Urteil Nr. B 6 KA 18/19 R des Bundessozialgericht, 2020-09-30

Judgment Date30 Septiembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:300920UB6KA1819R0
Judgement NumberB 6 KA 18/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung zwischen zwei Medizinischen Versorgungszentren - notwendige Beiladung - Betreibergesellschaft des abgebenden Medizinischen Versorgungszentrums und der Krankenkassenverbände - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 24 Absatz 7 Satz 2 Ärzte-ZV
Leitsätze

Die Verlegung einer genehmigten Arztanstellung zwischen zwei Medizinischen Versorgungszentren ist auch dann zulässig, wenn zwei rechtlich selbstständige Betreibergesellschaften beteiligt sind, deren Gesellschafter identisch sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. April 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Tatbestand

Zwischen der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) und dem beklagten Berufungsausschuss ist die Verlegung einer genehmigten Anstellung von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes MVZ strittig, deren Betreibergesellschaften rechtlich identische Gesellschafter haben.

Das MVZ der zu 2. beigeladenen MVZ GmbH beantragte, die genehmigte Anstellung der Fachärztin für Humangenetik Dr. M zum MVZ der zu 1. beigeladenen MVZ GmbH mit Wirkung zum 1.10.2017 zu verlegen. Beide MVZ haben ihren Sitz in H. Alleingesellschafterin beider Betreibergesellschaften ist die a. GmbH.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 6.9.2017). Der beklagte Berufungsausschuss genehmigte die Verlegung der Anstellung (Beschluss vom 17.1.2018). Rechtsgrundlage für die Verlegung sei § 24 Abs 7 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Es genüge hierfür, dass die Betreibergesellschaften der beteiligten MVZ rechtlich identische Gesellschafter hätten. Mit der Verlegungsgenehmigung werde zugleich die Anstellung des ärztlichen Stelleninhabers beim aufnehmenden MVZ genehmigt. Die bisherige, dem abgebenden MVZ erteilte Anstellungsgenehmigung gehe automatisch auf das aufnehmende MVZ über.

