Urteil Nr. B 5 RE 3/19 R des Bundessozialgericht, 2020-09-23

Judgment Date23 Septiembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:230920UB5RE319R0
Judgement NumberB 5 RE 3/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b Satz 4 SGB VI - Syndikusanwalt - Mindest- oder Grundbeiträge als einkommensbezogene Pflichtbeiträge
Leitsätze

Mindest- oder Grundbeiträge, die in Höhe eines bestimmten Bruchteils des Regel- oder Höchstbeitrags zum berufsständischen Versorgungswerk gezahlt wurden, sind einkommensbezogene Pflichtbeiträge.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2019 und des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2017 verpflichtet, die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der CF GmbH auch in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Syndikusanwältin in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.3.2014 streitig.

Die Klägerin war seit Juni 2006 als zugelassene Rechtsanwältin Pflichtmitglied in der zu 1. beigeladenen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Vom 1.1.2014 bis zum 30.9.2014 war sie in der Rechtsabteilung der CF GmbH (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2.) beschäftigt. In dieser Zeit wurden für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Die Beigeladene zu 1. erließ zunächst im März 2014 einen Beitragsbescheid über einen "vorläufigen Pflichtbeitrag" ab 1.1.2014 in Höhe von "0,00 Euro". Mit Bescheid vom 5.8.2014 setzte sie als Beitrag zur berufsständischen Versorgung aus selbstständiger Tätigkeit rückwirkend ab 1.1.2014 den Grundbeitrag, den "niedrigstmögliche(n) einkommensbezogene(n) Beitrag für selbstständige Mitglieder", auf monatlich 224,90 Euro fest.

Zum 1.1.2015 nahm die Klägerin eine Beschäftigung bei der U AG auf. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) ließ die Rechtsanwaltskammer München die Klägerin ab dem 13.8.2016 als Syndikusrechtsanwältin zu. Ab diesem Tag befreite sie die Beklagte antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin beantragte auch die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 1.1.2015 und ebenso für ihre frühere Tätigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. ab dem 1.1.2014. Im Antragsformular zum Antrag vom 24.3.2016 bestätigte die Beigeladene zu 1. die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes seit dem Jahr 2006. Die Zeilen "Bestätigung der Beitragszahlung für Beschäftigungszeiten bis zum 31.3.2014" mit dem weiteren Text "Es wird bestätigt, dass für die zu befreienden Beschäftigungen einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157ff. SGB VI gezahlt wurden." waren dabei durchgestrichen. Die Beklagte befreite die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit bei der U AG ab dem 1.1.2015 und für ihre Beschäftigung bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. ab dem 1.4.2014. Für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.3.2014 lehnte die Beklagte hingegen die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab (Bescheid vom 28.11.2016, Widerspruchsbescheid vom 5.7.2017). Die Klägerin habe für Zeiten vor dem 1.4.2014 keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.

Die Klage zum SG München ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, wer neben einer nach dem SGB VI versicherten Tätigkeit nur symbolische anwartschaftserhaltende Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet habe, solle die Rentenversicherungspflicht für die entsprechende Zeit nicht annullieren können. Dem von der Klägerin erzielten Einkommen habe weder der Beitrag zum Versorgungswerk in Höhe von zunächst 0,00 Euro noch der im August 2014 nachgezahlte Beitrag von monatlich 224,90 Euro entsprochen (Urteil vom 8.2.2018). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 solle nur in den Fällen nicht gelten, in denen für eine schon vor dem Stichtag ausgeübte Beschäftigung nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt worden seien, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff der "Einkommensabhängigkeit" verlange ein besonderes Bezugsverhältnis, nämlich die Bestimmung des aus wirtschaftlicher Betätigung folgenden Einkommens, mit der die Bemessung der Beiträge korreliere. Nur das Einkommen aus dem Syndikusbeschäftigungsverhältnis determiniere die Einkommensabhängigkeit. Die Zahlung des Grundbeitrags, der im Sinne eines Mindestbeitrags einem Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche, genüge deshalb nur dann, wenn das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aus der Syndikustätigkeit ein Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteige. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen (Urteil vom 7.2.2019).

Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung von § 231 Abs 4b Satz 4 SGB VI. Sie habe für Zeiten vor dem 1.4.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne dieser Vorschrift gezahlt. Dabei bezieht sie sich auf die Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG vom 19.7.2016 (1 BvR 2584/14) und vom 22.7.2016 (1 BvR 2534/14), nach denen auch die in den Satzungen der Versorgungswerke vorgesehenen Mindestbeiträge als einkommensbezogene Pflichtbeiträge anzusehen seien. Diese müssten nicht gerade für die Beschäftigung entrichtet worden sein.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2019 und des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2017 zu verpflichten, die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der CF GmbH auch in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Einkommensbezogene Pflichtbeiträge seien ausschließlich solche Beiträge, deren Höhe sich aus dem individuellen Einkommen ableiteten, das aus der zu befreienden Beschäftigung erzielt werde. Ein Mindest-, Grund- oder besonderer Beitrag, dessen Höhe sich nach der Satzung des Versorgungswerks nach einem bestimmten Anteil des Regelpflichtbeitrags pauschal bemesse, erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Dies folge bereits aus dem Wortlaut "einkommensbezogene Pflichtbeiträge". Auch Systematik, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 231 Abs 4b SGB VI sprächen dagegen, dass ein Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge ausreiche. Die Beklagte verweist auf § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, wonach ebenfalls Beiträge aus dem Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung gezahlt werden müssten. Die Rückwirkung der Befreiung sei grundsätzlich auf Zeiten ab dem 1.4.2014 begrenzt. Damit werde vermieden, dass in Sonderfällen, in denen zwar eine Befreiung nach neuem Recht, nicht aber nach alter Rechtslage möglich gewesen oder angestrebt worden sei, unter Umständen eine langjährige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung rückabzuwickeln wäre. Nach den Gesetzesmaterialien habe nur eine ausschließlich in der berufsständischen Versorgung durchgeführte Versicherung nachträglich legalisiert werden sollen. Die an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung tretende anderweitige Absicherung müsse der in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig sein. Bei einer pauschalen Beitragsleistung sei dies nicht gewährleistet.

Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben sich im Revisionsverfahren nicht schriftlich geäußert und keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Ihre kombiniert (§ 56 SGG) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. auch rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.3.2014.

Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwältin sind die Übergangsvorschriften in § 231 Abs 4b SGB VI (eingeführt durch Art 7 Nr 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517). Danach wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (Satz 1). Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (Satz 2). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT