs 1 SGB VI "… aus einer Beschäftigung …" sei nicht dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsentgelt zeitgleich neben der Rente wegen Erwerbsminderung erzielt werden müsse, um es anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2015 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (vgl § 170 Abs 2 SGG). Der Senat kann eine Sachentscheidung nicht treffen, weil aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG bereits nicht festgestellt werden kann, ob hinsichtlich der Rentenansprüche des Klägers für November und Dezember 2010 gegenüber den entsprechenden Regelungen im Bescheid vom 20.4.2010 eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X).
1. Der angegriffene Bescheid vom 1.4.2011 verlautbart, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 und nach Annahme des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 26.8.2016, neben den Änderungen des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 20.4.2010 für die Monate November und Dezember 2010 die Feststellung einer Überzahlung iHv zuletzt 1589,13 Euro und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, jeweils RdNr 14 mit Hinweis auf BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 33). Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist auf die Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Alt--Alternative 1 SGG) gerichtet (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - aaO).
2. Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2010 hinsichtlich der monatlichen Zahlungsansprüche für die Monate November und Dezember 2010 ist § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 1a und Abs 2 Nr 2, 3 SGB VI, letztere in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 und 2 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Monatsbeginn (vgl § 48 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs 1 S 1, 2 SGB VI, letzterer in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019; vgl auch BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 22 f). Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter...
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