Auf die Klage der KÄV hat das SG den Beschluss des Berufungsausschusses aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 17.4.2019). § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV erfasse nicht die Verlegung einer genehmigten Anstellung von einer zu einer anderen juristischen Person. Etwas anderes folge auch nicht aus der in § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV angeordneten "entsprechenden" Anwendung von § 24 Abs 7 Satz 1 Ärzte-ZV. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift sicherstellen wollen, dass keine Benachteiligung von MVZ gegenüber Vertragsärzten erfolge. Jedoch sei keine Besserstellung der MVZ bezweckt, indem ihnen als juristische Personen des Privatrechts - anders als niedergelassenen Vertragsärzten - erlaubt werde, genehmigte Anstellungen ihrer Beschäftigten von einer GmbH zu einer anderen GmbH zu verlegen. Chancengleichheit bestehe nur, wenn die Verlegung genehmigter Anstellungen auf MVZ in gleicher Trägerschaft beschränkt bleibe. Da hier die betroffenen MVZ verschiedene Betreibergesellschaften hätten, komme eine Verlegung nicht in Betracht. Zudem sei die Alleingesellschafterin beider Betreibergesellschaften der MVZ als Private-Equity-Investorin Beispiel für den unerwünschten Einfluss fachfremder privater Kapitalinteressen auf die vertragsärztliche Versorgung. Bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG - vom 16.7.2015, BGBl I 1211) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen in der vertragsärztlichen Versorgung vor reinen Kapitalinteressen geschützt werden müsse. Der auf Betreiben des Bundesverbandes Medizinische Versorgungszentren - Gesundheitszentren - Integrierte Versorgung eV (BMVZ) in die Gesetzesbegründung zu § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV eingefügte Zusatz "oder bei Identität der Gesellschafter" laufe diesem Ziel der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen entgegen und sei daher bei der Auslegung der Vorschrift unbeachtlich.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folge, dass auch die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ möglich sei, deren unterschiedliche Betreibergesellschaften identische Gesellschafter hätten. Die MVZ würden durch diese Möglichkeit der Verlegung von genehmigten Anstellungen auch nicht gegenüber Vertragsärzten bessergestellt. Bis zur Ergänzung des § 24 Abs 7 Ärzte-ZV durch Satz 2 hätten MVZ nur ihren Sitz verlegen können; demgegenüber habe keine Möglichkeit für sie bestanden, eine einzelne genehmigte Anstellung einem anderen MVZ zuzuordnen. Diesen strukturellen Nachteil gegenüber Vertragsärzten solle § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV mildern, indem er den MVZ einen Anspruch auf Verlegung genehmigter Anstellungen unter denselben Bedingungen einräume, unter denen Vertragsärzte ihren Sitz verlegen könnten. Zu Unrecht begründe das SG seine restriktive Auslegung des § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV zudem mit der notwendigen Begrenzung des Einflusses von Kapitalinvestoren auf die vertragsärztliche Versorgung. Der Gesetzgeber begegne diesen Gefahren bereits durch gezielte Regelungen. So sehe etwa § 95 Abs 1a SGB V den Ausschluss branchenfremder Kapitalinvestoren oder § 103 Abs 4c Satz 3 SGB V einen Vorrang für Vertragsärzte im Nachbesetzungsverfahren vor. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese gesetzgeberischen Entscheidungen nachzubessern.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Hamburg vom 17.4.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Entscheidung des SG sei zutreffend. Der Wortlaut des § 24 Abs 7 Satz 1 Ärzte-ZV, der nach Satz 2 "entsprechend" heranzuziehen sei, sei hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Verlegung einer genehmigten Anstellung" eindeutig. "Genehmigte Anstellung" bezeichne die einem Vertragsarzt oder einem MVZ bereits durch den Zulassungsausschuss oder den Berufungsausschuss erteilte Genehmigung der Anstellung eines Arztes oder eines Psychotherapeuten. § 24 Abs 7 Satz 1 Ärzte-ZV regele allein die Zulässigkeit der Verlegung des Standortes für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eines zugelassenen Vertragsarztes vom bisherigen an einen neuen Vertragsarztsitz. Dementsprechend könne auch die Verlegung einer genehmigten Anstellung lediglich deren schlichte örtliche und institutionelle Verlagerung meinen. Eine solche status-neutrale Verlegung sei nur zwischen MVZ desselben Rechtsträgers möglich. Denn es bestehe ein struktureller Unterschied zwischen der Verlegung genehmigter Anstellungen innerhalb von MVZ desselben Rechtsträgers einerseits und der Verlegung von einer MVZ-Betreibergesellschaft auf eine andere MVZ-Betreibergesellschaft andererseits. Der Rechtsträger des MVZ sei Inhaber der Anstellungsgenehmigung und bleibe es auch dann, wenn er einen angestellten Arzt in ein anderes ebenfalls in seiner Trägerschaft stehendes MVZ umsetze. Solle dagegen eine Anstellungsgenehmigung zu einem MVZ in anderer Trägerschaft verlegt werden, müsste auch die Anstellungsgenehmigung auf die aufnehmende MVZ-Trägergesellschaft übertragen werden. Dies ginge jedoch über eine schlichte Neuzuordnung der genehmigten Anstellung weit hinaus.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist zulässig. Das SG hat im Urteil die Sprungrevision zugelassen (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG). Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Urteils. Allein aus der auf die Berufung (§ 143 SGG) verweisenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt nichts anderes, weil ihrer formularmäßigen Verwendung keine Aussagekraft zukommt, die sich gegenüber dem Umstand der Zulassung der Sprungrevision durchsetzt (vgl zur begrenzten Aussagekraft allgemein nur BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 144 RdNr 40). Auch die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wurde vorgelegt (§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG).

B. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen.

1. Die notwendige Beiladung der MVZ GmbH (Beigeladene zu 2.), die als juristische Person beteiligtenfähig ist (§ 70 Nr 1 Alt 2 SGG), hat der Senat mit deren Zustimmung (§ 168 Satz 2 SGG) nachgeholt. Die Beiladung war hier iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig, weil die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses darüber, ob die Anstellungsgenehmigung verlegt werden kann, der Beigeladenen zu 2., als Betreibergesellschaft des MVZ, welchem die Anstellungsgenehmigung von Dr. M erteilt worden ist, gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dass mit der Beigeladenen zu 1. bereits die Betreibergesellschaft des MVZ (einfach) beigeladen ist, welches die Anstellungsgenehmigung "übernehmen" soll, ändert nichts an der Notwendigkeit einer Beiladung auch der Betreibergesellschaft des "abgebenden" MVZ.

2. Auch die notwendigen Beiladungen der Krankenkassenverbände hat der Senat mit deren Zustimmung (§ 168 Satz 2 SGG) nachgeholt. Die Beiladungen waren hier iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig, weil die Entscheidung auch diesen Krankenkassenverbänden gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die KÄVen und Krankenkassenverbände - soweit sie nicht schon als Kläger Verfahrensbeteiligte sind - stets beizuladen, wenn ein Beschluss des Berufungsausschusses angegriffen wird (BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 26/95 - SozR 3-2500 § 116 Nr 14 S 73 f; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - SozR 4-5520 § 24 Nr 12 RdNr 13). Der Senat hat dies damit begründet, dass Entscheidungen der Zulassungsgremien unmittelbar den Rechtskreis der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen KÄV sowie den der gesetzlichen Krankenkassen betreffen, weil zugelassene und...

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